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Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2

Pohnsdorf, den 27. 12. 2022
Allgemeine Anordnung
 für die amtsangehörigen Gemeinden Barmissen, Boksee, Bothkamp, Großbarkau, Honigsee, Kirchbarkau, Klein Barkau, Kühren, Lehmkuhlen, Löptin, Nettelsee, Pohnsdorf, Postfeld, Rastorf, Schellhorn, Wahlstorf und Warnau

Abbrennverbot von pyrotechnischen
Gegenständen der Kategorie F2
 
Aufgrund des § 24 Abs. 2 der Ersten  Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31. Januar 1991 (BGBl. I Seite 169) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts vom 05. August 1977 (GVOBl. Seite 269), in der zzt. geltenden Fassung, wird angeordnet, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2,  über die   bestehenden Abbrennverbote gem. § 23 Abs. 1 der  1. SprengV  hinaus, in der Nähe von brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen nicht abgebrannt werden dürfen, und zwar
 
1. Raketen der Kategorie F2: in einem Umkreis von 200 m von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind (z.B. Reetdachhäuser, Gebäude mit Dachpappe gedeckt,  Stroh- oder Heulager)
2. andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung: in einem Umkreis von 30 m von brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen, die sich planungsrechtlich in einem reinen Wohngebiet befinden.
 
In der Ortslage der Gemeinde Honigsee kann der Mindestabstand zu brandgefährdeten Objekten zum Teil nicht eingehalten werden. Es wird daher auf das absolute  Abschussverbot für Raketen im Umkreis von 200 m der Kastanienallee  hingewiesen. Eine entsprechende Karte hängt im Bekanntmachungskasten aus.
In der Gemeinde Kirchbarkau kann der Mindestabstand von 200 m in der gesamten Ortslage  nicht eingehalten werden. Daher ist hier der Abschuss von Raketen absolut verboten.
In der Gemeinde  Nettelsee kann westlich der B 404 der Mindestabstand von 200 m  in der gesamten Ortslage ebenfalls nicht eingehalten werden. Somit gilt auch hier ein absolutes Abschussverbot für Raketen. Als Ausweichstelle ist das  Gelände bei der Kläranlage geeignet.

In der Gemeinde Pohnsdorf kann der Mindestabstand  von 200 m in der Ortslage Pohnsdorf in den Straßen Seestraße und Seekoppel, sowie Neuwührener Weg 1 u. 2 und in Sieversdorf mit Ausnahme der Bereiche Postfelder Straße 1-3 u. 9 nicht eingehalten werden. Der Abschuss von Raketen ist daher verboten.

In der Gemeinde Postfeld kann der Mindestabstand von 200 m  innerhalb der gesamten Ortslage (Innenbereich) nicht eingehalten werden. Daher ist auch hier der Abschuss von Raketen absolut verboten. Auf die Einhaltung der Mindestabstände ist auch im Bereich Bormsdorf zu achten.
Für das Gemeindegebiet Wahlstorf ist  der Abschuss von Raketen ohne Ausnahme verboten.  Der Umkreis für das Abbrennverbot anderer pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung wird auf 50 m ausgedehnt.
In der Gemeinde Warnau wird der Umkreis für das Abbrennverbot anderer pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2  auf 50 m ausgedehnt. Das hat zur Folge, dass diese pyrotechnischen Gegenstände im Bereich  Neuen­broo­ker Weg 1 -7, 2-20 u. 34, Dorfstraße 7-11 a, 16-28,  Rosenstraße 3-15, 4-6, Am Teich 1 u. 2 nicht abgebrannt werden dürfen. Raketen dürfen nur in der Straße Am Schloss, in der  Dorfstraße 2-8, sowie auf der  der Parkfläche am DGH abgefeuert werden. Die Parkfläche am alten Wasserturm wird als Abschussfläche der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt.
 
Ordnungswidrig handelt, wer innerhalb der festgesetzten Umkreise pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 abbrennt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
 
Schellhorn, den 15.12.2019
Amt Preetz-Land
Der Amtsvorsteher
Im Auftrag: Dümmel