Verbrennung von Grünabfällen
Am 11.06.2021 ist die neue Pflanzenabfallverordnung (PflAbfVO) in Kraft getreten – siehe Anlage. Danach dürfen pflanzliche Abfälle nur noch in Ausnahmefällen und auch nur im sogenannten Außenbereich (vgl. § 35 Baugesetzbuch) verbrannt werden. Das Verbrennen ist mindestens fünf Werktage vor dem beabsichtigten Verbrennen der unteren Abfallüberwachungsbehörde anzuzeigen.
Ein Anzeigeformular sowie ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen sind auf der Internetseite des Kreises Plön (www.kreis-ploen.de) verfügbar und hier als Anlage beigefügt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der unteren Abfallüberwachungsbehörde des Kreises Plön – Frau Schaare (Tel. 04522-743 736) bzw. Herr Kollath (Tel. 04522-743 410).
Mit freundlichen Grüßen
Susann Gerdsen
Kreis Plön
Amt für Umwelt
Leiterin der Abteilung Wasser, Bodenschutz und Abfallüberwachung
Hamburger Straße 17/18
24306 Plön
Besucheradresse: Krögen 6, 24306 Plön
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