Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände
Das Amt Preetz Land hat eine Allgemeinverfügung nach § 24 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 der 1. SprenqV erlassen.
Auszug:
1. über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot hinaus, dürfen am 31.12.2025 und 01.01.2026 pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in einem Umkreis von mindestens 300 m um folgende brandgefährdete Objekte (z. B. reetgedeckte Gebäude, Gebäude mit Weichdächern, Tankstellen, sonstige explosionsgefährdete Anlagen z.B. Tanklager, Biogasanlagen, Gebäude und Anlagen, in denen brennbare Ware lagen, Kultur- und Naturdenkmäler, Baumbestand/Wälder, landwirtschaftliche Betriebe und Anlagen mit brennbarem Gut) in den Gemeindegebieten nicht abgebrannt werden. Gleiches gilt für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in einem Umkreis von 50 m in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (z. B. Reet- und Fachwerkhäusern) oder Anlagen (z. B. Tankstellen). a) In der Ortslage der Gemeinde Großbarkau
Die gesamte Allgemeinverfügung steht im Download-Bereich zur Verfügung bzw. ist hier verlinkt.
























