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Corona-Informationen 01.01.2022-31.01.2022

Pohnsdorf, den 31. 01. 2022

 

Hinweis: Die angesprochenen Anlagen finden 
Sie im Download Bereich am Ende aller Meldungen

 

Pohnsdorf 15.01.2022

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Auf Basis einer angepassten Bundesverordnung und RKI-Empfehlungen hat das Land die Absonderungs-Regeln überarbeitet. Sie treten heute in Kraft. Im Download-Bereich finden Sie ein Schaubild und ein Flussdiagramm über die Regelungen.

 

Quarantänepflicht entfällt für bestimmte Gruppen

Zukünftig müssen sich Coronavirus-Infizierte generell für zehn Tage isolieren. Wer nach sieben Tagen einen negativen Antigen-Schnell- oder PCR-Test vorlegt, darf die Absonderung schon früher beenden.

Grundsätzlich gilt die Absonderungspflicht auch für Kontaktpersonen. Ausgenommen davon sind jedoch folgende Personengruppen:

  • Geboosterte Personen,
  • Geimpfte Personen, deren zweite Impfung weniger als drei Monate zurückliegt,
  • Genesene Personen, deren Corona-Infektion weniger als drei Monate zurückliegt,
  • Personen, die doppelt geimpft und genesen sind.

Werden diese Menschen jedoch positiv getestet oder treten bei ihnen Symptome auf, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten, müssen auch sie sich umgehend in Isolation begeben.

 

Verkürzte Quarantäne für Kinder und Jugendliche

Schul- und Kita-Kinder, die als Kontaktpersonen unter Quarantäne stehen, können diese bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Testergebnis verlassen. Bei infizierten Kindern und Jugendlichen gelten dagegen die allgemeinen Absonderungsfristen: Sie dürfen die Isolierung frühestens nach sieben Tagen mit einem negativen Test beenden.

 

Strengere Regeln für infiziertes Pflegepersonal

Infizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe können ihre Absonderung nach sieben Tagen ausschließlich mit einem PCR-Test vorzeitig beenden. Testen darf sich nur, wer am Tag des Tests mindestens 48 Stunden zuvor keine Symptome hatte. Als Kontaktpersonen können diese Beschäftigten regulär nach sieben Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test die Quarantäne vorzeitig beenden.

 

Selbsttests nicht zulässig

Wer seine Quarantäne oder Isolation vorzeitig beenden möchte, benötigt dafür ein negatives Testergebnis einer zertifizierten Stelle, etwa eines Testzentrums oder einer Teststation. Unbeobachtete Selbsttests, die zum Beispiel zu Hause gemacht werden, sind nicht zulässig. Für den Besuch der Teststation darf die Absonderung kurzzeitig verlassen werden.

 

Neue Vorschrift für Johnson&Johnson-Geimpfte

Außerdem wird der Bund seine Definition für die vollständige Impfung von Personen ändern, die ihre Erstimpfung mit dem Vakzin von Johnson&Johnson erhalten haben. Sie gelten künftig erst nach einer zweiten Impfung als "vollständig geimpft". Als "geboostert" gelten auch sie künftig erst nach Impfung Nummer 3.

 

Auswirkungen auch auf 2G-Plus

Auch mit Blick auf die 2G-Plus-Regel ergeben sich durch die angepasste Bundesverordnung und die veränderten Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts Änderungen: Bislang brauchten nur geboosterte Personen keinen Test an Orten, in denen die 2G-Plus-Regel gilt, etwa in Fitnessstudios oder Restaurants. Ab Sonnabend gilt dies für alle oben genannten Personengruppen.

 

 

Pohnsdorf 12.01.2022

Wappen der Gemeinde Pohnsdorf

Heute ist die aktualisierte Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft getreten. Durch die neuen Regeln muss erneut das Hygienekonzept für das Dorfgemeinschaftshaus angepasst werden. Es gilt jetzt wieder eine Tragepflicht einer Mund-Nasenbedeckung. Diese gilt für alle Veranstaltungen und auch an Sitzplätzen sofern nicht gegessen oder getrunken wird. Das Trinken und Essen im Stehen ist nur an Stehtischen o.ä. erlaubt. Aktuell sind im DGH keine privaten Zusammenkünfte zulässig. Treffen welcher Art auch immer, müssen daher eine Veranstaltung einer Gruppe oder eines Vereins, mit entsprechenden Verantwortlichkeiten, sein.

 

 

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Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

Die Landesregierung hat am 11. Januar 2022 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese umfasst die Änderungen an der am 14.12.2021 beschlossenen Verordnung, die am 17.12.21 am 23.12.21 und am 3.1.22 beschlossen wurden sowie weitere am 11.01.2022 hinzugefügte Änderungen. Die Neufassung ist als Anlage beigefügt. Sie tritt am 12. Januar 2022 in Kraft und ist befristet bis zum 8. Februar 2022.

Gegenüber dem bisher geltenden Stand der Corona-Bekämpfungsverordnung bringt die Neufassung folgende Änderungen, die ab dem 12.01.2022 gelten:

 

• Die generelle Ausnahme von der Maskenpflicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen wird insofern präzisiert, als die Ausnahme nur noch an festen Sitzplätzen oder an Stehplätzen mit Tischen gilt (§ 2a Satz 2 Nr. 4).

• Die generelle Empfehlung zum Tragen einer Mund- Nasenbedeckung bei allen Begegnungen in Innenräumen wird dahingehend präzisiert, dass vorzugsweise Masken der Standards FFP2 und vergleichbar getragen werden sollen (§ 2a Satz 4).

• Die für Silvester und Neujahr eingeführte Ermächtigung an die Kreise, bei Straßen oder Plätzen mit verstärkten Personenaufkommen per Allgemeinverfügung Mindestabstände, eine Maskenpflicht oder weitere Kontaktbeschränkungen anzuordnen, wird gestrichen.

• Für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools etc. werden zusätzliche Vorgaben eingeführt: Es ist ein spezifisches Hygienekonzept zu erstellen und es gilt die 2G Plus-Regel mit den üblichen Ausnahmen (§ 3 Abs. 4 Satz 3).

• Die Vorschriften für Veranstaltungen werden wie folgt geändert:

o Für Veranstaltungen, bei denen sich die Gäste überwiegend passiv verhalten und feste Sitzplätze haben (z. B. Konzert, Theater, Kino), wird die bisherige Obergrenze von 1000 Gästen auf 500 abgesenkt (§ 5 Abs. 1).

o Es gilt wieder bei allen Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume eine Maskenpflicht (§ 5 Abs. 4).

o Auch beim Singen innerhalb geschlossener Räume gilt die Maskenpflicht, der Gebrauch von Blasinstrumenten innerhalb geschlossener Räume wird und untersagt. Eine Ausnahme gilt für das Singen und Blasinstrumente bei beruflichen Tätigkeiten oder Prüfungen (§ 5 Abs. 4).

o Zusätzlich wird für Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 100 Teilnehmern die Maskenpflicht eingeführt (§ 5 Abs. 4 Satz 1). Seit dem 4. Januar gab es eine solche Regelung außerhalb geschlossener Räume schon für religiöse Veranstaltungen, § 13 Abs. 5).

o Tanzveranstaltungen innerhalb geschlossener Räume werden untersagt (§ 5 Abs. 6).

o Bei beruflichen Veranstaltungen und ähnliche gelten die Teilnehmerobergrenzen und die Maskenpflicht nicht (§ 5a Abs. 2).

 

• Bei Wahlen und Abstimmungen kann die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen für die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsvorstände nicht mehr durch physische Barrieren (zum Beispiel Trennscheibe) ersetzt werden (§ 5b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1).

• Auch bei kleineren Versammlungen von bis zu 50 Personen gilt in Innenräumen die Maskenpflicht (Streichung der bisherigen Ausnahme in § 6 Abs. 3 Satz 2).

• Für Gaststätten gelten folgende neue Regelungen:

o Für Gaststätten wird innerhalb geschlossener Räume, die 2G Plus-Regel eingeführt (§ 7 Abs. 1 Nr. 2a). Zusätzlich zum Impf- oder Genesenennachweis ist also ein negativer Testnachweis erforderlich. Eine Ausnahme von dem zusätzlichen Testerfordernis gilt, wenn eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist.

o Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt auf Stehplätzen in Gaststätten nur noch, wenn zu dem Stehplatz ein Tisch gehört (§ 7 Abs. 1 Nr. 3).

o Auch der Verzehr von Speisen und Getränken an Stehplätzen ist innerhalb geschlossener Räume nur mit Tisch zulässig (§ 7 Abs. 1 Nr. 5).

o Für Gaststätten (Ausnahme Autobahnraststätten, Autohöfe) gilt eine Sperrstunde von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Der Verkauf von Speisen und Getränken außer Haus bleibt auch in der Sperrstunde zulässig (§ 7 Abs. 1 Nr. 6).

o Diskotheken und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen (§ 7 Abs. 3).

 

• Im Einzelhandel gilt die Maskenpflicht für Beschäftigte und Kunden nunmehr generell, die bisherige Ausnahme bei ähnlich geeigneten physischen Barrieren (zum Beispiel Trennscheibe) wird gestrichen (§ 8 Abs. 3). Das Gleiche gilt für Ladenlokale von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben (§ 9 Abs. 2).

• Sofern Kunden bei Dienstleistungen mit Körperkontakt keine Maske tragen müssen, müssen sie entweder eine Auffrischungsimpfung nachweisen oder zusätzlich zur 2G-Regel einen Testnachweis erbringen (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1).

• Bei Freizeit- und Kultureinrichtungen gilt innerhalb geschlossener Räume generell die Maskenpflicht (Ausnahme: Nutzung einer Sonnenbank, § 10 Abs. 1). 

• Beim Sport (einschließlich Fitnessstudios) gilt in Innenräumen für Erwachsene die 2G Plus-Regel mit der Ausnahme von der zusätzlichen Testpflicht im Fall einer Auffrischungsimpfung (§ 11 Absatz 2a Nr. 1).

• Für Sportwettbewerbe wird eine neue Obergrenze von 50 Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume und 100 Teilnehmern außerhalb geschlossener Räume eingeführt (§ 11 Abs. 3). Für Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gelten die Obergrenzen aus § 5 Abs. 1 für Veranstaltungen (also 500 Gäste bei festen Sitzplätzen, ansonsten 50 Gäste innerhalb und 100 Gäste außerhalb geschlossener Räume).

• Es wird als Ausnahme geregelt, dass die Maskenpflicht innerhalb geschlossener Räume in folgenden Fällen nicht gilt: bei Beatmungsübungen in Erste-Hilfe-Kursen und bei der studienvorbereitenden Ausbildung an Musikschulen (§ 12a Abs. 1) und soweit bei anderen Angeboten der beruflichen Aus- und Weiterbildung etc. die Maskenpflicht dem Bildungszweck entgegensteht (§ 12a Abs. 2).

• Die bisherige Ausnahme von der Maskenpflicht bei kleineren religiösen Veranstaltungen in Innenräumen mit höchstens 50 Personen (bisher § 13 Abs. 4 Satz 2) wird gestrichen.

• An Haltestellen des ÖPNV ist das Rauchen in abgegrenzten Raucherbereichen zulässig (Ausnahme von der Maskenpflicht, § 18 Abs. 1 Satz 2).

• Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken wird in Innenräumen wieder generell eine Maskenpflicht eingeführt (§ 18 Abs. 2 Satz 3).

• Für alle Arbeitgeber und Beschäftigten gilt seit dem 24.11.2021 an der Arbeitsstätte die 3G-Regel. Nicht Geimpfte und nicht Genesene müssen also täglich ein negatives Testergebnis vorlegen (§ 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz) Für die geimpften/genesenen Beschäftigten in ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen galt darüber hinaus bisher gem. § 28b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz eine Testpflicht zweimal wöchentlich. In bestimmten Berufen der Pflege und Betreuung wird nun für die geimpften und genesenen Beschäftigten ab dem 17. Januar 2022 eine zusätzliche Testpflicht mindestens dreimal wöchentlich eingeführt. Dies gilt für

o ambulante Pflegedienste (§ 9 Abs. 3 Satz 2)

o angestellte oder externe Beschäftigte von voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4)

o Beschäftigte in Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§ 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

o Kindertagespflegepersonen und Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen (§ 16a Abs. 2). Nur in der Kinderbetreuung gilt eine Sonderregelung: Wenn die Betroffenen über eine Auffrischungsimpfung verfügen, genügt weiterhin eine anlass- und symptombezogene Testung.

 

• Zusammenfassung zur Maskenpflicht: Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 100 Teilnehmern wird die Maskenpflicht eingeführt. Innerhalb geschlossener Räume wird die Maskenpflicht in folgenden Bereichen (wieder) eingeführt:

o Veranstaltungen

o Versammlungen auch mit weniger als 50 Personen

o Freizeit- und Kultureinrichtungen

o religiöse Veranstaltungen auch mit weniger als 50 Personen

o Reiseverkehre zu touristischen Zwecken.

 

• Eine Auffrischungsimpfung ist für die Ausnahme vom Testerfordernis im Fall einer 2G Plus-Regel nunmehr ab sofort gültig. Die bisherige Wartefrist von 14 Tagen nach der Auffrischungsimpfung entfällt. Betroffen davon sind die 2G Plus-Regelungen bei Gaststätten (§ 7), beim Sport (§ 11 Abs. 2a Nr. 1) und bei Beherbergungsbetrieben (§ 17) sowie die zusätzliche Testpflicht in der Kinderbetreuung (§ 16a Abs. 2) und bei Dienstleistungen mit Körperkontakt ohne Maske (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1).

• Die Sonderregelung für die Weihnachtsferien bei der Ausnahme für Kinder von den 2G- oder 2G Plus-Regelungen wird in allen betroffenen Paragrafen nach Ende der Ferien folgerichtig wieder gestrichen. Nunmehr genügt in diesen Fällen für alle Minderjährige als Ausnahme von der 2G- bzw. 2G Plus-Regelung wieder die Schulbescheinigung über die Teilnahme am verbindlichen schulischen Schutzkonzept.

• Die Ordnungswidrigkeitstatbestände werden entsprechend angepasst.

 

Außerdem hat die Landesregierung am 11.1.22 folgendes angekündigt:

„Derzeit wird die entsprechende Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes überarbeitet – voraussichtlich treten Änderungen und Konkretisierungen am Sonnabend (15. Januar) in Kraft, welche weitere Personengruppen den Menschen mit Boosterimpfung gleichstellen, z.B. Menschen mit erst kürzlich vorgenommener Zweitimpfung oder Menschen mit Kombination aus Genesung und vollständiger Impfung. Die Landesregierung beabsichtigt, diese dann auch kurzfristig in Schleswig-Holstein in der Corona-Bekämpfungsverordnung umzusetzen.“

 

Spätestens Anfang der 3. Kalenderwoche ist daher mit einer weiteren Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung zu rechnen.

 

Quelle: SHGT

 

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Pohnsdorf 08.01.2022

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Das Land Schleswig-Holstein hat aufgrund der gestrigen Bund Länder Besprechung erneute Anpassungen der Corona-Bestimmungen angekündigt. In der nächsten Woche sollen die entsprechenden Verordnungen auf Landesebene verkündet werden. 

 

Kürzere Quarantänezeiten

2Gplus in der Gastronomie

Neue Verordnung in kommender Woche

Land weitet Maskenpflicht aus

Feststellung der epidemischen Lage

 

Die Omikron-Variante führt auch in Deutschland zu steigenden Inzidenzen, Schleswig-Holstein ist aktuell stark davon betroffen. Auch wenn die Infektionen weitestgehend mild verlaufen, haben sie Einfluss auf das gesellschaftliche Leben. Wichtig ist vor diesem Hintergrund, dass die Kritische Infrastruktur wie die medizinische Versorgung, Polizei und Feuerwehren oder Energieversorgung sowie das produzierende Gewerbe handlungsfähig bleiben.

 

Kürzere Quarantänezeiten

Zukünftig gilt eine Quarantänedauer von zehn Tagen, bei der sich Betroffene nach sieben Tagen freitesten können. Geboosterte Kontaktpersonen sind künftig von der Quarantänepflicht befreit. Für Schülerinnen und Schüler gilt eine fünftägige Quarantänepflicht, weil sie in den Schulen regelmäßig getestet werden.

 

 

2Gplus in der Gastronomie

Bei ihrem Treffen haben sich Bund und Länder außerdem auf die Einführung einer 2Gplus-Regelung für die Gastronomie verständigt. Das bedeutet, dass vollständig Geimpfte und Genesene dann zusätzlich einen Test vorlegen müssen. Davon ausgenommen sind Geboosterte (vom Tag ihrer Booster-Impfung an).

 

 

Neue Verordnung in kommender Woche

Schleswig-Holstein will in Anbetracht der steigenden Inzidenzen die Corona-Regeln ab Mittwoch kommender Woche erneut anpassen. Geplant sind die Absenkung der Teilnehmerobergrenze bei Sitzveranstaltungen wie z.B. Theater, Kino, Konzerte auf maximal 500 Personen sowie die Einführung von 2Gplus bei organisiertem Sport und im Fitnessstudio für Personen ab 18 Jahre (gilt nicht für Geboosterte).

 

Land weitet Maskenpflicht aus

Darüber hinaus hat sich die MPK auf eine bundesweite Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske im Öffentlichen Nahverkehr verständigt. Das Land hatte bereits am gestrigen Donnerstag eine Ausweitung der Maskenpflicht in Innenräumen sowie für Beschäftigte des Einzelhandels angekündigt.

 

Feststellung der epidemischen Lage

Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit für die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aus diesem Grund wird der Landtag am kommenden Montag, 10. Januar, in einer Sondersitzung über die Feststellung der epidemischen Lage für Schleswig-Holstein beraten. Sollte das Parlament diese beschließen, plant die Landesregierung die Schließung von Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie die Einführung einer Sperrstunde von 23 bis 5 Uhr.

Das nächste Bund-Länder-Treffen ist für den 24. Januar geplant.

 

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Pohnsdorf, 04.01.2022

 

Wappen der Gemeinde Pohnsdorf

 

Die Landesregierung hat erneut die Corona-Bekämpfungsverordnung geändert. Damit ist auch eine Anpassung des Maßnahme- und Hygienekonzeptes für das Dorfgemeinschaftshaus erforderlich. Durch die erneute Einführung der Höchstzahl der maximal an Veranstaltungen teilnehmenden Personen, sind diese beide Zahlen wieder im Konzept (50 Innen, 100 Außen). Aufgrund der Begrenzung für private Zusammenkünfte (max. 10 Personen) sind Vermietungen eher nicht sinnvoll. Zur Klarstellung ist im Konzept ausgeführt, dass diese aktuell nicht möglich sind.

 

Für die einzelnen Gruppen gelten die Bestimmungen für Veranstaltungen. Der Begriff „Veranstaltung“ ist in der Begründung zur Verordnung definiert. Die Einhaltung sämtlicher Vorgabe (Prüfung 2G, AHA+L-Regel) obliegt auch weiterhin und allein dem Leiter der jeweiligen Veranstaltung.

Eine Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2014, I-20 U 131/13).

Zunächst ist dieses eine sehr umfassende Beschreibung. Gerade in der aktuellen Situation vertraue ich auf das Verantwortungsbewusstsein, dem Ziel und Geist der Corona-Bekämpfungsverordnung zu entsprechen.

 

Weiterhin werden für sportliche Aktivitäten im Innenbereich eigene Hygienekonzepte benötigt. Ansonsten können die aufgeführten Gruppen, das allgemeine Konzept für sich nutzen.

 

Gemeinde Pohnsdorf

 

Marco Lüth

Bürgermeister

 

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Schleswig-Holstein Logo

Die neue (angepasste) Bekämpfungsverordnung ist als Anlage beigefügt. Die Änderungen treten heute am 4. Januar 2022 in Kraft. Die Verordnung gilt bis einschließlich 18. Januar 2022.

 

Die Änderungen im Einzelnen (Quelle: SHGT):

• Die Kontaktbeschränkungen von maximal zehn Personen gelten auch im öffentlichen Raum.

• Die maximale Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen wird auf 50 (Innenbereiche) bzw. 100 Personen (außen) begrenzt. Ausgenommen sind Veranstaltungen, bei denen sich die Zuschauerinnen und Zuschauer überwiegend passiv verhalten und feste Sitzplätze haben – beispielsweise Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater- und Kinovorstellungen. Dort müssen die Gäste allerdings eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

• Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird grundsätzlich für alle Innenbereiche empfohlen, in denen sich mehrere Personen aufhalten, die nicht demselben Haushalt angehören.

• Tanzveranstaltungen müssen den zuständigen Behörden angezeigt werden, sofern mehr als zehn Personen teilnehmen sollen. Für Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen gelten weiterhin die 2Gplus-Regeln und Maskenpflichten – der erforderliche Test muss allerdings ein PCR-Test sein, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Auch hier ist die Zahl der gleichzeitig anwesenden Gäste auf 50 begrenzt.

• Bei Versammlungen sowie rituellen Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gilt: Ein Verzicht sowohl auf die vorgeschriebenen Abstände im „Schachbrettmuster“ als auch auf eine Mund-Nasen-Bedeckung ist nur noch dann möglich, wenn in Innenräumen maximal 50 Personen teilnehmen und diese die Anforderungen aus „2G“ erfüllen. Nehmen mehr als 50 Personen unter Einhaltung der „2G“-Vorgabe teil, ist von den Teilnehmenden weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. In Außenbereichen ist bei Versammlungen und rituellen Veranstaltungen eine Teilnehmerzahl von mehr als 100 möglich, es ist dann aber eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

• In Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe müssen Besucherinnen und Besucher Masken der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 tragen.

 

Bitte bleiben Sie gesund!