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Coronainformationen 01.09.2021-30.09.2021

Pohnsdorf, den 20. 09. 2021

Pohnsdorf, 16.09.2021

 

Pohnsdorf Wappen

 

Hinweis: Die angesprochenen Anlagen finden 
Sie im Download Bereich am Ende aller Meldungen

 

 

aufgrund der geänderten Corona-Bekämpfungsverordnung ergibt sich die Notwendigkeit das Hygienekonzept für das Dorfgemeinschaftshaus anzupassen. Über die 3-G Regelung ergeben sich erhebliche Vereinfachungen in der Durchführung von Veranstaltungen. Es wird empfohlen, den Mindestabstand einzuhalten oder dort wo es nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Veranstalter ist für die Einhaltung der 3-G Regel verantwortlich. Dieses ist entsprechend zu kontrollieren. Das neue Hygienekonzept finden Sie im Download-Bereich.

 

Wichtiger Hinweis: Für die Wahlen am Sonntag, 26.09.2021 gilt ein eigenständiges Hygienekonzept. U.a. ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und die Einhaltung des Mindestabstandes zwingend vorgeschrieben (Ausnahmen natürlich möglich). Für öffentliche Sitzungen der gemeindlichen Gremien kann es ebenso zu Anpassungen der Vorgaben kommen. Da aktuell aber keine Sitzung ansteht, bleibt dieses im Konzept unberücksichtigt.

 

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Es folgt eine umfassende Darstellung der geänderten Verordnung. Es werden für fast alle Lebensbereiche die aktuellen Anforderungen genannt. Die Ausarbeitung stammt vom SHGT.

 

Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung ab 20. September 2021

Die Landesregierung hat am 15. September 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese trat am 20. September 2021 in Kraft und ist befristet bis zum 17. Oktober. Damit werden die bereits angekündigten Lockerungen der Corona-Regeln umgesetzt. Die neue Corona-Bekämpfungsverordnung ist als Anlage beigefügt.

 

Für die Durchführung der Bundestagswahlen am 26. September ist hervorzuheben, dass das Mindestabstandsgebot von 1,5 m im Wahlgebäude weiterhin gilt (§ 5b Abs. 2). Das Innenministerium hat eine Handreichung zur Umsetzung des § 5b Corona-BekämpfVO bei Wahlen erstellt (Anlage).

 

Grundsätzlich geht es bei dem mit der neuen Verordnung gewollten Paradigmenwechsel darum, in den Bereichen mit 3G-Regel (Zugang nur für vollständig Geimpfte, Genesene und negativ Getestete zu Veranstaltungen, Sport, Gastronomie, Beherbergung, Dienstleistungen mit Körperkontakt, Freizeit- und Kultureinrichtungen mit Ausnahme von Bibliotheken und Archiven, Reiseverkehren zu touristischen Zwecken, außerschulischer Bildung) Kapazitätsbeschränkungen, Abstandsgebote und Maskenpflicht weitgehend aufzuheben. Bisherige Gebote zu Abständen sowie zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen werden größtenteils in Empfehlungen umgewandelt.

 

Die bisherigen Regelungen zur Erfassung der Kontaktdaten in Innenbereichen werden nahezu aufgehoben. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen, Gaststätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen, körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseure, Massagestudios), Einrichtungen für Sport (z.B. Fitnessstudios, Schwimmbäder) und touristische Reiseverkehre (z.B. organisierte Busfahrten).

Wo die 3G-Regelung nicht greift (öffentlicher Personenverkehr, Einzelhandel, Kita-Personal, Bibliotheken, Archive), gilt weiterhin die Maskenpflicht.

 

Im Einzelnen bringt die neue Corona-Bekämpfungsverordnung gegenüber der bisherigen Fassung der Verordnung folgende Änderungen:

• Das Abstandsgebot von 1,5 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1). Auch bei den Anforderungen für Hygienekonzepte (§ 4 Abs.1) werden die Abstandserfordernisse gestrichen. Nur in Wahlgebäuden gilt mit einigen Ausnahmen das Abstandsgebot weiterhin verpflichtend (§ 5b). Wo ein Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen (§ 2 Abs. 2).

• Der Begriff der „qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung“ und damit die Differenzierung zwischen Alltagsmasken und qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckungen wird aufgegeben. Stattdessen definiert §2a nun, dass mit einer in der Verordnung erwähnten Mund-Nasen-Bedeckung immer nur die qualifizierten Masken gemeint sind (also FFP2 oder ähnlich bzw. medizinische (OP-) Masken).

• Die Kontaktbeschränkungen bei privaten Zusammenkünften bleiben im Prinzip unverändert, werden aber in § 2 Abs. 4 klarer formuliert. Es dürfen weiterhin unbegrenzt viele vollständig geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Für nicht Immunisierte gilt weiter die Obergrenze von 25 Personen innerhalb geschlossener Räume (Kinder unter 14 Jahren werden als Begleitpersonen ihrer Haushaltsange-hörigen nicht mitgezählt). Wenn sonstige Regeln der Verordnung greifen, wie die 3G-Regel in der Innengastronomie, gelten die genannten Personenzahlbegrenzungen nicht.

• Für gerichtliche Verhandlungen und Anhörungen wird eine neue generelle Ausnahme von der Maskenpflicht geschaffen (§ 2a Satz 2 Nr. 5).

• Die bisherige besondere Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Einrichtungen mit Publikumsverkehr und an Arbeitsstätten in geschlossenen Räumen (relevant für Kommunalverwaltungen, bisher § 2a Abs. 2) wird aufgehoben. Es gelten nur noch die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

• Für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen wird das bisherige Abstandsgebot durch die schwächere allgemeine Vorgabe ersetzt, enge Begegnungen zu reduzieren (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1). Im Rahmen des Hausrechts kann das Hygienekonzept aber Kapazitätsbeschränkungen vorsehen (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

• Es wird ausdrücklich die Verpflichtung ergänzt, bei Personen über 16 Jahren mit dem Impf-, Genesenen- oder ein Testnachweis die Identität mit einem gültigen Lichtbildausweis zu prüfen (§ 4 Abs. 3a). Es genügt eine bloße Sichtkontrolle, es sind keine Kopien der Nachweise oder der Lichtbildausweise anzufertigen.

• Bei Veranstaltungen werden die bisherigen Kategorien des Veranstaltungsstufenkonzepts (Gruppenaktivität, Sitzung etc.) gestrichen. Veranstaltungen sind innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Einhaltung des Abstandsgebotes, ohne Maskenpflicht und ohne Erhebung der Kontaktdaten möglich. Kino- und Konzertsäle beispielsweise können unter Einhaltung der 3G-Regel wieder voll ausgelastet werden. Einschränkungen für das Singen und Blasmusik gibt es nicht mehr. Für Veranstaltungen gelten nur noch einheitlich folgende Vorgaben (§ 5):

o Erstellung eines Hygienekonzepts gem. § 4.

o In Innenbereichen ist die 3G-Regel einzuhalten.

• Betreuungs- und Hilfeleistungsangebote nach dem SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) werden ausdrücklich von den Einschränkungen für Veranstaltungen ausgenommen (§ 5a Nr. 3).

• Bei Versammlungen entfällt das Abstandsgebot, allerdings gelten generell eine Kapazitätsbeschränkung auf 50% und das Schachbrettmuster (§ 6 Abs. 2). Innerhalb geschlossener Räume gelten auf Versammlungen Einschränkungen für das Singen (§ 6 Abs. 3). Von diesen beiden Einschränkungen wiederum sind Versammlungen ausgenommen, wenn die 3G-Regel angewendet wird. Bei Versammlungen gibt es also zwei Optionen, die der Ausrichter wählen kann.

• In Gaststätten gelten nur noch folgende Einschränkungen (§ 7):

o Hygienekonzept (drinnen und draußen)

o Innerhalb geschlossener Räume 3G-Regel für Gäste (keine Maskenpflicht).

o Hausgäste von Beherbergungsbetrieben müssen im Gaststättenteil dann weiterhin von den anderen Gästen räumlich getrennt werden, wenn sie die 3G-Regel nicht erfüllen.

 

• Ferner gilt in Gaststätten (§ 7):

o Beschäftigte müssen entweder eine Maske tragen oder spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis vorlegen oder geimpft oder genesen sein. Die Maskenpflicht gilt also nicht mehr zwingend.

o Bei Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen entfallen die Kapazitätsbeschränkungen, im Rahmen der 3G-Regel dürfen die Tests für ungeimpfte aber nur max. 6 Stunden alt sein (§ 7 Abs. 2).

 

• Körpernahe Dienstleistungen (§ 9): es entfallen Maskenpflicht und Kontaktdatenerhebung für Kunden. Außerdem entfallen die Sonderregeln für Prostitution. Es gelten nur noch folgende Vorgaben:

o Hygienekonzept

o 3G-Regel für Kunden (Ausnahme: medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen)

o Dienstleister müssen eine Maske tragen oder die 3G-Regel erfüllen.

 

• Freizeit- und Kultureinrichtungen (§ 10): Die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung und die Maskenpflicht entfallen. Es gelten nur noch folgende Vorgaben.

o Hygienekonzept

o 3G-Regel für Besucher, Ausnahme: Bibliotheken und (neu) Archive: dort gilt statt der 3G-Regel DIE Maskenpflicht

 

• Bei der Sportausübung entfallen die Kontaktdatenerhebung und bei Sportveranstaltungen gelten bezogen auf die Zuschauerzahlen keine Obergrenzen mehr (§ 11). Es gelten nur noch folgende Vorgaben:

o Hygienekonzept in geschlossenen Räumen und Freibädern sowie bei Wettbewerben auch außerhalb geschlossener Räume

o Innerhalb geschlossener Räume 3G-Regel, auch für Zuschauer

 

• Für außerschulische Bildungsangebote gelten die Vorschriften für Veranstaltungen (§ 5) mit den entsprechenden Erleichterungen (§ 12a). Die 3G-Regel gilt bei bestimmten berufsbezogenen Ausbildungen nicht, wenn alle Teilnehmer eine Maske tragen (§ 12a Abs: 2)

 

• Bei Gottesdiensten und Trauerfeiern gelten nur noch folgende Vorgaben (§ 13):

o Hygienekonzept

o Innerhalb geschlossener Räume

- entweder 3G-Regel für Teilnehmer

- oder Kapazitätsbeschränkung auf 50%, Schachbrettmuster und Maskenpflicht auf den Wegen

 

o Während des Gemeindegesangs in geschlossenen Räumen

- entweder Maskenpflicht

- oder Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen (Ausnahme: Familien- oder Haushaltsangehörige)

- oder 3G-Regel für Teilnehmer.

 

• Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen: es entfallen Maskenpflicht und Kontaktdatenerhebung. Sowohl für Patienten/Bewohner als auch für Besucher gilt die 3G-Regel (§ 14).

 

• Krankenhäuser (§ 14a): die bisherigen Regelungen bleiben im Wesentlichen bestehen. Beschäftigte mit Patientenkontakt, die nicht die 3G-Regel erfüllen, wird die Testpflicht verschärft: sie sollen täglich getestet werden, ansonsten genügt eine anlass- oder symptombezogene Testung.

 

• Die Regelungen für Pflegeeinrichtungen (§ 15) und Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§ 15a) bleiben bestehen, da die Bewohnerinnen und Bewohner zu den besonders vulnerablen Personengruppen gehören. Für Besucherinnen und Besucher gilt weiterhin die 3G-Regel sowie die Maskenpflicht auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen in geschlossenen Räumen. Auch müssen weiterhin Kontaktdaten erhoben werden. Mitarbeiter dieser Einrichtungen, die nicht geimpft oder genesen sind, unterliegen einer täglichen Testpflicht.

 

• Für die Kinder- und Jugendhilfe sowie die Jugendarbeit (§ 16) gelten die Vorschriften für Veranstaltungen. Sonderregeln gibt es für mehrtägige Angebote.

 

• Kinderbetreuung: In der Kinderbetreuung bleibt es bei der bisherigen Maskenpflicht und bei der Testpflicht für das Personal.

 

• In Beherbergungsbetrieben (§ 17) werden die Vorgaben zur wiederholten Testung der Gäste gestrichen. Die Kontaktdatenerhebung entfällt. Es gelten nur noch folgende Vorgaben:

o Hygienekonzept

o Die 3G-Regel bei Aufnahme der Gäste mit den bisherigen Besonderheiten beim Test (vor Reiseantritt, ausnahmsweise bis zu 48 Stunden alt).

o Beschäftigte müssen entweder eine Maske tragen oder spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis vorlegen oder geimpft oder genesen sein.

 

• Beim öffentlichen Personennah- und -fernverkehr bleibt die Maskenpflicht (§ 18 Abs. 1) bestehen. Weitere Einschränkungen gibt es nicht.

 

• Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken (§ 18 Abs. 2) entfallen Maskenpflicht und Kapazitätsbeschränkungen, es bleibt bei der 3G-Regel für Kunden.

 

• Die bisherige Aufstellung der kritischen Infrastrukturen entfällt mangels Bedarf.

 

• Testregelung für Schüler in den Herbstferien: minderjährige Schüler sind von der 3G-Regel ausgenommen, wenn sie stattdessen die Bescheinigung über die Teilnahme an der regelmäßigen Testung in der Schule vorlegen. Für die Herbstferien wird eine Sonderregelung benötigt, da die Schultestung nicht stattfindet. Daher gilt für minderjährige Schüler vom 4. bis zum 17. Oktober, dass die Bescheinigung der

Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung der Eltern oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf. Den Schülerinnen und Schülern werden dafür bei Bedarf vor den Herbstferien Selbsttests zur Verfügung gestellt.

 

 

Pohnsdorf, 08.09.2021

Pohnsdorf Wappen

 

Hinweis: Die angesprochenen Anlagen finden 
Sie im Download Bereich am Ende aller Meldungen

 

Die Landesregierung hat gestern erhebliche Lockerungen der Corona-Vorgaben zum 20. September in Aussicht gestellt. Da bereits jetzt für fast alle Veranstaltungen in Innenräumen die 3-G Regel gilt, ergeben sich die Erleichterungen automatisch für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses. Sobald die neue Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht ist (vermutlich kurz vor dem 20. September), wird das Maßnahmen- und Hygienekonzept für das Dorfgemeinschaftshaus angepasst.

 

Gemeinde Pohnsdorf

 

Marco Lüth

Bürgermeister

 

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- Weitere Lockerungen der Corona-Regeln ab dem 20. September 2021

- Neuer „Schnupfenplan“ für Kitas und Grundschulen

 

Weitere Lockerungen der Coronaregeln ab dem 20. September 2021

Die Landesregierung hat am 7. September 2021 darüber informiert, auf welche Weise die geltenden Regelungen zur Eindämmung des Coronavirus mit der ab dem 20. September 2021 anstehenden Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung angepasst werden. Mit der Bekanntmachung der neuen Verordnung ist zu Beginn der 37. Kalenderwoche zu rechnen.

 

Die Landesregierung beschreibt den Öffnungsschritt als Paradigmenwechsel hin zu mehr Normalität, aber auch zu mehr Eigenverantwortung. Folgende konkrete Ankündigungen der Landesregierung sind hervorzuheben. Die Neufassung der Verordnung bleibt vorbehalten.

• Es wird eine Art Ampelsystem mit 3 stets landesweit geltenden Stufen eingeführt. Die Stufen werden abhängig von einer situativen Lagebewertung in Kraft gesetzt.

• Es wird folgende 3 Stufen geben:

o Stufe gelb: diese wird ab dem 20. September gelten

o Stufe grün: keinerlei Einschränkungen, nur noch Empfehlungen

o Stufe rot: Es wird für Einrichtungen aller Art und Veranstaltungen die 2G-Regel gelten (also Zugang nur für Genesene und Geimpfte, dann ohne weitere Einschränkungen), mit der Wahlmöglichkeit für die 3G-Regel (Zugang auch für Getestete, dann mit Maskenpflicht und Kapazitätsbeschränkungen)

 

• Für die Stufe gelb gilt ab dem 20. September:

o Das Abstandsgebot von 1,5 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt.

o Die 3G-Regel bleibt in den bisherigen Bereichen (Veranstaltungen, Sport, Gastronomie, Beherbergung, Dienstleistungen mit Körperkontakt, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Reiseverkehre zu touristischen Zwecken, außer-schulische Bildung) bestehen.

o In den Bereichen mit 3G-Regelung werden das Abstandsgebot, die Erhebung der Kontaktdaten, die Maskenpflicht (größtenteils) und die Kapazitätsbeschränkungen (z. B. für Kinos, Konzerte) entfallen.

o Bei Veranstaltungen bleiben die Erstellung eines Hygienekonzepts und das Lüftungsgebot bestehen.

o In Beherbergungsbetrieben werden die Vorgaben zur wiederholten Testung nach spätestens 72 Stunden gestrichen.

o Bei Sportveranstaltungen gelten bezogen auf die Zuschauerinnen- und Zu-schauerzahlen keine Obergrenzen mehr.

o Die Vorgaben für den Betrieb von Diskotheken werden unter Einhaltung der 3G-Regel normalisiert. Voraussetzung für einen normalen Betrieb ist, dass ein Hygienekonzept erstellt wird und nicht-immunisierte Teilnehmende maximal 6 Stunden vor Einlass getestet wurden (ein Antigen-Schnelltest ist ausreichend).

 

• Wo die 3G-Regelung nicht greift (insb. öffentlichen Personenverkehr, Einzelhandel), gelten Abstandsgebot und Maskenpflicht weiter.

• Gilt die 3G-Regel, so ist wie bisher ein Nachweis über eine vollständige Impfung, Genesung oder ein aktuelles negatives Testergebnis (maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder 48 Stunden alter PCR-Test) vorzulegen. Kinder unter sieben Jahren bleiben von den Testpflichten ausgenommen. Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden, benötigen auch weiterhin keinen zusätzlichen Testnachweis. Als vollständig geimpfte, genesene und negativ getestete Personen gelten nach wie vor nur asymptomatische Personen ohne typische Coronavirus-Symptome.

• Bei der Lagebewertung zur Festlegung der Stufe werden vorrangig die Belegung der Intensivbetten und die Hospitalisierungsinzidenz herangezogen. Die bisherige 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen wird nur noch als „Frühwarnung“ bewertet.

• Als Orientierungspunkte für diese neuen Maßstäbe zieht die Landesregierung offenbar die Werte vom Januar 2021 heran, ohne dass diese als konkrete Grenzwerte festgeschrieben werden. Im Januar lag die Belegung von Intensivbetten in SH mit Corona-Patienten bei 13,4%, aktuell liegt sie bei 2,2%. Die 7-Tages-Hospitalisierungs-Inzidenz liegt aktuell bei etwa 1,5. Mitte April lag diese bei knapp 5 und im Januar bei 11 %.

• An den Schulen werden die Maskenpflicht und die Testpflicht zweimal wöchentlich bis wenigstens zu den Herbstferien fortgeführt. Bis einer entsprechenden Verlängerung der Schulen-Coronaverordnung ist kurzfristig zu rechnen.

 

Neuer „Schnupfenplan“ für Kitas und Grundschulen

Die Landesregierung hat den „Schnupfenplan“ für Kitas und Grundschulen mit Verhaltensregeln bei bestimmten Krankheitssymptomen angepasst. Die Änderung bezieht sich auf eine Klarstellung/Erleichterung dahingehend, dass bei einem einfachen Schnupfen beziehungsweise Symptomen ohne Krankheitswert (z. B. aufgrund einer nicht-infektiösen Grunderkrankung wie z. B. Asthma) die Einrichtungen weiter besucht werden können. Der aktualisierte Schnupfenplan ist als Anlage beigefügt. Der Schnupfenplan für die weiterführenden Schulen bleibt zunächst unverändert.

 

Quelle: SHGT