Coronainformationen 01.05.2021-31.05.2021

Pohnsdorf, den 12. 05. 2021

 

 

Hinweis: Die angesprochenen Anlagen finden
Sie im Download Bereich am Ende aller Meldungen

 

 

Pohnsdorf, 27.05.2021

 

Schleswig-Holstein Logo

 

Ankündigung der Öffnungsschritte durch das Land Schleswig-Holstein (Quelle SHGT)

 

- Öffnungsschritte ab 31. Mai 2021 und Stufenplan für Veranstaltungen

- Corona-Warn-App kann Schnelltests verarbeiten

 

Öffnungsschritte ab 31. Mai und Stufenplan für Veranstaltungen

Die Landesregierung hat am 27. Mai 2021 weitere Öffnungsschritte bei den Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus ab 31. Mai angekündigt und insbesondere einen Stufenplan für weitere Zulassung von Veranstaltungen vorgelegt. Das Stufenkonzept für Veranstaltungen nach Risikoklassen ist als Anlage beigefügt.

 

Es ist damit zu rechnen, dass am 29. Mai entsprechende Neufassungen der Corona-Bekämpfungsverordnung und wahrscheinlich auch die Schulen-Coronaverordnung bekannt gemacht werden. Weitere Öffnungsschritte sind dann im Rhythmus von 2 Wochen geplant, die neue Corona-Bekämpfungsverordnung wird also zunächst bis zum 13. Juni gelten.

 

Folgende Öffnungsschritte wurden angekündigt:

  • Die Kontaktbeschränkungen im Innenbereich (gilt Treffen im privaten Raum ebenso wie in der Gastronomie) werden den jetzt schon im Außenbereich geltenden angepasst, d.h., es dürfen sich dann bis zu 10 Personen treffen. Die Anzahl der Haushalte ist dabei nicht begrenzt.
  • Im Stufenplan für Veranstaltungen sind die aktuell geltenden Regelungen als Stufe 1 dunkelgrün markiert. Am 31. Mai tritt die hellgrün markierte Stufe 2 in Kraft. Das bedeutet:

o Dem Stufenplan wird den bisher in der Corona-BekämpfVO bekannten Arten (Gruppenaktivität, Markt, Sitzung) wie schon in 2020 die weitere Kategorie „Event“ für Großveranstaltungen hinzugefügt. Diese bleiben zunächst untersagt.

o Alle anderen Arten von Veranstaltungen werden auch im Innenbereich wieder zugelassen. Voraussetzung: Die Teilnehmenden sind geimpft, genesen oder verfügen über einen Test, der nicht älter als 24 Stunden ist.

o Für Außenbereiche ist keine Testpflicht mehr vorgesehen.

o Veranstaltungen mit Gruppenaktivität und ohne feste Sitzplätze (z.B. Feste und Empfänge) können mit bis zu 50 Personen draußen (Maskenpflicht, Kontaktdaten) und bis zu 25 Personen in Innenräumen (zusätzlich Testpflicht) stattfinden. Dies gilt auch für Veranstaltungen im privaten Raum, wobei bei privaten Veranstaltungen geimpfte oder genesene Personen nicht mitgezählt werden.

o Märkte (Flohmärkte, Messen usw.) sind im Außenbereich mit maximal 250 Personen (Maskenpflicht, Kontaktdaten) und im Innenbereich mit bis zu 125 Personen möglich (zusätzlich Testpflicht).

o Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (z.B. Konzerte, Theater- und Kinovorstellungen) sind im Außenbereich mit bis zu 250 Personen (Maskenpflicht, Kontaktdaten) und im Innenbereich mit bis zu 125 Personen (zusätzlich Testpflicht) möglich.

o Möglich wird auch wieder die Chorprobe mit Testpflicht, aber ohne Maske.

o Weitere Stufen des Veranstaltungskonzepts sollen am 14.6., 28.6., 2.8. und 30.8. greifen. Das schafft insb. Raum für Feierlichkeiten im Zusammenhang mit Schulabschlüssen.

o Großveranstaltungen sollen ab September zulässig sein.

- Außerschulische Bildungsangebote sind auch innerhalb geschlossener Räume wieder möglich (z. B. VHS). Dazu zählen auch die Angebote von Musikschulen. Grundsätzlich erfolgt eine Orientierung an den Vorgaben für Veranstaltungen, bestimmte Ausnahmen wird es aber geben, z.B. wenn Unterricht in langfristigen festen Kohorten stattfindet. Dann besteht eine Testpflicht analog zu den Schulen.

- An rituellen Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften können innerhalb geschlossener Räume bis zu 125 Personen teilnehmen. Der Gemeindegesang (mit Mund-Nasen-Bedeckung) ist nicht mehr untersagt. An Trauerfeiern und Bestattungen auf Friedhöfen können künftig bis zu 250 Personen teilnehmen (125 im Innenbereich).

- Für Sport im Innenraum gilt bei Gruppengrößen von mehr als 10 Teilnehmern im Erwachsenenbereich eine Testpflicht, bei Kindern- und Jugendlichen bis 25 Anwesenden keine Testpflicht. Draußen sind nach Veranstaltungsstufenkonzept unabhängig vom Alter bis zu 50 Teilnehmer ohne Testpflicht möglich. Alle Sportanlagen können geöffnet werden, in Schwimmhallen und Fitnessstudios werden ebenfalls negative Tests gefordert. Die Quadratmeterregelung im Innenbereich wird aufgehoben. Im Amateursport sind im Außenbereich wieder Zuschauer zu-gelassen, orientiert an den Vorgaben für Veranstaltungen.

- Freizeit- und Kultureinrichtungen können unter Auflagen auch ihre Innenräume öffnen. Die Testpflicht im Außenbereich entfällt (auch für Freizeitparks), für Innenbereiche bleibt sie bestehen, von dieser Testpflicht ausgenommen werden zusätzlich zu den bestehenden Ausnahmen für Bibliotheken und Sonnenstudios Museen und Ausstellungen.

- Saunen, Whirlpools und vergleichbare Einrichtungen können unter Auflagen wieder geöffnet werden – sind aber vorerst nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts zu nutzen.

- Jugendtreffs und weitere Angebote der Jugendarbeit sowie Jugendfreizeiten erhalten weitergehende Möglichkeiten.

- Reiseverkehre zu touristischen Zwecken sind ohne Kapazitätsbegrenzung, jedoch unter Auflagen möglich. Dazu gehören die Testpflicht sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Reisende.

- Es erfolgt die Zulassung des Betriebes des Prostitutionsgewerbes und der Prostitution unter engen Voraussetzungen. Dazu zählen: Kontaktdatenerfassung, Hygienekonzept und Tests für Freier und Prostituierte. Nicht erlaubt wird die Straßenprostitution in Fahrzeugen.

- An Schulen wird die Maskenpflicht im Außenbereich aufgehoben.

- Die Testpflicht für die Innengastronomie bleibt bestehen.

 

Corona-Warn-App kann Schnelltests verarbeiten

Das Gesundheitsministerium hat uns darüber informiert, dass die Corona-Warn-App (CWA) nunmehr auch Bescheinigungen über einen positiven oder negativen Schnelltest aus einem Testzentrum verarbeiten kann. Für die genaue Durchführung gibt es verschiedene Optionen, je nach technischer Ausstattung und Anbindung der Testzentren. Dafür hat uns das Gesundheitsministerium eine Präsentation der Hersteller der CWA überlassen, die als Anlage beigefügt ist.

 

Bitte bleibt gesund!

 

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Pohnsdorf, den 12.05.2021

 

Die Landesregierung hat zahlreiche Änderungen für die Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Ab dem kommenden Montag gibt es viele Lockerungen und Veränderungen, so dass es im Einzelfall zu prüfen ist, welche Vorgabe für den speziellen Fall gilt. Grundsätzlich sind private Feiern und Veranstaltungen im Innenbereich untersagt. Gerade aber im Außenbereich bieten sich Möglichkeiten Veranstaltungen durchzuführen. Eine besondere Stellung nehmen dabei Geimpfte und Genesene ein. Das allgemeine Hygienekonzept für das Dorfgemeinschaftshaus (und Außengelände) wird bis zum Montag angepasst. Dabei werden die Vorgaben der neuen Verordnung maximal ausgeschöpft (Ausnahme: Die Gemeinschaftsduschen bleiben weiterhin gesperrt). Gerade für Sportveranstaltungen sind ergänzend eigene Konzepte zu erstellen.

 

1. Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung zum 17. Mai 2021

2. Zusammenfassung zum Testgebot

3. Berücksichtigung geimpfter und genesener Personen

4. Neufassung der Schulen-Coronaverordnung

5. Bäderverordnung tritt ab dem 17. Mai wieder in Kraft

6. 10.000 Impftermine mit Johnson&Johnson für über 70-Jährige

7. Erleichterte Beurlaubung von Schülern verlängert

 

 

 

1. Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung zum 17. Mai 2021

Die Landesregierung hat am 11. Mai eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 17. Mai in Kraft. Die Neufassung dient der Umsetzung der bereits angekündigten Lockerungen bei den Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus. Die Verordnung vom 11. Mai ist befristet bis zum 6. Juni 2021. Die ab 17. Mai geltende Corona-Bekämpfungsverordnung ist als Anlage beigefügt.

Unverändert bleiben insb. das Abstandsgebot (§ 2 Abs. 1), das Verbot von Veranstaltungen im privaten Raum und das Verbot von Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume. Die bisherigen Regelungen für den Einzelhandel und Dienstleistungen bleiben weitgehend unverändert. Auch Diskotheken etc. bleiben geschlossen.

Achtung: diverse Angebote und Einrichtungen sind dem Text der Verordnung nach nur für getestete Personen zugänglich. In all diesen Fällen gilt dies gem. § 7 CO-VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) stets auch für geimpfte und genesene Personen.

 

Gegenüber dem bisherigen Stand der Verordnung werden damit folgende Veränderungen vorgenommen:

- Kontaktbeschränkungen: Die Kontaktbeschränkungen werden (nur) außerhalb geschlossener Räume gelockert. Dort dürfen sich bis zu 10 Personen im öffentlichen und privaten Raum zu privaten Zwecken treffen, unabhängig von der Zahl der Haushalte (§ 2 Abs. 4). Auch dabei werden Kinder aus den jeweiligen Haus-halten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt. Innerhalb geschlossener Räume bleibt es bei den bisherigen Kontaktbeschränkungen auf maximal zwei Haushalte mit bis zu 5 Personen.

 

Wichtig: Diese landesrechtliche Vorschrift wird in zweierlei Form von der SchAusnahmV des Bundes überlagert (siehe zur Berücksichtigung geimpfter und genesener Personen auch gesonderte Erläuterungen):

o Die Begrenzung auf 5 bzw. 10 Personen gilt nicht, wenn sich ausschließlich geimpfte und genesene Personen treffen (§ 8 Abs. 1 SchAusnahmV).

o Bei der Berechnung der Teilnehmerzahl bleiben geimpfte und genesene Personen unberücksichtigt (§ 8 Abs. 2 SchAusnahmV).

- Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen: Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Duschen, Wellnessbereiche) und Sammelumkleiden dürfen mit einem Hygienekonzept wieder öffnen (§ 3 Abs. 4). Saunen, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.

- Veranstaltungen: Im Ergebnis werden nur Veranstaltungen im öffentlichen Raum und nur außerhalb geschlossener Räume zugelassen. Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum gibt es ein abgestuftes Konzept unter strengen Voraussetzungen (§§ 5 bis 5c). Die Veranstaltungsstufen entsprechen von den Typen her denen, die schon im Jahr 2020 Grundlage des Veranstaltungsstufenkonzepts waren.

o Folgende Vorgaben gelten für alle Veranstaltungen:

- Private Feste und Feierlichkeiten sind untersagt (bzw. nur in dem reduzierten Rahmen der Kontaktbeschränkungen gem. § 2 Abs. 4 erlaubt, § 5 Abs d. 1 Satz 2 und § 5d.

- Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

- Die Kontaktdaten sind zu erheben.

- Tanzen ist unzulässig (Ausnahme als berufliche Tätigkeit).

- Gemeinsames Singen und andere Aktivitäten mit einer erhöhten Tröpfchenfreisetzung sind nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt (siehe im Einzelnen § 5 Abs. 4).

- Bei Veranstaltungen gelten zusätzlich alle Hygieneregeln und Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr aus § 3.

o Veranstaltungen mit Gruppenaktivität (keine festen Sitzplätze, fester Teilnehmerkreis (z. B. Führungen, Exkursionen) sind nur unter folgenden Maßgaben zulässig:

- Nur zulässig außerhalb geschlossener Räume

- Maximale Teilnehmerzahl 25

- Es dürfen nur getestete Personen teilnehmen

- Qualifizierte Maskenpflicht

o Veranstaltungen mit Marktcharakter (wechselnder Teilnehmerkreis, öffentlicher Raum) sind nur unter folgenden Maßgaben zulässig:

- Nur zulässig außerhalb geschlossener Räume

- Maximale Teilnehmerzahl 100

- Flächenbegrenzung auf eine Person pro 20 m²

- Es dürfen nur getestete Personen teilnehmen

- Qualifizierte Maskenpflicht

- Angemessene Zahl von Ordnungskräften zur Sicherstellung des Abstandsgebotes

- Alkoholverbot

o Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (Teilnehmer haben feste Sitzplätze, z. B. Konzerte, Vorträge, Theater, Kino) sind nur unter folgenden Maßgaben zulässig:

- Zulässig nur außerhalb geschlossener Räume

- Maximale Teilnehmerzahl 50

- Qualifizierte Maskenpflicht, sofern sich die Teilnehmer nicht auf ihren Sitzplätzen befinden.

o Es wird klargestellt, dass die Einschränkungen für Veranstaltungen nicht für Wochenmärkte gelten (§ 5e Satz 1 Nr. 7).

o Die übrigen bisher bekannten Ausnahmen vom Veranstaltungsverbot wurden bereinigt, bleiben ansonsten aber unverändert.

- Versammlungen: Versammlungen werden mit bis zu 250 Personen außerhalb geschlossener Räume erlaubt (bisher 100, § 6 Abs. 1). Innerhalb geschlossener Räume bleibt es bei der Begrenzung auf 50 Personen.

- Gaststätten: Der Betrieb von Gaststätten wird sowohl drinnen als auch draußen zugelassen (§ 7). Das bisherige Alkoholverbot (Ausschank und Verzehr) in der Zeit zwischen 21:00 und 6:00 Uhr wird aufgehoben (Streichung in § 2b). Die bisherige Vorgabe der vorherigen Terminreservierung für die Außengastronomie entfällt. Es gelten folgende Anforderungen:

o Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen bewirtet werden. Sofern Gäste des Außenbereichs die Toilette im Inneren der Gaststätte betreten müssen, ist hierfür kein negativer Test notwendig.

o Hygienekonzept

o Kontaktdatenerhebung

o Qualifizierte Maskenpflicht für Gäste und Beschäftigte drinnen und draußen (Ausnahme für Gäste am festen Steh- oder Sitzplatz)

o Gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen nur mit einem gegenüber dem Gesundheitsamt angezeigten Hygienekonzept

o Es gelten die Kontaktbeschränkungen aus § 2 Abs. 4, also innerhalb geschlossener Räume sind bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten zusammen erlaubt, im Außenbereich bis zu 10 Personen

o Kein Alkoholausschank an erkennbar Betrunkene

o Schließzeit von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr (Ausnahme: Autobahnraststätten und Autohöfe).

o Es bleibt dabei, dass der Außer-Haus-Verkauf von Alkohol zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr (bisher 6:00 Uhr) untersagt ist.

- Einzelhandel: Das Verkaufsverbot für Alkohol endet um 5:00 Uhr (bisher 6:00 Uhr), § 8 Abs. 2.

- Dienstleistungen: Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen der Kunde keine Maske tragen kann, sind Gesichtsvisier oder Schutzbrille nicht mehr erforderlich (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1).

- Freizeit- und Kultureinrichtungen:

o Die bisher noch geschlossenen Freizeit- und Kultureinrichtungen können (nur) ihre Außenbereiche wieder öffnen (z. B. Freizeitparks, § 10 Abs. 1).

o Freizeitparks dürfen nur von getesteten Personen betreten werden (§ 10 Abs. 4).

o Zusätzlich zu den bisher schon genannten Kultureinrichtungen (z. B. Museen, Bibliotheken etc.) können auch bei Ausstellungen, Ausstellungshäusern und Galerien die Innenbereiche geöffnet werden (§ 10 Abs. 2).

o Die Innenbereiche aller dort genannten Einrichtungen dürfen aber nur von getesteten Personen betreten werden (Ausnahme: Sonnenstudios), § 10 Abs. 4. Für die bisher geöffneten Einrichtungen (Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Archive, Botanischen Gärten, Tierparks, Wildparks, Aquarien und Zoos) bedeutet die neue Testpflicht eine Verschärfung der bisherigen Regeln.

o Im Übrigen gelten die bisherigen Vorgaben sowohl in Innen- als auch in Außenbereichen (Hygienekonzept, Begrenzung der Besucherzahl, Kontaktdatenerhebung, qualifizierte Maskenpflicht innerhalb geschlossener Räume).

- Sport: Zusätzlich zu der bisher möglichen Sportausübung wird folgendes ermöglicht (§ 11):

o Die Sportausübung außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern wird auf Sport mit Körperkontakt ausgeweitet, die Altersgrenze wird 18 Jahre angehoben (bisher: 14 Jahre).

o Außerdem darf nunmehr Sport ohne Körperkontakt auch innerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 10 Kindern (bis 18 Jahre) unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleitern ausgeübt werden.

o Freibäder und die Außenbecken von Schwimmbädern dürfen für Bahnenschwimmen und Schwimmunterricht geöffnet werden. Durch die Änderung von § 3 Abs. 4 können auch in Schwimmbädern sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden wieder geöffnet werden.

o Die Möglichkeiten für Wettkämpfe im Amateursport werden außerhalb geschlossener Räume erweitert. Diese sind unabhängig von den Altersgruppen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

- Zwischen den Mannschaften kann ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.

- Die Mannschaften haben höchstens 10 Mitglieder.

- Es nehmen nur getestete Personen teil.

- Es nehmen insgesamt nicht mehr als 100 Personen teil und

- Zuschauer haben keinen Zutritt.

- Außerdem sind ein Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung vorgeschrieben.

- Außerschulische Bildungsangebote (§ 12a):

o Außerschulische Bildungsangebote außerhalb geschlossener Räume werden erlaubt. Es gelten im Einzelnen die Personengrenzen und weiteren Vorgaben der Vorschriften für Veranstaltungen in §§ 5 bis 5 d (also z. B. als „Sitzung“ mit bis zu 50 Teilnehmern).

o Darüber hinaus sind folgende außerschulische Bildungsangebote für Kin-der und Jugendliche möglich (Verweis auf § 16 Abs. 1 S. 2 in § 12a Abs. 5):

- innerhalb geschlossener Räume in Gruppen von bis zu 10 Teilnehmern (zuzüglich zwei Kursleiter)

- außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Teilnehmern bis 18 Jahre (zuzüglich zwei Kursleiter).

- Gottesdienste/ Bestattungen (§ 13):

o Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind im Außenbereich mit bis 250 Personen zulässig (bisher 100).

o Für Bestattungen und Trauerfeiern wird die zulässige Personenzahl auf 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume angehoben (bisher einheitlich 25 Personen).

- Für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen werden die Vorgaben geringfügig gelockert: Im unmittelbaren Kontakt zu Bewohnern muss keine FFP2-Maske mehr getragen werden, es genügt auch eine OP-Maske. Geimpfte Beschäftigte benötigen nicht mehr den wöchentlichen Test, es genügt eine anlass- und symptombezogene Testung. Außerdem können externe Mitarbeiter, die geimpft oder genesen und getestet sind, auch mit akuten Atemwegserkrankungen die Einrichtungen betreten (§ 15). Schwimmbäder von Pflegeeinrichtungen dürfen für geimpfte und genesene Bewohner geöffnet werden (§ 15 Abs. 6).

- Außerdem werden die Vorgaben für Bewohner von vollstationären Pflegeeinrichtungen mit Symptomen überarbeitet (§ 15 Abs. 2).

- Die Vorgaben für Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen in § 15 a werden weiter an diejenigen für Pflegeeinrichtungen angeglichen.

- Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie (neu) der Jugendarbeit (§ 16) werden außerhalb geschlossener Räume auf bis zu 20 Personen erweitert (zuzüglich zwei Kursleiter). Die bestehenden Regelungen für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe werden auf Kinder-/Jugendarbeit (z. B. in Vereinen, Kinder- und Jugendtreffs) ausgedehnt. Innerhalb geschlossener Räume bleibt es bei bis zu 10 Kindern.

- Kinderbetreuung: Es wird ein neuer, eigenständiger § 16 a zur Regelung der Kindertageseinrichtungen aufgenommen. Für die Kinderbetreuung gelten damit folgende Regelungen:

o Bis zur einen Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen (im Kreisgebiet) gilt der Regelbetrieb (unter Pandemiebedingungen).

o Ab einem Inzidenzwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gilt ab dem übernächsten Tag der eingeschränkte Regelbetrieb. Das Gesundheitsamt kann auch entscheiden, diese Einschränkung erst zum folgenden Montag in Kraft zu setzen.

o In § 16 a Abs. 2 wird festgelegt, welche Gruppen von Kindern im eingeschränkten Regelbetrieb betreut werden dürfen. Diese Regelung entspricht dem bisherigen Perspektivplan Kita-Betreuung mit Stand 13. April 2021.

o Die Rückkehr zum Regelbetrieb erfolgt zum übernächsten Tag, wenn der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird

o Für die Beschäftigten in Kitas und Kindertagespflege wird die Testpflicht bei Geimpften und Genesenen gelockert. Die wöchentliche Testpflicht entfällt, es gilt eine anlass- und symptombezogene Testung (§ 16 Abs. 3).

- Beherbergungsbetriebe (§ 17): Beherbergungsbetriebe werden auch für touristische und private Übernachtungen wieder geöffnet, die bisherige Beschränkung auf berufliche oder medizinische Übernachtungsgründe entfällt. Allerdings gelten unabhängig vom Übernachtungsgrund für alle Beherbergungsangebote folgende Vorgaben:

o Es werden nur getestete Personen aufgenommen. Achtung: Der Test muss vor Reiseantritt erfolgen. Damit wird sichergestellt, dass der Gast bereits vor Antritt der Reise erfährt, ob sie oder er sich mit dem Coronavirus infiziert hat.

o Die Gäste müssen spätestens alle 72 Stunden einen weiteren Testnachweis vorlegen.

o Mit Gästekontakt dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens 72 Stunden vor dem Einsatz einen Testnachweis vorgelegt haben. Damit wird keine Testpflicht für Mitarbeiter eingeführt.

- Ausflugsschifffahrt kann für getestete Personen betrieben werden (Hygienekonzept, Kontaktdatenerfassung und qualifizierte Maskenpflicht), § 18 Abs. 3.

- Die Ordnungswidrigkeiten in § 21 werden angepasst und ausgeweitet

 

2. Zusammenfassung zum Testgebot

Im Ergebnis sind folgende Angebote und Einrichtungen nur durch Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Coronavirus zugänglich. Dabei stellt § 4 Abs. 4 klar, dass diese Leistungen auch nur von Getesteten entgegengenommen werden dürfen. Die Entgegennahme einer nur für Getestete zugänglichen Leistung ohne vorgeschriebenen Test ist gem. § 21 Abs. 2 Nr. 4 eine Ordnungswidrigkeit. Die Testpflichten gelten nicht für Kinder unter 6 Jahren, denn diese Kinder gelten gem. § 2 Nr. 6a) SchAusnahmV generell als getestet.

- Veranstaltungen mit Gruppenaktivität und mit Marktcharakter, §§ 5a und 5b

- Besuch von Gaststätten im Innenbereich, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

- Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen der Kunde keine Maske tragen kann, § 9 Abs. 2

- Außenbereiche von Freizeitparks, § 10 Abs. 4

- Innenbereiche bestimmter Kultur- und Freizeiteinrichtungen, § 10 Abs. 4

- zulässige Wettkämpfe im Amateursport, § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3

- Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, § 14 Abs. 1

- Stationäre Aufnahme von Patienten und Besucher in Krankenhäusern, § 14a

- Besucher von Pflegeeinrichtungen, § 15 Abs. 1 (entsprechend Eingliederungshilfe)

- Erst- und Wiederaufnahme von Bewohnern in Pflegeeinrichtungen, § 15 Abs. 2 15 Abs. 1 (entsprechend Eingliederungshilfe)

- weitere Spezialfälle von Personen mit Symptomen in Pflegeeinrichtungen, § 15

- Aufnahme und Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben, § 17 Nummer 3 und 4

- Ausflugsschifffahrt, § 18 Absatz 3.

 

Für dieses negative Testergebnis gibt es folgende 4 Möglichkeiten:

- Ein Selbsttest, der vor Ort unter Aufsicht des Betreibers der Einrichtung stattfindet (z. B. Hotel, Restaurant), maximal 24 Stunden alt (§ 2 Nr. 7 SchAusnahmV).

- Ein Schnelltest durch geschultes Personal des Arbeitgebers, max. 24 Stunden alt (§ 2 Nr. 7 SchAusnahmV).

- Ein Schnelltest in einem Testzentrum/durch Arzt oder Apotheker, max. 24 Stunden alt (§ 2 Nr. 7 SchAusnahmV).

- Ein PCR-Test (Labortest), der maximal 48 Stunden alt sein darf (§ 4 Abs. 3 Corona-Bekämpfungsverordnung).

 

3. Berücksichtigung geimpfter und genesener Personen

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) des Bundes regelt zwei Wege, um geimpfte und genesene Personen mit getesteten Personen gleichzustellen und von bestimmten Einschränkungen zu befreien. Außerdem gibt es eine besondere Befreiung in der Corona-BekämpfVO.

Diese Personengruppen sind wie folgt definiert:

- Geimpfte: asymptomatische Personen, die über eine vollständige Schutzimpfung verfügen. Dies gilt als erfüllt,

o wenn seit der letzten mit dem jeweiligen Impfstoff erforderlichen Einzelimpfung 14 Tage vergangen sind oder

o wenn bei einer genesenen Person eine Einzelimpfung vorliegt.

o Erforderlich ist ein Impfnachweis, der auf Papier oder in digitaler Form vorliegen kann und in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache zulässig ist (§ 2 Nr. 2 SchAusnahmV).

- Genesene: asymptomatische Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind. Ein solcher Genesenennachweis beruht auf einem positiven Labortests (PCR-Test), der mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt. Der Genesenennachweis kann digital oder auf Papier und in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorliegen (§ 2 Nr. 4 SchAusnahmV). Wichtig ist also, dass Infizierte ein Dokument über ihren positiven PCR-Test aufbewahren.

 

1. Gleichstellung mit Getesteten

In den o.g. Fällen, in denen ein negatives Testergebnis vorausgesetzt wird, sind die geimpften und genesenen Personen gem. § 7 SchAusnahmV den getesteten Personen gleichgestellt (Ausnahme: Wiederaufnahme von Bewohnern in Pflegeeinrichtungen, § 15 Abs. 2 Satz 6 Corona-BekämpfVO). Geimpfte und Genesene benötigen also keinen Test.

 

2. Freistellung geimpfter und genesener Personen von Einschränkungen

Bei Vorschriften der Corona-Bekämpfungsverordnung, in denen die Anzahl von Personen begrenzt ist, gelten gem. § 8 SchAusnahmV zwei wichtige Ausnahmen für geimpfte und genesene Personen:

- Bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten gilt die Personengrenze nicht, wenn ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teil-nehmen.

- Wenn bei einer privaten Zusammenkunft oder bei ähnlichen sozialen Kontakten die Zahl der Teilnehmer beschränkt ist, werden geimpfte Personen oder genese-ne Personen nicht mitgerechnet. Sie dürfen also zusätzlich dabei sein, sofern sie die Impfung oder Genesung nachweisen können.

 

Diese Ausnahmen gelten für

- die Begrenzung privater Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum (§ 2 Abs. 4)

o innerhalb geschlossener Räume auf 5 Personen (aus max. 2 Haushalten)

o außerhalb geschlossener Räume auf 10 Personen

- die Teilnehmerzahlen zulässiger Veranstaltungen gem. §§ 5 ff.

- Die Teilnehmerzahlen von Versammlungen, § 6

- private Zusammenkünfte in der Gastronomie, § 7

- die Personengrenzen für die zulässige Sportausübung, § 11

- Religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern/Beerdigungen, § 13

- Kinder- und Jugendarbeit, § 16

 

3. Schwimmbäder in Pflegeeinrichtungen

- Schwimmbäder von Pflegeeinrichtungen dürfen für geimpfte und genesene Bewohner geöffnet werden (§ 15 Abs. 6).

 

4. Neufassung der Schulen-Coronaverordnung

Die Landesregierung hat am 11. Mai 2021 die Schulen-Coronaverordnung neu. Die Neufassung tritt am 16. Mai 2021 in Kraft und ist befristet bis zum 6. Juni 2021. Sie ist als Anlage beigefügt.

Die bestehenden Regelungen zur Maskenpflicht werden damit bis zum 6. Juni 2021 unverändert verlängert. Auch die Vorschriften über die Testpflichten bleiben unverändert.

Die Neufassung dient im Wesentlichen der vollständigen Abbildung des neuen Corona-Reaktionsplans Schule in der Verordnung. Außerdem wird der Bezug zu den schulbezogenen Vorschriften der sogenannten „Bundesnotbremse“ in § 28 b Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hergestellt. Auf folgende Veränderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage ist hinzuweisen:

- Durch eine Ergänzung von § 7 Abs. 2 wird klargestellt, dass bei einem Inzidenzwert über 50 für die Jahrgangsstufen 1 - 6 neben dem Präsenzunterricht auch schulische Veranstaltungen des Ganztags und der Betreuung stattfinden können.

- Neu eingefügt wird in § 7a eine Regelung, die die Vorgaben von § 28 b Abs. 3 des IfSG für das Überschreiten eines Inzidenzwertes von 100 bzw. von 165 in die Schulen-Coronaverordnung übernimmt. Im Einzelnen bedeutet dies:

o Ab einem Inzidenzwert von über 100 (also im Fall von § 28 b Abs. 3 Satz 2 IfSG) findet an den allgemeinbildenden Schulen nur Wechselunterricht statt.

- Für die Jahrgangsstufen 1 - 6 wird in diesem Fall Notbetreuung vorbehalten.

- Abweichend davon kann für die Q1-Jahrgänge der Oberstufe, die Jahrgangsstufe vier an Grundschulen und für die übrigen Abschlussjahrgänge Präsenzunterricht stattfinden.

- In den Jahrgangsstufen 9 - 13 können schriftliche Leistungsnachweise in der Schule durchgeführt werden, soweit diese für abschlussrelevante Noten erforderlich sind.

- Auch an Förderzentren werden Unterrichts- und Betreuungsangebote vorbehalten.

o Bei Überschreiten eines Inzidenzwertes von 165 (das ist der Fall von § 48 b Abs. 3 Satz 3 IfSG) findet für alle Jahrgänge nur Distanzlernen statt, mit Ausnahme der Notbetreuung für die Jahrgangsstufen 1 - 6 und der Aus-nahmen für Abschlussjahrgänge und abschlussrelevante Prüfungen.

- Damit entsprechen die Abs. 1 - 5 von § 7a der Stufe III des Corona-Reaktionsplans und § 7a Abs. 6 entspricht der Stufe IV.

- Entsprechend werden in einem neuen § 7c auch für die berufsbildenden Schulen Regelungen für das Überschreiten des Inzidenzwertes von 100 bzw. von 165 getroffen.

- Durch eine Ergänzung von § 9 Abs. 3 werden die Gesundheitsämter ermächtigt, bei Überschreiten eines Inzidenzwertes von 100 abweichende Vorschriften zu treffen und bei einem Inzidenzwert von über 50 in den Jahrgangsstufen 1–6 Wechselunterricht statt Präsenzunterricht anzuordnen.

 

5. Bäderverordnung tritt ab dem 17. Mai wieder in Kraft

Die Landesregierung hat am 11. Mai entschieden, die Bäderverordnung mit den Möglichkeiten zur Ladenöffnung an Sonntagen in Bädergemeinden nicht länger aus-zusetzen als bis zum 16. Mai 2021. Damit tritt die Bäderverordnung ab dem 17. Mai 2021 wieder in Kraft. Der erste Sonntag, an dem die Bäderverordnung wieder greift, ist der 23. Mai.

 

6. 10.000 Impftermine mit Johnson&Johnson für über 70-Jährige

Das Gesundheitsministerium hat am 11. Mai darüber informiert, dass am Freitag, den 14. Mai in einer Sonderaktion exklusiv 10.000 Impftermine mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson für über 70-Jährige Personen zu vergeben sind.

Die Termine können am 14. Mai ab 17 Uhr über die Plattform www.impfen-sh.de gebucht werden. Die Termine finden dann in der 20. Kalenderwoche (17. - 23. Mai) in allen 28 Impfzentren zwischen 8 und 9 Uhr statt.

Damit soll weiteren Impfberechtigten, die aufgrund des Alters von über 70 Jahren der Priorisierungsstufe 2 nach der Coronavirus-Impfverordnung angehören, kurzfristig ein zusätzliches Impfangebot unterbreitet werden. Es können nur Personen einen Termin buchen, die 70 Jahre oder älter sind. Das Alter ist am Impftermin im Impfzent-rum zu belegen (z.B. mit einem Personalausweis). Beim Impfstoff von Johnson&Johnson ist für einen ausreichenden Impfschutz nur eine Impfdosis vorgesehen.

 

7. Erleichterte Beurlaubung von Schülern verlängert

Das Bildungsministerium hat am 10. Mai die Möglichkeiten zur erleichterten Beurlaubung von Schülern vom Präsenzunterricht im Einzelfall gem. § 15 Schulgesetz bis zum Ende des Schuljahres. Die Eltern erklären den Antrag auf Beurlaubung schriftlich oder per E-Mail der zuständigen Schule. Die Beurlaubung gilt dann als genehmigt. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Erlass ist als Anlage beigefügt.

 

 

Pohnsdorf, den 05.05.2021

 

 

1. Ausnahmen für Geimpfte und Genesene und Gleichstellung mit Getesteten

2. Änderungen der Coronavirus-Testverordnung

3. Änderungen für SH in den Verordnungen bei stabiler oder sinkender Infektionslage zum 17.05.2021, alle Regelungen gelten für Inzidenzen unter 100. §28 b IfSG (Notbremse) bleibt unberührt.

 

 

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Änderungen auf Bundesebene (Quelle: SHGT)

 

1. Ausnahmen für Geimpfte und Genesene und Gleichstellung mit Getesteten

Noch im Laufe dieser 18. Kalenderwoche will der Bund eine Gleichstellung von Geimpften, Getesteten und Genesenen sowie zusätzliche Ausnahmen von Einschränkungen für Geimpfte und Genesene regeln. Dafür hat die Bundesregierung dem Bundestag nach dem in § 28 c IfSG vorgesehenen Verfahren den Entwurf für eine Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung – SchAusnahmV) vorgelegt. Der Entwurf ist als Anlage beigefügt.

 

Folgendes Verfahren ist vorgesehen: am 6. Mai 2021 soll der Bundestag der Verordnung zustimmen. Die Zustimmung des Bundesrates soll in einer Sondersitzung am 7. Mai 2021 erfolgen. Bei kurzfristiger Bekanntmachung könnte die Verordnung bereits am 8. Mai 2021 in Kraft treten.

Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt vorbehalten. Wir informieren allerdings bereits jetzt so detailliert darüber, da sich der Diskussionsstand der Politik stark verfestigt hat und das Gesetzgebungsverfahren mit großer Eile vorangetrieben wird.

 

Die geplante Verordnung enthält im Wesentlichen drei Maßnahmen:

- Bestehende Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten für getestete Personen werden auf geimpfte Personen und genesene Personen er-streckt, sodass für geimpfte und genesene Personen etwa ein negatives Testergebnis als Zugangsvoraussetzung entfällt.

- Für geimpfte Personen und genesene Personen werden Erleichterungen und Ausnahmen bei der Beschränkung von Zusammenkünften und des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft vorgesehen.

- Für geimpfte Personen und genesene Personen werden Ausnahmen von Quarantänepflichten vorgesehen.

 

Basis dafür ist die Definition von folgenden vier Personengruppen.

- Asymptomatische: Personen, bei denen aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt.

- Geimpfte: eine asymptomatische Person, die einen Impfnachweis über eine vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus hat. Dieser kann auf Papier oder in digitaler Form vorliegen. Zulässig sind Impfnachweise in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache.

- Genesene: eine asymptomatische Person, die im Besitz eines Genesenennachweises ist. Ein solcher Genesenennachweis beruht auf einem positiven Labortests (PCR-Test), der mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt. Der Genesenennachweis kann digital oder auf Papier und in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorliegen.

- Getestete: eine asymptomatische Person, die den Nachweis über ein negatives Testergebnis hat, dass maximal 24 Stunden alt ist. Zulässig dafür sind Tests in einem Testzentrum, im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch geschultes Personal oder auch ein Selbsttest unter Aufsicht vor Ort. Auch Personen, die jünger als 6 Jahre sind, gelten als getestete Person.

 

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

 

A. Gleichstellung von Geimpften, Getesteten und Genesenen

- Geimpfte und Genesene werden. bei folgenden Einschränkungen der „Bundesnotbremse“ (gilt bei einem Inzidenzwert von über 100) mit Getesteten gleichgestellt:

o Zugang zum Einzelhandel bei Überschreiten eines Inzidenzwertes von 150

o Zugang zu Außenbereichen von Zoos und botanischen Garten.

o Zugang zu Dienstleistungen eines Friseurbetriebes oder der Fußpflege

o Teilnahme an Präsenzunterricht

- Bestimmt wird außerdem, dass alle in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Ausnahmen von Geboten oder Verboten für Getestete auch für Geimpfte und Genesene gelten. Dies würde also z. B. für die Corona-Bekämpfungsverordnung und die Schulen-Coronaverordnung gelten.

- Sofern landesrechtliche Vorschriften ein negatives Testergebnis voraussetzen, gilt diese Voraussetzung bei Geimpften und Genesen als erfüllt. Diese müssen also kein negatives Ergebnis vorweisen.

 

B. Ausnahmen für Geimpfte und Genesene

Zusätzlich zu der Gleichstellung mit Getesteten werden für Geimpfte und Genesene (also nicht für Getestete!) zusätzliche Ausnahmen von bestehenden Ge- und Verboten geregelt:

- Ausnahmen von der „Bundesnotbremse“ bei Überschreiten eines Inzidenzwertes von 100:

o Die Beschränkung privater Zusammenkünfte auf einen Haushalt und eine weitere Person gilt nicht für Zusammenkünfte, der ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen.

o Bei einer privaten Zusammenkunft, an der andere als Geimpfte oder Genesene teilnehmen, gelten Geimpfte und Genesene nicht als weitere Person.

o Die Ausgangsbeschränkungen des Infektionsschutzgesetzes gelten nicht für Geimpfte und Genesene.

o Die Einschränkungen des Sportes gelten nicht für Geimpfte und Genesene.

- Ausnahmen von landesrechtlichen Einschränkungen:

o Landesrechtliche Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte gelten nicht, wenn an der Zusammenkunft ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen.

o Bei der landesrechtlichen Begrenzung der Teilnehmerzahl von privaten Zusammenkünften bleiben Geimpfte und Genesene bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl unberücksichtigt.

o Eventuelle landesrechtliche Ausgangsbeschränkungen (sind in Schleswig-Holstein aktuell nicht vorgesehen) gelten nicht für Geimpfte und Genesene.

 

C. Ausnahmen für Geimpfte und Genesene von Absonderungspflichten

Landesrechtliche Absonderungspflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene. Dies dürfte insbesondere Auswirkungen auf die Absonderungspflichten nach Einreise aus dem Ausland gemäß der Corona-Quarantäneverordnung des Landes haben. Diese Ausnahme für Geimpfte und Genesene gilt wiederum nicht bei Einreisen aus einem internationalen Virusvarianten-Gebiet und bei Absonderung wegen eines Kontakts zu einer mit einer seltenen Virusvariante infizierten Person.

Klargestellt wird, dass die Ausnahmen für Genesene und Geimpfte ausdrücklich nicht gelten für die Maskenpflicht, für Abstandsgebote im öffentlichen Raum und für Vorgaben in Hygiene- und Schutzkonzepten.

 

2. Änderungen der Coronavirus-Testverordnung

Das Bundesgesundheitsministerium hat am 3. Mai diverse Änderungen der Coronavirus-Testverordnung beschlossen. Die Änderungen treten am 5. Mai 2021 in Kraft. Folgende Neuregelungen sind hervorzuheben:

- Es wird klargestellt, dass ein Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test auch nach einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung besteht.

- Bei Inanspruchnahme eines (kostenlosen) Bürgertests muss nicht mehr dargelegt werden, dass die zu testende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

- Ambulante Dienste der Eingliederungshilfe dürfen 30 statt bisher 20 Tests pro Person und Monat beschaffen und nutzen.

- Der Einbehalt der Kassenärztlichen Vereinigung für Verwaltungskosten von den Erstattungsbeträgen gegenüber den Betreibern der Teststationen wird ab dem 1. Juni 2021 auf 2 % (bis dahin 3,5%) reduziert.

- Bei der Regelung zur Kostenerstattung für Testzentren (§ 13 Coronavirus-Testverordnung) wurden diverse redaktionelle Fehler bereinigt.

 

Schleswig-Holstein Logo

 

Mitteilung des Landes Schleswig-Holstein (Quelle: www.schleswig-holstein.de)

 

3. Änderungen in den Verordnungen bei stabiler oder sinkender Infektionslage zum 17.05.2021, alle Regelungen gelten für Inzidenzen unter 100. §28 b IfSG (Notbremse) bleibt unberührt.

 

Kinder und Jugendliche
– mehr Bildungschancen und gestärkte Teilhabe

 

Schule:

Anpassung im Corona-Reaktionsplan für den Inzidenzkorridor 100-164: grundsätzlich Wechselunterricht, das örtliche Gesundheitsamt kann bei besonderer Infektionslage auch schärfere Maßnahmen veranlassen

 

Kita:

Bei Inzidenzen unter 100 grundsätzlich Regelbetrieb, von 100 bis 164 eingeschränkter Regelbetrieb, das örtliche Gesundheitsamt kann bei besonderer Infektionslage auch schärfere Maßnahmen veranlassen

 

Jugendarbeit (§16):

Die bestehenden Regelungen für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe (10er-Gruppen) werden auf Kinder-/ Jugendarbeit (z.B. Vereinsarbeit, Kinder- und Jugendtreffs) ausgedehnt. Zudem dürfen diese (analog zur Jugendsportausnahme) außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Aufsichtspersonen zusammenkommen.

 

Freiheit im Außenbereich
– Umsetzung der Erkenntnisse der Aerosolforschung

 

Kontaktregeln (§2 Abs. 4):

Private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume sind generell mit bis zu 10 Personen zulässig, im Innenbereich bleibt es bei der geltenden Regelung.

 

Veranstaltungen (§5):

Veranstaltungen im Außenbereich zulässig für Gruppenaktivitäten bis 25 Teilnehmer (ohne private Feierlichkeiten), Märkte bis 100 gleichzeitige TN und Sitzungen bis 50 Teilnehmer. Kontaktdatenerfassung, Testungen, wenn Abstände nicht eingehalten werden können und situationsangemessene Maskennutzung sind obligatorisch. Weitere Stufen für ein überarbeitetes Veranstaltungsstufenkonzept (VSK) werden in der kommenden Woche beraten.

 

Freizeit- und Kultureinrichtungen (§10):

Alle Freizeit- und Kultureinrichtungen können Ihre Außenbereiche öffnen bei Wahrung der Abstände bzw. Flächenbeschränkungen analog VSK. Kontaktdatenerfassung, Testungen, wenn Abstände nicht eingehalten werden können und situationsangemessene Maskennutzung sind obligatorisch.

Das MBWK wird zwei weitere Modellprojekte (die sich bereits beworben hatten) genehmigen und erfolgreiche verlängern.

 

Versammlungen und Gottesdienste (§6 und §13):

Anhebung der Teilnehmergrenze im Außenbereich auf 250

Bestattungen werden systematisch angepasst

 

Sport (§11):

Außerhalb geschlossener Räume kann kontaktintensiver Sport mit bis zu 10 Personen ausgeübt werden.

Mit Negativtest und ohne Zuschauer sind im Amateursport kontaktarme Wettkämpfe im Außenbereich zulässig.

Die Jugendsportausnahme wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausgedehnt und auch kontaktintensiver Sport erlaubt.

Freibäder können für Bahnenschwimmen und Schwimmunterricht geöffnet werden, wenn die Auslastung so begrenzt wird, dass die Einhaltung der Abstände jederzeit möglich ist. Gemeinschaftsduschen werden unter Hygieneauflagen geöffnet, Saunen, Whirlpools etc. nicht.

 

Außerschulische Bildung (§12a):

Für Präsenzunterrichte im Freien finden die Regeln für Sitzungen aus dem VSK Anwendung.

Ausnahmen für Juleica-Schulungen werden eingeräumt, die Regelungen für die Jugendarbeit aus §16 finden in der Jugendbildung analog Anwendung.

Tourismus und Gastronomie
– Perspektive für das Tourismusland Schleswig-Holstein

 

Gastronomie (§7):

Die Regeln für die Außengastronomie werden an die Kontaktregeln angepasst. Angebote der Innengastronomie können mit Hygienekonzept, Testpflicht, Sperrstunde 23 Uhr, Kontaktregeln aus §2 Abs. 4 und Kontaktnachverfolgung geöffnet werden.

 

Beherbergungen (§ 17):

Es können alle Beherbergungsangebote mit wiederkehrenden Testpflichten für Personal und Gäste geöffnet werden. Die Erfahrungen aus den Modellprojekten werden auf das ganze Land übertragen.
Gemeinschaftsduschen, z.B. auf Campingplätzen, werden unter Hygieneauflage geöffnet, Saunen, Whirlpools etc. nicht.

 

Touristische Reiseverkehre (§18 Abs.2):

Ausflugsschifffahrt wird mit negativem Test zugelassen.