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Coronainformationen 01.02.2021 - 28.02.2021

Pohnsdorf, den 28. 02. 2021

Pohnsdorf, den 26.02.2021

 

Corona-Informationen

Pohnsdorf Wappen

 

Für die Gemeinde:

  • Der Sportplatz am Dorfgemeinschaftshaus kann und wird wieder geöffnet werden (nur für den Individualsport unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln (also kein Fußball))
  • Ich empfehle dringend, die Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine der Gruppen mit Impfpriorität daraufhin zu prüfen, ob man selbst oder nahe Angehörige die Voraussetzungen erfüllen (es sind weit mehr Kriterien als das Lebensalter). Mit Sicherheit kann dabei auch der Hausarzt helfen.  Es ist damit zu rechnen, dass die nun um die Kinderbetreuung, die Grundschulen und Förderzentren erweiterte 2. Gruppe der Impfpriorität in Kürze, evtl. bereits in der 9. Kalenderwoche Impftermine buchen kann. Die Impftermine werden dann voraussichtlich ab Mitte März beginnen. Eine konkrete Entscheidung und Ankündigung hierzu der Landesregierung bleibt abzuwarten.

 

 

 

Schleswig-Holstein Logo

 

Allgemeinde Regelungen:

1) Landesregierung erlässt geänderte Corona-Bekämpfungsverordnung gültig ab 1. März 2021

2) Höhere Impfpriorität für Kinderbetreuung, Grundschulen, Förderzentren

3) Aktuelle Gruppen der Impfberechtigung

4) Anpassung des Bußgeldkataloges zur Corona-Bekämpfungsverordnung

 

1) Landesregierung erlässt geänderte Corona-Bekämpfungsverordnung gültig ab 1. März 2021

Die Landesregierung hat am 24. Februar 2021 angekündigt, welche Änderungen sie mit der am Wochenende zu erwartenden Überarbeitung der Corona-Bekämpfungsverordnung ab dem 1. März 2021 umsetzen wird. Folgende Veränderungen gegenüber den aktuell geltenden Regelungen:

- Einzelhandel: Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter einschließlich räumlich getrennter Gartenabteilungen von Baumärkten sollen wieder öffnen können.

- Sport: Sportanlagen können für Individualsport geöffnet werden, die strengen Kontaktregelungen bleiben erhalten. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt diese Beschränkung für jeden Raum. Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern bleibt untersagt. In Sportanlagen haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt;

- Elementare körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseursalons): Zulässig sind - mit entsprechenden Hygienekonzepten, der Erhebung von Kontaktdaten und Schutzmaßnahmen (qualifizierte Mund-Nasenbedeckungen) – neben den bisher gestatteten medizinisch notwendigen und pflegerisch notwendigen Dienstleistungen nun auch die Haupthaar-, Bart- und Nagelpflege.

- Außerschulische Bildungsangebote: Berufliche Qualifizierungen, die für die eine ausgeübte oder angestrebte berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich sind (Sachkundenachweise) und deren Durchführung in digitaler Form rechtlich nicht möglich ist, sind zulässig;

- Tierparks: Die Außenbereiche von Tierparks, Wildparks, Aquarien, Angelteichen und Zoos können mit Hygienekonzepten geöffnet werden. Die Besucherzahl ist auf eine Person je 20 Quadratmeter der zugänglichen Wege- und Verkehrsfläche begrenzt. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben.

 

Dies entspricht im Wesentlichen den nach der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. Februar 2021 von der Landesregierung bereits angekündigten Öffnungsschritten und präzisiert diese.

 

Hier finden Sie die ab 01.03.2021 gültige Corona-Bekämpfungsverordnung 

 

 

2) Höhere Impfpriorität für Kinderbetreuung, Grundschulen, Förderzentren

Die Bundesregierung hat am 24. Februar 2021 eine Änderung der Coronavirus-Impfverordnung bekannt gemacht und in Kraft gesetzt, mit der das Personal in der Kinderbetreuung und in einigen Schulen hinsichtlich der Impfberechtigung in eine höhere Priorität eingestuft wird. Im Einzelnen regelt die Änderung der Coronavirus-Impfverordnung folgendes:

- Personen, die in der Kinderbetreuung und in der Kindertagespflege tätig sind, werden von der 3. Stufe der Impfberechtigung („erhöhte Priorität“) in die 2. Stufe („hohe Priorität“) hochgestuft.

- Personen, die in Grundschulen oder Förderzentren tätig sind, werden ebenfalls von der 3. Stufe der Impfberechtigung („erhöhte Priorität“) in die 2. Stufe („hohe Priorität“) hochgestuft.

 

Derzeit können nur die Personen in der 1. Stufe der Impfberechtigung („höchste Priorität“ ) Impftermine buchen, und zwar die über 80-Jährigen bei einer exklusiven Telefonnummer, die ihnen per Brief mitgeteilt wird und alle anderen Personen über die Buchungsplattform www.impfen-sh.de.

Es ist damit zu rechnen, dass die nun um die Kinderbetreuung, die Grundschulen und Förderzentren erweiterte 2. Gruppe der Impfpriorität in Kürze, evtl. bereits in der 9. Kalenderwoche Impftermine buchen kann. Die Impftermine werden dann voraussichtlich ab Mitte März beginnen. Eine konkrete Entscheidung und Ankündigung hierzu der Landesregierung bleibt abzuwarten.

 

3) Aktuelle Gruppen der Impfberechtigung

Nachfolgend werden nunmehr auf aktuellem Stand unter Einbeziehung der aktuellen Änderungen die drei Gruppen der prioritären Impfberechtigung aufgeführt:

 

Höchste Priorität

- Über 80-Jährige

- Personen, die in stationären und teilstationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind

- Pflegekräfte in ambulanten Pflegediensten sowie Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege begutachten und prüfen

- Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren und in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosol-generierende Tätigkeiten durchgeführt werden (wie z.B. Bronchoskopie)

- Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht - insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin

 

Hohe Priorität

- Über 70-Jährige

- Personen mit Trisomie 21

- Personen nach einer Organtransplantation

- Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung (bipolare Störung, Schizophrenie, schwere Depression)

- Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt

- Personen mit schweren chronischen Lungenerkrankungen (z.B. interstitielle Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose), Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/mol oder ≥ 7,5%), Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung, chronischer Nierenerkrankung oder Adipositas (mit BMI über 40)

- Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht

- Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht ein einer Einrichtung leben, die über 70 Jahre alt sind, nach Organtransplantation oder die eine der vorgenannten Erkrankungen oder Behinderung haben.

- Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von Schwangeren

- Personen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen für geistig oder psychisch behinderte Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflege-dienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen

- Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärztinnen und Ärzte und Personal mit regelmäßigem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren

- Polizei- und Ordnungskräfte, die im Dienst, etwa bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Erfasst sind auch Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind.

- Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen tätig sind

- Personen im öffentlichen Gesundheitsdienst und in besonders relevanten Positionen zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur

- Personen, die insbesondere in Flüchtlings- und Obdachloseneinrichtungen untergebracht oder tätig sind

- Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind

- Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in Grundschulen oder Förderzentren tätig sind

 

Erhöhte Priorität

- Über 60-Jährige

- Personen insbesondere mit folgenden Erkrankungen: behandlungsfreie in Remission befindliche Krebserkrankungen (Remissionsdauer mind. 5 Jahre), Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen, rheumatologische Erkrankungen, Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Schlaganfall, Asthma, chronisch entzündliche Darmerkrankung, Diabetes mellitus (mit HbA1c < 58 mmol/mol oder < 7,5%), Adipositas (BMI über 30)

- Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht

- Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht ein einer Einrichtung leben, die über 60 Jahre alt sind und eine der vorgenannten Erkrankungen haben

- Personen, die Mitglieder von Verfassungsorganen sind oder in besonders relevanter Position in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei der Bundeswehr, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich des Technischen Hilfswerks, in der Justiz und Rechtspflege, in den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder bei Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind

- Personen, die in besonders relevanter Position in Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen

- Beschäftigte, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus tätig sind, insbesondere in Laboren und Personal, das keine Patientinnen oder Patienten betreut

- Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind

- Personen, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in anderen Schulen als Grundschulen oder Förderzentren tätig sind

- Personen, mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen

 

4) Anpassung des Bußgeldkataloges zur Corona-Bekämpfungsverordnung

Die Landesregierung hat am 24.2.2021 den Bußgeldkatalog zur Corona-Bekämpfungsverordnung an die jüngsten Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung angepasst. Die Anpassung bezieht sich im Wesentlichen auf Bußgeldtatbestände hinsichtlich der Vorgaben (Hygienekonzept, Kontaktdatenerhebung, qualifizierte Maskenpflicht) bei den ab dem 20.2.2021 erfolgten Öffnungsschritten im Bereich außerschulischer Bildung. Die aktuelle Fassung des Bußgeldkataloges zur Corona- Bekämpfungsverordnung vom 24. 02.2021 ist als Anlage beigefügt

 

Hier finden Sie den neuen Bußbeldkatalog

 

 

Quelle: SHGT

 

 

Pohnsdorf, den 20.02.2021

 

Corona-Informationen

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1) Das Kabinett hat Änderungen an den Corona-Verordnungen beschlossen

   und damit erste vorsichtige Öffnungen auf den Weg gebracht.

2) Lockerungen bei den Kontaktbeschränkungen

3) Schnelltests an Kitas und Schulen

4) „Schnupfenplan“ für weiterführende Schulen

5) Neustarthilfe für Soloselbstständige

6) Weitere Änderungen angekündigt

 

 

1) Das Kabinett hat Änderungen an den Corona-Verordnungen beschlossen

    und damit erste vorsichtige Öffnungen auf den Weg gebracht

Seit Wochen sinken die Infektionszahlen in den meisten Landesteilen. Deshalb hat die Landesregierung nun erste Anpassungen vorgenommen, um das öffentliche Leben in Schleswig-Holstein schrittweise wieder zu öffnen. Grundsätzlich können damit Grundschulen ab Montag (22. Februar) wieder den Präsenzbetrieb aufnehmen, Kitas, Horte und Kindertagespflege kehren in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen zurück.

 

Ausnahmen gelten für Kreise und kreisfreie Städte mit einem dynamischen Infektionsgeschehen oder wenn diese erst kürzlich die Schwelle von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner:innen unterschritten haben, da das Infektionsgeschehen dort noch keine sofortige Öffnung von Kitas und Schulen erlaubt. In diesen Regionen bleibt es vorerst bei der Notbetreuung für Kinder bis zur 6. Klasse.

 

In Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege gilt eine erweiterte Maskenpflicht für Eltern und Beschäftigte. Grundsätzlich müssen alle erwachsenen Personen in Kitas und dazugehörigem Außengelände eine medizinische Maske tragen, sogenannte OP-Masken. In bestimmten Situationen können Betreuungskräfte die Maske jedoch absetzen, etwa um ein Kind zu trösten.

 

2) Lockerungen bei den Kontaktbeschränkungen

Die beschlossenen Änderungen der Corona-Bekämpfungs-Verordnung gelten ab dem 20. Februar und beinhalten unter anderem erste Erleichterungen bei den Kontaktbeschränkungen. So bleibt es zwar weiterhin bei der Regelung, dass jeder Haushalt sich maximal mit einer weiteren Person treffen darf. Künftig sind jedoch Kinder unter 14 Jahren von dieser Regelung ausgenommen.

 

Hier der Link zur Corona-Bekämpfungsverordnung ab 20.02.2021

 

3) Schnelltests an Kitas und Schulen

Zu dem vom Land angekündigten Testregime für kostenlose Corona-Tests für die Beschäftigten an Schulen und Kitas konnten folgende weitere Informationen gewonnen werden:

- Alle Beschäftigten in Kontakt zu Kindern an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege erhalten ab dem 22.02.2021 bis zum Beginn der Osterferien einen Anspruch auf zwei Tests pro Woche, also maximal 12 Tests pro Person.

- Dies gilt allerdings nur, soweit Präsenzunterricht stattfindet. Wer zum Beispiel ab dem 8.3.2021 in den Präsenzunterricht einsteigt oder nach einem Urlaub oder einer Erkrankung an den Arbeitsort zurückkehrt, erhält entsprechend nur anteilig Tests angeboten.

- Dies gilt neben den Lehrkräften und allen Fachkräften in Kindertageseinrichtungen und Horten auch für die Schulbegleitung, schulische Assistenten, Schulsozialarbeit, Beschäftigte in der offenen Ganztagsbetreuung, Verwaltung/Sekretariat, Hausmeister, Verpflegungskräfte etc. mit Kontakt zu Kindern.

- Die Tests sind freiwillig.

- Alle berechtigten Personen sollen eine Bestätigung mit Gutschein durch die Dienststelle/Arbeitgeber erhalten, der beim Test abgestempelt werden kann. Ein Dokument für diese Gutscheine wird vom Land noch zur Verfügung gestellt. Diese sind also von den Sekretariaten in den Schulen, den Schulträgern als Arbeitgeber der sonstigen Beschäftigten und von den Trägern der Kindertageseinrichtungen auszustellen. Kindertagespflegepersonen benötigen eine Bestätigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

- Die Tests werden von drei unterschiedlichen Einrichtungen durchgeführt:

o niedergelassene Ärzte im Rahmen ihrer Infektionssprechstunde

o 11 Testzentren der kassenärztlichen Vereinigung/des Deutschen Roten Kreuzes.

o Apotheken: das Land schließt eine entsprechende Vereinbarung mit der Apothekerkammer. Es haben sich landesweit rund 200 Apotheken dazu bereit erklärt. Diese werden die Tests in den Schulen/Kitas oder an anderen örtlich zu vereinbarenden Räumlichkeiten durchführen. Nur sehr wenige Apotheken verfügen über eigene geeignete Räumlichkeiten. Die Apotheken bringen alles notwendige Material mit. Eine Liste dieser Apotheken wird noch zugänglich gemacht.

- Genauere Absprachen über Termine und Abläufe müssen vor Ort getroffen werden.

- Die zum Test Berechtigten können selbständig entscheiden, bei welcher Einrichtung sie den Test durchführen lassen.

- In den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft des DRK wird das DRK selbst die Tests organisieren.

- Die den Test durchführenden Einrichtungen rechnen direkt mit der Landesregierung ab und erhalten pro Test 24 Euro vom Land.

- Tests an Kindern sind bislang nicht vorgesehen, da es sich hier um einen einwilligungsbedürftigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit handelt.

- Zum Einsatz kommen sogenannte PoC-Antigen-Schnelltests

 

4) „Schnupfenplan“ für weiterführende Schulen

Ergänzend zu dem neuen „Schnupfenplan“ für Kitas und Grundschulen, mit den Hinweisen zum richtigen Verhalten bei Krankheitssymptomen gegeben werden hat das Land auch eine entsprechende Empfehlung für Eltern und Beschäftigte in an weiterführenden Schulen herausgegeben. Der Link zum „Schnupfenplan“ zum Umgang mit Krankheits- und Erkältungsanzeichen bei Kindern in weiterführenden Schulen mit Stand 15. Februar 2021 folgt jetzt:

 

Hier der Link zum Schnupfenplan weiterführende Schulen Stand 15.02.2021

 

Hier der Link zum Schnupfenplan KiTa und Grundschule Stand 15.02.2021

 

Darüber hinaus gelten neue Regelungen für außerschulische Bildungseinrichtungen sowie Therapien:

  • Prüfungsvorbereitende Integrationskurse und damit verbundene Sprach-, Berufssprach- und Erstorientierungskurse sind künftig wieder zulässig.
  • Praktischer Fahrunterricht für berufsbezogene Ausbildungen ist wieder möglich.
  • Auch ärztlich oder psychotherapeutisch verordnete Gruppentherapien dürfen wieder stattfinden.

 

5) Neustarthilfe für Soloselbstständige

Das Projektmanagementbüro Überbrückungshilfe Schleswig-Holstein hat mit einem Schreiben über die Neustarthilfe für Soloselbstständige informiert. Diese können nunmehr einen Antrag auf Überbrückungshilfe III stellen. Damit erhalten Sie eine einmalige Unterstützung für die Fördermonate Januar bis Juni 2021. Details zur Antragstellung und weiteren Fragen ergeben sich aus dem folgenden Informationsschreiben.

 

Hier der Link zum Informationsschreiben für Solo-Selbstständige vom 16.02.2021

 

6) Weitere Änderungen angekündigt

Die angepasste Verordnung gilt bis zum 28. Februar 2021. Ab dem 1. März soll es weitere Anpassungen geben, etwa die Öffnungen für Friseure. Grundbedingung dafür ist allerdings eine positive Entwicklung des Infektionsgeschehens.

 

(Quelle: Land SH, SHGT)

 

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Pohnsdorf, den 16.02.2021

 

Corona-Informationen

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- Öffnung von Schulen und Kitas ab 22.2.2021: weitere Details

- Maskenpflicht und neuer „Schnupfenplan“ für Kitas und Grundschulen

- Klarstellung zu Handyshops

 

Öffnung von Schulen und Kitas ab 22.2.2021 (Ausnahme Stadt Lübeck, Kreis Pinneberg, Stadt Flensburg, Kreis Herzogtum Lauenburg): weitere Details

Die Landesregierung hat am 15. Februar 2021 weitere Details zur Öffnung von Schulen und Kitas ab dem 22. Februar 2021 bekannt gegeben. Gegenüber den bisherigen Ankündigungen sind folgende neuen bzw. ergänzenden Informationen zu nennen (unter Vermeidung von Wiederholungen):

- Wie sich bereits in der 6. Kalenderwoche abzeichnete, werden von der Öffnung der Schulen und KiTas die Kreise Herzogtum Lauenburg und Pinneberg (ohne Helgoland) sowie Lübeck und Flensburg ausgenommen.

- Das angekündigte Testregime an Schulen und Kitas hat zum Ziel, den Beschäftigten bis Ostern zwei Mal pro Woche kostenlose Corona-Testungen anzubieten. Dies gilt auch für die Horte, die offene Ganztagsschule und die Kindertagespflege. Dafür veranschlagt das Land Mittel von etwa 17 Millionen Euro.

- Für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können der Präsenzunterricht und das Distanzlernen nach individuellen Erfordernissen unabhängig von den besuchten Jahrgangsstufen stattfinden. In Absprache mit den Sorgeberechtigten entscheiden die Schulleitungen über Teilnahme und Form des Präsenzunterrichts bzw. des Distanzlernens.

- Um der besonderen Situation vieler Familien Rechnung zu tragen, die mit gefährdeten Personen im Haushalt leben oder engen Kontakt zu solchen Personen halten müssen, gilt ab dem 22. Februar die erleichterte Möglichkeit für Eltern, ihre Kinder vom Präsenzunterricht befreien zu lassen.

 

Hier ist Erlass Beurlaubung aus wichtigem Grund verlinkt

 

Maskenpflicht und neuer „Schnupfenplan“ für Kitas und Grundschulen

Im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an den Schulen hat das Bildungsministerium am 15.2.2021 weitere Maßnahmen und Regeln für die Hygienemaßnahmen bekannt gegeben. Für die Zeit ab dem 22. Februar 2021 gilt das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle an Schule Tätige sowie Schülerinnen und Schüler unabhängig des Inzidenzwertes. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 7. März 2021. Das Fortbestehen der Corona-Pandemie hat zu neuen Erkenntnissen über die Krankheitsanzeichen geführt und auch eine Anpassung des sog. „Schnupfenplanes“ (letzter Stand: 26.08.2020) an die aktuelle epidemiologische Lage notwendig gemacht. Die Symptomatik bei SARS-CoV-2-Infektionen beinhaltet auch gastrointestinale Beschwerden und Kopfschmerzen. Bei einer respiratorischen Symptomatik ist allgemein von einer Ansteckungsfähigkeit auszugehen. Im Zusammenhang mit dem Vorkommen neuer Virusvarianten in Schleswig-Holstein, soll die Aufmerksamkeit diesbezüglich erhöht werden und ein Schutz vor Eintrag in Gemeinschaftseinrichtungen erreicht werden. Daher wurde auch die Beobachtungszeit bei auftretenden Symptomen auf 48 Stunden erhöht. Für Kita- und Grundschulkinder gilt weiterhin, dass ein einfacher Schnupfen kein Ausschlussgrund ist.

 

Hier ist der Schnupfenplan Kita Grundschule vom 15.02.21 verlinkt

 

Klarstellung zu Handyshops

Unter Bezugnahme auf einen Presseartikel in den Kieler Nachrichten vom 30. Januar 2021, in dem unter anderem die Öffnung von „Handy-Shops“ angesprochen wird, hat das Gesundheitsministerium am 15.02.21 folgendes klargestellt:

Der Inhalt des Presseartikels bzw. die darin wiedergegebene Darstellung zur Bewertung des Sachverhalts gibt die Rechtsauffassung der Landesregierung nicht korrekt wieder. Handyshops wurden von der Landesregierung nicht als „systemrelevant“ eingestuft. In einer Mitteilung vom 17. Dezember 2020 ist vom MWVATT (Wirtschaftsministerium) gegenüber den Mobilfunkbetreibern erklärt worden, dass die Corona-BekämpfVO für sie nur den Verkauf per Click&Collect (§ 8 Abs. 2 Bekämpf-VO) zulässt bzw. eine Öffnung, wenn die Werkstattdienstleistung als erlaubte Dienstleistung nach § 9 Abs. 3 BekämpfVO im Vordergrund steht. Diese Aussage steht auch im Einklang mit einer schriftlichen Äußerung des Chefs der Staatskanzlei vom 16. Dezember 2020 gegenüber der Deutschen Telekom AG. Eine anderslautende Bewertung des Gesundheitsministeriums gab und gibt es dazu nicht.

 

Quelle: SHGT

 

 

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Pohnsdorf, den 11.02.2021

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- Beschluss Bund/ Länder: Verlängerung der Einschränkungen bis 7. März

- Präsenzunterricht in Grundschulen und Öffnung von KiTas ab 22.02.2021

- Änderung der Prioritäten bei der Impfberechtigung

- Kostenübernahme für digitale Endgeräte für Schüler im SGB II

- Freistellung von Elternbeiträgen im Bereich der Kinderbetreuung

 

Beschluss Bund/ Länder: Verlängerung der Einschränkungen bis 7. März

Bund und Länder haben sich am 10. Februar 2021 über das weitere Vorgehen zur Eindämmung des Coronavirus verständigt. Folgende wesentliche Beschlüsse sind hervorzuheben:

- Die bestehenden Maßnahmen und Einschränkungen werden bis zum 7. März 2021 verlängert.

- Abweichend davon können Friseurbetriebe ab 1. März 2021 wieder öffnen. Dafür gelten strenge Hygienevorgaben.

- Der Betreuungs- und Bildungsbereich hat bei Öffnungen Priorität. Betont wird, dass die Länder im Rahmen ihrer Kultushoheit über die schrittweise Rückkehr zum Präsenzunterricht und die Ausweitung der Kinderbetreuung entscheiden. Hier wird es also länderspezifische Regelungen geben. In Schulen sollen vermehrt auch Schnelltests den sicheren Unterricht ermöglichen.

- Es soll geprüft werden, ob Beschäftigte in der Kindertagesbetreuung sowie Grundschullehrer bei den Prioritäten für die Impfung in die Kategorie 2 mit hoher Priorität hochgestuft werden.

- Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner kann der nächste Öffnungsschritt durch die Länder erfolgen. Dabei sind die Zahlen im jeweiligen Bundesland maßgebend. Dies betrifft dann folgende Einrichtungen:

o Einzelhandel mit einer Begrenzung auf einen Kunden pro 20 m²

o Museen und Galerien

o Bisher geschlossene körpernahe Dienstleistungsbetriebe.

- Diese und weitere Öffnungsschritte werden sich vorrangig am landesweiten und regionalen Infektionsgeschehen orientieren. Damit ist vorgezeichnet, dass sich die Regelungen zwischen den Bundesländern in der bevorstehenden Öffnungsphase stärker unterscheiden werden.

- Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind gemeinsame Vorkehrungen zu treffen, um länderübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden.

- Bund und Länder arbeiten weiter an einer Öffnungsstrategie für die nächsten Schritte in den Bereichen Kontaktbeschränkungen, Kultur, Sport, Freizeit, Gastronomie und Hotelgewerbe.

- Arbeitgeber werden aufgefordert, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (insbesondere Arbeiten im Homeoffice, Tragen medizinischer Masken) konsequent anzuwenden.

- Über das weitere Vorgehen werden Bund und Länder am 3. März 2021 beraten.

 

Die Landesregierung hat nach den Beratungen von Bund und Ländern angekündigt, die Beschlüsse entsprechend umzusetzen, also insb. die Verlängerung der Maßnahmen bis zum 7. März und die Öffnung der Friseurbetriebe. Der Landtag wird in einer Sondersitzung am 11. Februar 2021 über die Beschlüsse beraten. Es ist damit zu rechnen, dass zum Wochenende Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung erfolgen, um die Verlängerung und gegebenenfalls Änderung der Maßnahmen ab dem 15. Februar 2021 zu regeln.

 

Hier ist der entsprechende Beschluss hinterlegt.

 

Präsenzunterricht in Grundschulen und Öffnung von KiTas ab 22.02.2021

Der Ministerpräsident hat am 10. Februar gegenüber der Presse weitere Schritte der Landesregierung insb. im Bereich der Schulen und KiTas angekündigt. Die genaue Regelung durch die Verordnungen des Landes bleibt abzuwarten. Vorgesehen sind folgende Öffnungsschritte und Maßnahmen:

- An den Grundschulen wird ab dem 22. Februar 2021 der Präsenzunterricht in denjenigen Kreisen wieder aufgenommen (kein Wechselunterricht), die eine 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufweisen.

- In der Kinderbetreuung wird ab dem 22. Februar in den Kreisen mit einer Inzidenz unter 100 der Regelbetrieb wieder aufgenommen (Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen nach 21 Tagen mit Inzidenz unter 100 gemäß Perspektivplan für Kindertageseinrichtungen). Damit hat jedes Kind wieder Anspruch auf Betreuung.

- Auf aktuellem Stand gelten diese Öffnungsschritte an Schulen und Kitas wegen des hohen Inzidenzwertes nicht in Flensburg, Lübeck sowie in den Kreisen Herzogtum Lauenburg und Pinneberg.

- Die Landesregierung wird eine endgültige Entscheidung über die Kreise mit einer Öffnung an Grundschulen und KiTas am 15.2.2021 treffen.

- An den Grundschulen und KiTas wird die Einführung von Schnelltests geplant.

- An den weiterführenden Schulen bleibt es bis auf weiteres beim Distanzunterricht mit Notbetreuung.

 

Zum Wochenende ist zunächst mit einer Verlängerung der bestehenden Schulen-Coronaverordnung bis zum 21.2.2021 zu rechnen. Die rechtliche Regelung für die Schulöffnung ab dem 22. Februar wird im Laufe der 7. Kalenderwoche erfolgen.

 

Änderung der Prioritäten bei der Impfberechtigung

Die Bundesregierung hat am 8. Februar 2021 eine Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung bekannt gemacht. Die Neufassung tritt am 8. Februar 2021 in Kraft und ersetzt die bisherige Coronavirus-Impfverordnung).

Es bleibt im Grundsatz bei der Einteilung von drei Personengruppen, die nacheinander Anspruch auf Priorität bei der Coronavirus-Schutzimpfung haben. Gegenüber der bisherigen Fassung ist auf folgende wesentliche Änderungen hinzuweisen:

 

- Schutzimpfungen mit höchster Priorität: Die Personengruppe mit höchster Priorität wird um folgende Personen erweitert:

o Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten ausüben

 

- Schutzimpfung mit hoher Priorität: Die Personengruppe mit hoher Priorität wird um folgende Personen erweitert:

o Diverse Vorerkrankungen mit dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes: Schwere psychiatrische Erkrankungen, Krebserkrankungen, bestimmte Lungenerkrankungen, Diabetes mellitus oberhalb eines bestimmten Grenzwertes, bestimmte Lebererkrankungen, chronische Nierenerkrankung, Adipositas oberhalb eines BMI von 40 (diese Vorerkrankungen waren größtenteils bisher in der Kategorie mit erhöhter Priorität eingeordnet.

o Bis zu zwei enge Kontaktpersonen (bisher eine Kontaktperson) bei ambulant pflegebedürftigen und bei schwangeren Personen.

o Soldaten mit einem hohen Infektionsrisiko bei Einsätzen im Ausland.

o Personen, die in Angeboten zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a SGB XI regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.

o Durch individuelle ärztliche Beurteilung können weitere Personen mit einem aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall sehr hohem oder hohem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in die hohe Priorität eingestuft werden.

 

- Schutzimpfung mit erhöhter Priorität: Die Personengruppe mit erhöhter Priorität wird um folgende Personen erweitert:

o Personen mit folgenden Vorerkrankungen: Chronisch entzündliche Darmerkrankungen, Diabetes mellitus unterhalb eines bestimmten Grenzwertes, Adipositas mit BMI über 30

o Durch individuelle ärztliche Beurteilung können weitere Personen mit einem aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in die erhöhte Priorität eingestuft werden.

o Bis zu zwei enge Kontaktpersonen bei ambulant pflegebedürftigen Personen.

o Personen die in der Rechtspflege tätig sind.

o Klargestellt wird, durch eine Erweiterung des bisherigen Wortlautes, dass nicht nur Erzieher, sondern alle Personen zur erhöhten Priorität gehören, die in Kinderbetreuungseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind.

 

- In allen 3 Gruppen gilt: Erwachsene unter 65 Jahren sollen vorrangig mit dem Stoff von AstraZeneca versorgt werden, der für ältere Personen bisher nicht empfohlen ist (§ 2 Abs. 2).

 

Hier ist die Neufassung der Impfverordnung hinterlegt.

 

Kostenübernahme für digitale Endgeräte für Schüler im SGB II

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Jobcenter angewiesen, im SGB II einen Mehrbedarf für digitale Endgeräte anzuerkennen, die für Distanzunterricht notwendig sind. Die Weisung gilt

- bei Anspruch auf Grundsicherung nach SGB II (ergänzende Ansprüche nach dem SGB II können auch Kinder von Geringverdienern haben),

- falls für Distanzunterricht benötigte Geräte nicht gestellt werden, insbesondere von Schulen,

- im Regelfall für insgesamt bis zu 350 Euro pro Kind für Geräte wie Laptop, Tablet und Zubehör.

 

Voraussetzung ist, dass den betreffenden Schülern von ihrer jeweiligen Schule digitale Endgeräte nicht zur Verfügung gestellt werden. Die neuen Leistungen nach dem SGB II dürften daher in Schleswig-Holstein in denjenigen Fällen nicht infrage kommen, in denen Schüler auf Grundlage des Sofortausstattungsprogramms des Bundes oder des Ergänzungsprogramms des Landes zum Sofortausstattungsprogramm mit digitalen Endgeräten ausgestattet worden sind bzw. ausgestattet werden. Grundsätzlich sind alle Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berechtigt, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen.

 

Freistellung von Elternbeiträgen im Bereich der Kinderbetreuung

Für die Freistellung der Eltern von Beiträgen zur Kinderbetreuung/Kindertagespflege während der Schließung von KiTas zur Eindämmung des Coronavirus wird im Landtag aktuell das Gesetzgebungsverfahren vorangetrieben. In der Landtagswoche vom 24. – 26. Februar 2021 wird der Landtag mit dem Haushaltsbegleitgesetz das Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) um einen neuen § 59 ergänzen. Für den Verzicht auf Elternbeiträge und die Kostentragung durch das Land zeichnen sich auf aktuellem Stand folgende Eckpunkte ab:

- Solange die aktuelle Schließung der Kinderbetreuung mit Notbetreuung gilt, dürfen keine Elternbeiträge erhoben werden, das gilt auch für die Kinder in Notbetreuung. Das gilt auch dann, wenn die aktuelle Schließung der Kinderbetreuung über den 14. Februar hinaus fortgeführt wird.

- Die Standortgemeinde hat den Einrichtungsträgern innerhalb von zwei Monaten die ausgefallenen Elternbeiträge zu erstatten. Die Standortgemeinden bekommen diese Aufwendungen durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (also den Kreis) erstattet. Das Land gleicht dem Kreis diese Kosten aus. Das Land zahlt, solange die Schließung gilt.

- Aufwendungen für die Erstattung von Verpflegungskostenbeiträgen erstattet das Land nicht. Sie werden damit auch nicht von den Kreisen erstattet.

- Sollte die Kinderbetreuung auf den sogenannten eingeschränkten Regelbetrieb umgestellt werden (siehe Perspektivplan zum Hochfahren der Kita-Betreuung), werden für die betreuten Kinder wieder Elternbeiträge erhoben. Die Landesregierung geht davon aus, dass im eingeschränkten Regelbetrieb ca. 75 % der Kinder betreut werden. Für die im eingeschränkten Regelbetrieb betreuten Kinder erfolgt also keine Erstattung der Elternbeiträge durch die Kreise und das Land.

- Damit bleibt der Januar 2021 vollständig beitragsfrei. Im Februar bleibt jedenfalls der Zeitraum bis zum 14.2.2021 für alle Kinder beitragsfrei. Der von der Beitragsfreiheit im Februar profitierende Personenkreis ab dem 15. Februar hängt davon ab, in welcher Form die Schließung oder Einschränkung der Kinderbetreuung fortgesetzt wird. Die politische Entscheidung darüber wird nach der Ministerpräsidentenkonferenz am 10. Februar erwartet, die förmliche Umsetzung durch Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes zum Wochenende.

 

Hier ist die aktuell geplante Fassung des neuen § 59 KiTaG hinterlegt..

 

Quelle: SHGT