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Coronainformationen 01.09.2020 - 30.09.2020

Pohnsdorf, den 30. 09. 2020

Pohnsdorf, 19.09.2020

 

Coronavirus: Aktuelle Informationen

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Neue Regeln ab dem 19. September

 

Mit der beschlossenen Verordnung gilt für Veranstaltungen unter der Voraussetzung entsprechender Hygienekonzepte ab 19. September:

  • "Gruppenaktivitäten", bei denen Mindestabstände nur unzureichend eingehalten werden können – wie beispielsweise Feste – sind mit einem bekannten/ festen Publikum in Innenräumen mit bis zu 50 Personen und im Freien mit bis zu 150 Personen zulässig. Das paarweise Tanzen auf Familienfeiern wird bei Wahrung des Abstands zu anderen Tänzern wieder ermöglicht.

  • Die zulässige Teilnehmerzahl auf Messen und Märkten wird von 500 auf 1.500 (außen) und von 250 auf 750 (innen) erhöht. Zusätzlich zu der absolut zulässigen Personenzahl wird eine Flächenkomponente (1 Person / 7qm) eingeführt. Dadurch können auch größere Veranstaltungen von den Gesundheitsämtern genehmigt werden

Hier die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 18.09.2020

Hier die Neufassung des Veranstaltungsstufenkonzeptes ab 19.09.2020

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Pohnsdorf, 14.09.2020

 

Coronavirus: Aktuelle Informationen

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- Ankündigung weiterer Lockerungen ab 19.09.2020

- Neufassung des Veranstaltungsstufenkonzeptes

 

Ankündigung weiterer Lockerungen ab 19.09.2020

Am 14.09.2020 hat die Landesregierung neben der Änderung der Corona-BekämpfVO weitere Lockerungen ab dem 19.09.2020 angekündigt. Im Laufe dieser Kalenderwoche ist also mit einer weiteren Änderung der Corona-BekämpfVO zu rechnen.

 

Hier die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14.09.2020

 

Folgende weitere Ankündigungen sind zu erwähnen:

 

- Das Konzept für ein phasenweises Zulassen von unterschiedlichen Veranstaltungsformaten im Rahmen der COVID-19-Pandemie (Veranstaltungsstufenkonzept) wird insbesondere in den Risikokategorie III „Markt und Messen“ und der Risikokategorie IV „Sitzungen“ angepasst.

  • In der Risikokategorie III (Märkte und Messen) wird die zulässige Teilnehmerzahl von 750 auf 1500 (außen) und von 250 auf 750 (innen) erhöht. Zusätzlich zu der absolut zulässigen Personenzahl soll eine Flächenkomponente (1. Person / 7qm) eingeführt werden. Größere Veranstaltungen können durch Einzelgenehmigungen der Gesundheitsämter ermöglicht werden. Hierbei sind für Veranstaltungen im Innenraum besondere Anforderungen an die Innenraumlufthygiene zu berücksichtigen;

  • Für Veranstaltungen mit sitzendem Publikum wie Vorträge, Lesungen, Podiumsdiskussionen, Kino, Theater, Konzerte und Sportdarbietungen (Risikokategorie IV) werden die Teilnehmerzahlen ebenfalls erhöht unter Beachtung der zulässigen Personenkapazität von 50% bei Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen. oberhalb der Grenzen von 750 (innen) bzw. 1500 Teilnehmenden (außen) wird unter Voraussetzung eines erweiterten genehmigungspflichtigen Hygienekonzepts eine Kapazitätsgrenze von bis zu 25% bei Veranstaltungen ab 1500 Teilnehmern außen und 750 Teilnehmern innen eingeführt. Dies soll auch Sportveranstaltungen in Hallen und Stadien erleichtern. So sollen unter anderem Fußball, Volleyball und Handball wieder vor Publikum möglich sein.

  • Innenraumlufthygiene / Lüftungsmöglichkeit mittels Frischluftzufuhr sind sicherzustellen;

  • Nachverfolgbarkeit durch Teilnehmerregistrierung ist sicherzustellen.

- Um der Verhältnismäßigkeit zu anderen Lockerungen Rechnung zu tragen, wird in Risikoklasse II das paarweise Tanzen unter Wahrung des Abstands zu anderen Tänzern auf Familienfeiern erlaubt. Die  Obergrenze im Innenraum bleibt bei 50.

 

Neufassung des Veranstaltungsstufenkonzeptes

Zu den geplanten Lockerungen für Veranstaltungen (s.o.) hat die Landesregierung eine Neufassung des Veranstaltungsstufenkonzeptes übermittelt, die ab dem 19.09.2020 gelten soll. 

 

Hier die Neufassung des Veranstaltungsstufenkonzeptes

 

 

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Pohnsdorf, 02.09.2020

 

Coronavirus: Aktuelle Informationen

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- Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes

- Neufassung der Corona-Quarantäneverordnung

 

Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes

Die Landesregierung hat am 1. September 2020 eine Neufassung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO beschlossen. Diese Neufassung der Corona-BekämpfVO tritt am 2. September 2020 in Kraft und ist zunächst bis zum 4. Oktober 2020 befristet.

 

Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass die ursprünglich im Veranstaltungskonzept der Landesregierung vorgesehenen weiterer Öffnungsschritte abermals aufgeschoben werden. Die bisher für die einzelnen Veranstaltungskategorien (Veranstaltungen mit Sitzungscharakter, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen, Veranstaltungen mit Gruppenaktivität sowie Großveranstaltungen) zulässigen Teilnehmerzahlen werden also nicht erhöht. Es wird auch offengelassen, zu welchem Datum weitere Schritte erfolgen. Aktuell ist nicht davon auszugehen, dass dies vor dem 5. Oktober 2020 der Fall sein wird.

 

Gegenüber der bisherigen Fassung der Corona-BekämpfVO ist auf folgende neue Regelungen hinzuweisen:

- Nicht berufsmäßigen Chören / Musikern werden Proben ohne Publikum erlaubt (im Rahmen beruflicher Tätigkeit war das bereits bisher gestattet).

- Für Veranstaltungen mit Sitzungscharakter werden die Möglichkeiten erweitert, was insbesondere eine bessere Auslastung bei Theatern, Kinos oder Konzerten ermöglichen soll. Dafür wird unter strengen Voraussetzungen eine Ausnahme vom vorgeschriebenen Mindestabstand zwischen den Personen geschaffen (§ 5 Abs. 5 Satz 3). Der Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn maximal 50 % der verfügbaren Sitzplätze besetzt werden, alle Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, die Kontaktdaten der Teilnehmer konkreten Sitzplätzen zugeordnet werden und unmittelbar neben, vor und hinter jedem Teilnehmer nur

o Angehörige des gleichen Hausstandes oder bei einer gemeinsamen Unternehmung eines weiteren Hausstandes

o oder bei einem gemeinsamen Theaterbesuch Angehörige einer Gruppe von max. 10 Personen

o oder Angehörige der gleichen Schülerkohorte sitzen.

- In einem neuen § 6a „Behörden“ wird nunmehr auch eine Maskenpflicht in Dienstgebäuden von Behörden für alle Personen in solchen Bereichen angeordnet, die für einen regelmäßigen Publikumsverkehr bestimmt sind. Dies gilt nicht im direkten Kontakt zwischen Bürgern und Mitarbeitern, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird oder eine geeignete physische Barriere besteht. Behörden Die Begründung (Seite 33) stellt klar, dass dazu insbesondere Wartebereiche und Räumlichkeiten für Antragstellungen gehören. Büroflure, auf denen sich gelegentlich auch Besucher bewegen, gehören also nicht dazu. Außerdem stellt die Begründung klar, dass die Maskenpflicht nicht bei Dienstbesprechungen und Sitzungen mit externen Teilnehmern gilt, sofern die Mindestabstände eingehalten werden.

- Im Einzelhandel wird es ermöglicht, das grundsätzliche Abstandsgebot neben der Beschränkung der Kundenzahl auf eine Person je 10 Quadratmeter alternativ durch ein Hygienekonzept mit Abstandsmaßgaben und Möglichkeit zur Händedesinfektion umzusetzen (§ 8 Absatz 1).

- Als Abweichung vom Zutrittsverbot für Zuschauer bei der Sportausübung wird nunmehr für jeden minderjährigen Sporttreibenden je eine Aufsichtsperson pro Haushalt zugelassen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4).

- In der Begründung zur Verordnung wird klargestellt, dass auch das Tanzen einschließlich Balletttanz unter die Vorschriften für den Sport (§ 11) fällt.

- Bei außerschulischen Bildungsangeboten (also z. B. Volkshochschulen) gibt es eine sehr behutsame Erweiterung insofern, als vom Abstandsgebot auch dann abgewichen werden kann, wenn der Teilnehmerkreis über mindestens fünf Monate im Wesentlichen unverändert bleibt (§ 12 a). Damit wird eine Art Kohortenbildung ermöglicht.

 

Hier die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

 

Neufassung der Corona-Quarantäneverordnung

Die Landesregierung hat am 1. September 2020 eine Neufassung der Corona-Quarantäneverordnung (siehe zuletzt info-intern Nr. 276/20) beschlossen. Sie tritt am 2. September 2020 in Kraft und ist bis zum 4. Oktober 2020 befristet. Die neue Corona-Quarantäneverordnung ist als Anlage 2 beigefügt.

Gegenüber der bisherigen Fassung gibt es Änderungen lediglich bei den personenbezogenen Ausnahmen von der Quarantäneanordnung für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten. Die Pflicht zur unverzüglichen Absonderung gilt nicht mehr für Angehörige des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, Abgeordnete des Landtages, des Bundestages oder des Europäischen Parlaments und die Minister und Staatsekretäre der Landesregierung.

 

Hier die Neufassung der Corona-Quarantäneverordnung

 

 

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Pohnsdorf, 01.09.2020

 

Coronavirus: Aktuelle Informationen

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Schnupfenplan für Schulen und Kitas sowie Elternbrief für Kitas

- Aktualisierte Übersicht der Corona-Förderprogramme für Unternehmen

 

Schnupfenplan für Schulen und Kitas sowie Elternbrief für Kitas

Die neuen Empfehlungen des Bildungsministeriums unter dem Titel „Krankheitsanzeichen: darf mein Kind in die Kita oder Schule?“ („Schnupfenplan“). Wesentliche Änderung ist, dass Kinder mit lediglich einfachen Erkältungssymptomen, bei denen keine Coronavirus-Infektion zu vermuten ist, ab sofort weiterhin zur Schule gehen sollen. Nach der bisherigen Fassung des Stufenplanes sollten diese der Schule 48 Stunden fernbleiben, um das eventuelle Auftreten weiterer Krankheitssymptome abzuwarten. Bei schwereren Krankheitssymptomen (Fieber ab 38°C und/oder Muskel- und Gliederschmerzen, trockener Husten und/oder Halsschmerzen oder Verlust des Geruchs- und/oder Geschmacks-sinns) sollen die Kinder entweder nötigenfalls einen Arzt aufsuchen oder zumindest 24 Stunden zu Beobachtung zu Hause bleiben. Das weitere Vorgehen hängt dann von der gesundheitlichen Entwicklung ab. Gesunde Geschwisterkinder, die keinen Quarantäneauflagen unterliegen, können grundsätzlich ihre Einrichtung besuchen. Abstandsgebote zu Erkrankten sollten dann wo immer möglich beachtet werden, auch im häuslichen Umfeld.

 

Das Sozialministerium hat sich mit einem Schreiben vom 26. August 2020 an die Träger der Kindertagesstätten gewandt. Mit diesem Schreiben wurden auch die Kita-Träger über den neuen „Schnupfenplan“ informiert.

 

Hier der Elternbrief für Kita-Eltern

Hier der Schnupfenplan für Schulen und Kitas

 

- Aktualisierte Übersicht der Corona-Förderprogramme für Unternehmen
Die Investitionsbank hat eine aktualisierte Übersicht der zahlreichen Corona-Förderprogramme für Unternehmen in Schleswig-Holstein erstellt.

 

Hier die Übersicht der Förderprogramme für Unternehmen