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Coronainformationen 01.08.2020 - 31.08.2020

Pohnsdorf, den 31. 08. 2020

Pohnsdorf, 18.08.2020

 

Coronavirus: Aktuelle Informationen

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- Weitere Öffnung des Sportbetriebes ab 19. August 2020

 

Die Landesregierung hat am 14. August 2020 eine Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung mit Erleichterungen für den Breitensport beschlossen. Die Änderungen treten am 19. August 2020 in Kraft. Die Änderungen betreffen ausschließlich § 11, der die Regelungen für den Sport enthält. Bisher ist das Abstandsgebot nur für Spiele des Profifußballs sowie Fußballspiele im Rahmen des Landes- und des DFB-Pokals aufgehoben. Künftig gilt das Abstandsgebot unabhängig von der Sportart generell nicht mehr beim Training zur Vorbereitung auf Wettkämpfe und Sportprüfungen sowie bei Wettkämpfen und Sportprüfungen. Bei mehr als 10 Teilnehmern hat der Veranstalter ein Hygienekonzept zu erstellen.

 

Es bleibt dabei, dass Zuschauer innerhalb geschlossener Räume nicht zulässig sind.

 

Im Einzelnen ist Folgendes festgelegt:

- Auch für Kontaktsport werden das Training sowie der Liga- und Wettkampfbetrieb drinnen und draußen zugelassen.

- Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Freizeit-, Breiten-, Leistungs-, oder Spitzensport handelt.

- Die Kontaktnachverfolgung ist lückenlos sicherzustellen.

- Generell ist ein sportartspezifisches Hygienekonzept zu erstellen.

- Die Teilnahme von Zuschauern ist nur im Außenbereich und mit Hygienekonzept möglich.

 

Hier die am 14. August 2020 beschlossene Änderungsverordnung mit Begründung.

Hier das Eckpunktepapier für Liga- und Wettkampfbetrieb

 

Angepasst wurde der Bußgeldkatalog dahingehend, dass in die Tatbestände Nichterstellung/unvollständiges Hygienekonzept und Nichterhebung Kontaktdaten der Bereich Sportausübung durch Hinzufügung des Bezuges auf § 11 Abs. 5 der Corona-Bekämpfungsverordnung ergänzt wurde.

Hier der geänderte Bußgeldkatalog (gültig ab 19.08.2020)

 

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Pohnsdorf, 10.08.2020

 

Coronavirus: Aktuelle Informationen

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- Änderung und Verlängerung der Corona-BekämpfVO des Landes

- Änderung und Verlängerung der Quarantäneverordnung des Landes

- Pflicht zum Infektionstest nach Einreise aus Risikogebiet

- Anordnungen des Bundes betreffend den Reiseverkehr

- Informationen für Reiserückkehrer

 

Änderung und Verlängerung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes

Die Landesregierung hat die bislang bis zum 9. August 2020 befristete Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 bis zum 30. August 2020 verlängert. Die Verordnung wird im Wesentlichen auf dem aktuell geltenden Stand fortgeführt. Weitere Lockerungen, insbesondere im Bereich Veranstaltungen, gibt es also ab dem 10. August 2020 entgegen der ursprünglichen Planung nicht. Über das aufgrund der Neufassung geltende Stufenmodell für Veranstaltungen haben wir bereits informiert. Folgende Veränderungen an der bisher geltenden Corona-BekämpfVO wurden beschlossen:

  • Beim Sport wird die bisher auf Spiele der 1. und 2. Fußballbundesliga begrenzte Ausnahmen vom Abstandsgebot generell auf Spiele des Profifußballs sowie auf Fußballspiele im Rahmen des Landes- und des DFB-Pokals erweitert, wenn die einschlägigen Konzepte der DFL, des DFB und des SH FV beachtet werden.
  • Es wird ein neuer Ordnungswidrigkeitstatbestand zur Durchsetzung der Mund-Nasen-Bedeckung eingeführt. Mit Bußgeld kann ab Inkrafttreten der Änderung am 8. August 2020 auch derjenige belangt werden, der trotz mehrfacher Aufforderung durch eine Ordnungskraft keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt. Eine entsprechende Ergänzung des Bußgeldkataloges wird am 10. August 2020 beschlossen. Der Regelsatz für das Bußgeld wird 150 Euro betragen.

 

Hier die geltende Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

 

 

Änderung und Verlängerung der Quarantäneverordnung des Landes

Die Landesregierung hat die bisher bis zum 9. August 2020 befristete Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus überarbeitet und bis zum 30. August 2020 verlängert. Gegenüber der bisher geltenden Quarantäneverordnung gibt es einige wenige Änderungen:

  • Eine Verschärfung wird insofern vorgenommen, als die Quarantänepflicht auf 5 Tage verkürzt werden kann, wenn zwei negative Testergebnisse (bisher eins, dann Wegfall der Quarantäne) vorgelegt werden. Konkret bedeutet das für Reise-rückkehrende aus Risikogebieten, dass die 14-tägige Quarantänepflicht entfällt, sobald der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde zwei deutsch- oder englischsprachige negative Befunde aus fachärztlichen Laboren (Testergebnisse) vorgelegt werden, die folgende wesentliche Voraussetzungen erfüllen:
    • mindestens für eine der beiden Testungen ist das Probenmaterial frühestens 5 Tage nach der Einreise entnommen worden;
    • Zwischen der Entnahme des Probenmaterials für die erste und die zweite Testung liegen mindestens 5 Tage;
    • Ist die erste Testung vor der Einreise erfolgt, sind zwischen Testergebnis und Einreise nicht mehr als 48 Stunden verstrichen.
    • Es wird klargestellt, dass das Aufsuchen einer Testmöglichkeit am Tag der Ein-reise oder mit Genehmigung der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde zulässig ist.
    • Es wird klargestellt, dass die Absonderungspflicht mit Entfallen der Einstufung eines Landes als Risikogebiet entfällt. Ebenso entsteht keine Quarantänepflicht, wenn ein Gebiet erst nach der Einreise zum Risikogebiet wird.
    • Es werden die Internetseiten angegeben, auf denen die Einstufungen von Risiko-gebieten durch den Bund oder das Land zu finden sind (§ 1 Abs. 4 und 5).

 

Hier die ab dem 10. August 2020 geltende Neufassung der Quarantäneverordnung 

 

Pflicht zum Infektionstest nach Einreise aus Risikogebiet

Mit der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten hat der Bundesgesundheitsminister mit Wirkung ab 8. August 2020 eine Testpflicht für Ein-reisende aus Risikogebieten angeordnet. Die Verordnung verpflichtet Einreisende aus Risikogebieten dazu, auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes bei ihrer Einreise nach Deutschland einen Corona-Test machen zulassen und dem zu-ständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Alternativ können die Einreisenden ein negatives Testergebnis vorliegen, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Solange kein negatives Testergebnis vorliegt, müssen sich Einreisende aus Risikogebieten in Quarantäne begeben (siehe hierzu die Landesverordnung zur Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein). Die Testpflicht gilt nicht für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten.

 

Hier der Verordnungstext der Bundesregierung  

 

Mit einer weiteren Verordnung (Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, hier nicht beigefügt) hat der Bund die Finanzierung der Tests und Ansprüche der Versicherten darauf sichergestellt. Danach können Einreisende aus Risikogebieten und aus Nicht-Risikogebieten kostenfrei Testungen in Anspruch nehmen (den 1. Test innerhalb von 72 Stunden nach Einreise). Die Testungen erfolgen vorrangig bei den Testzentren, die die KVSH in Abstimmung mit dem Land errichtet haben und bei niedergelassenen Ärzten.

 

Anordnungen des Bundes betreffend den Reiseverkehr

Mit „Anordnungen des Bundes betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag“ vom 6. August 2020 hat das Bundesministerium für Gesundheit seine seit April bestehen-den Vorschriften für den Reiseverkehr deutlich ausgeweitet.

 

Hier sind die entsprechenden Vorschriften 

 

Danach haben Unternehmen, die Reisende im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr direkt aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland befördern, per Aussteigekarte Angaben zu den Reisenden zu erheben und unverzüglich an die für den zuerst in der Bundesrepublik Deutschland angesteuerten Bahnhof, Flughafen oder Hafen zuständige Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Dieses Gesundheitsamt muss die Aussteigkarten an die jeweiligen Wohnortgesundheitsämter zuleiten.

 

Informationen für Reiserückkehrer

Bund und Land haben angesichts der zahlreichen neuen Regelungen neue Übersichten und Hinweise für Reiserückkehrer und das geltende Verfahren erstellt. 

Hier ein Merkblatt des Bundesgesundheitsministeriums für Reisende zu den Regelungen für nach Deutschland Einreisende

Hier eine aktualisierte Fassung des vom Land herausgegebenen Flugblattes „Hinweise für die Ein- und Rückreise nach Schleswig-Holstein“ 

Hier eine schematische Übersicht über das notwendige Verhalten und Testmöglichkeiten für Einreisende aus Nicht-Risikogebieten

Hier schematische Übersicht über das notwendige Verhalten und die Bestimmungen für Einreisende aus einem Risikogebiet

Hier ein Flugblatt zu den Möglichkeiten für kostenfreie COVID-19 Tests in Schleswig-Holstein für Reiserückkehrende und

Hier ein Flugblatt mit den gleichen Informationen in Kurzform in 9 Fremdsprachen.

 

 

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Pohnsdorf, 06.08.2020

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Landesregierung zur Geltung der

Corona-Vorschriften ab 10. August 2020

 

Ministerpräsident Daniel Günther hat am 5. August 2020 angekündigt, in welcher Weise die Vorschriften zur Bekämpfung des Coronavirus ab dem 10. August 2020 weiter gelten. Den Ankündigungen lässt sich Folgendes entnehmen:

  •  Die Corona-Bekämpfungsverordnung wird weitgehend unverändert bis zum 30. August 2020 fortgeführt.
  • Das bedeutet insbesondere, dass die ursprünglich ab dem 10. August 2020 vorgesehene weitere Öffnungsstufe im Veranstaltungskonzept nicht in Kraft tritt, sondern aufgeschoben wird. Es bleibt also voraussichtlich bis mind. 30.08.2020 bei den derzeit geltenden Vorschriften.

 

Hier die entsprechend aktualisierte Fassung des Stufenmodells Veranstaltungen.