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Coronavirus Informationen 01.06.- 21.06.2020

Pohnsdorf, den 21. 06. 2020

Pohnsdorf, 19.06.2020

 

 

Corona App Bild

 

Infektionsketten digital unterbrechen mit der Corona-Warn-App

Corona-Warn-App ist ein wichtiger Baustein der Pandemiebekämpfung

Zentral in der Bekämpfung jeder Pandemie ist das Unterbrechen der Infektionsketten. Die Corona-Warn-App kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten und die zentrale Arbeit der Gesundheitsämter beim Nachverfolgen der Kontakte unterstützen. Die Gesundheitsämter ermitteln mit Angaben der Corona-positiv getesteten Person die Menschen, die mit der positiv getesteten Person in Kontakt standen, um die Ausbreitung des Erregers einzudämmen. Die Corona-Warn-App ist eine wichtige Ergänzung, weil sie hilft, Risikobegegnungen ergänzend zum Gesundheitsamt abzubilden:

  • auch Begegnungen mit Unbekannten im öffentlichen Raum werden erfasst und

  • schneller identifiziert, weil dies automatisch in der Corona-Warn-App geschieht.

  •  

Die Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter bleibt weiterhin nötig, z.B. um Personen zu ermitteln bzw. zu informieren, die die App nicht nutzen oder kein Smartphone besitzen. Auch ersetzt die Kontaktnachverfolgung und Benachrichtigung über die App selbstverständlich nicht die nach Infektionsschutzgesetz vorgeschriebenen Meldewege.

 

Die App wird vom Robert Koch-Institut für die deutsche Bundesregierung herausgegeben.

Jede Nutzerin und jeder Nutzer der Corona-Warn-App leistet einen wichtigen Beitrag zur weiteren Eindämmung der Pandemie. Wir danken den Bürgerinnen und Bürgern für ihr Interesse und ihre Beteiligung!

 

Zum Download der Corona-Warn-App:
Corona-Warn-App für iOS
Corona-Warn-App für Android

 

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RKI Logo

Robert Koch-Institut veröffentlicht Risikogebiete, für die Quarantänepflicht gilt

Das Robert Koch-Institut hat mit Blick auf die bundesweit koordinierte Neufassung der Quarantäne-Verordnung am 15. Juni 2020 die Einstufung von Corona-Risikogebieten wieder aufgenommen. Für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten gelten die Vorgaben der Quarantäne-Verordnung.

 

Die Landesregierung hat aus diesem Anlass die Bestimmungen für Reisende aus internationalen Corona-Risikogebieten wie folgt zusammengefasst:

- Rückreisende, die sich im Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich auf direktem Weg nach Hause begeben und unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt melden.

- Rückreisende müssen sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben. Hier gelten Ausnahmen, zum Beispiel:

o das Vorweisen eines negativen Corona-Tests

o Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;

o Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren

o Personen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben

o Personen, die täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen

o Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben.

 

Das Robert Koch-Institut veröffentlicht die Risikogebiete ab sofort unter folgendem Link:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html  

 

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Schleswig-Holstein Logo

Planungen des Bildungsministeriums für das kommende Schuljahr

Das Bildungsministerium hat die Schulleitungen aller allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie der Förderzentren über den Stand der Überlegungen für das Schuljahr 2020/2021 informiert. Das Schreiben des Bildungsministeriums ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Hervorzuheben sind als Planungsgrundlagen folgende Eckpunkte:

- Wie bisher schon an den Grundschulen soll auch an allen anderen Schulen der Unterricht gemäß Stundentafel nach weitgehend regulären Bedingungen ablaufen. Grundsätzlich findet täglich für alle Schüler Präsenzunterricht statt.

- Der Präsenzunterricht soll mit Phasen des Distanzunterrichts (Lernen zuhause) verzahnt werden.

- Planungsgrundlage bildet dafür das sogenannte Kohortenprinzip. Die „Kohorte“ beschränkt sich nicht zwingend auf den Klassenverband, sondern kann auch mehrere Lerngruppen bzw. einen ganzen Jahrgang umfassen (insbesondere für Kursunterricht, z. B. bei der zweiten Fremdsprache). Andererseits bedeutet dies, dass die Vermischung von Kohorten und damit zum Beispiel jahrgangsübergreifenden AG-Bereiche wie z. B. Chöre, Orchester, Theater nicht stattfinden können. Die Lehrkräfte können grundsätzlich Kohorten übergreifend agieren.

- Eine Notbetreuung ist nicht mehr vorgesehen.

- Einschulungsfeiern und andere Schulveranstaltungen können nur im Rahmen der z. B. für die Abschlussfeiern in diesem Schuljahr geltenden Regelungen stattfinden.

- Die Schulen erhalten eine Neufassung der Handreichung zum Infektionsschutz und müssen diese in ein schuleigenes Hygienekonzept umsetzen.

- Geplant ist, dass die Landesregierung am 23. Juni 2020 ein umfassendes Konzept für die Schulen verabschiedet und die Schulen dann die entsprechenden Dokumente erhalten.

 

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Schleswig-Holstein Logo

Ankündigungen der Landesregierung zu Kommunalfinanzen

Die Landesregierung hat auf das Konjunktur und Krisenbewältigungspaket des Bundes reagiert per Presseerklärung über bestimmte Beschlüsse informiert, mit denen auch die finanzielle Situation der Kommunen angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachte Finanzkrise verbessert werden soll. Besonders wichtig darin sind zwei Zusagen, nämlich

- die hälftige Übernahme der für 2020 prognostizierten Gewerbesteuerausfälle im Umfang von 170 Mio. Euro (der Bund gibt weitere 170 Mio. Euro) und

- die Bereitschaft, die überzeichnete FAG-Masse für 2020 (Umfang 260 Mio. Euro) nicht im Jahr 2022 abzurechnen, sondern dies über 10 Jahre zu strecken.

 

Mit der Kompensation der Gewerbesteuerausfälle und der langfristigen Streckung der FAG-Abrechnung konnten zwei wichtige Maßnahmen erreicht werden. Allerdings bleiben damit erhebliche Probleme ungelöst. Die ebenfalls erheblichen Ausfälle bei der Einkommensteuer bleiben außer Betracht. Die FAG-Masse für 2021 dürfte geringer sein als in 2020. Eine Lösung für die langfristig drohenden Steuerausfälle und Mehrausgaben gibt es nicht. Mittel zur Abdeckung besonderer Mehraufwendungen sind nicht vorgesehen. Auch die über 10 Jahre erfolgende Streckung der FAG-Abrechnung für 2020 entlastet die Kommunen nicht davon, den negativen Abrechnungsbetrag an das Land zurückzuerstatten. Das Land bleibt weit hinter den Regelungen in anderen Bundesländern zurück. Daher können die heutigen Ankündigungen nur ein erster Schritt sein. Weitere erhebliche finanzielle Maßnahmen des Landes sind notwendig, um die kommunale Handlungsfähigkeit zu sichern.

 

 

 

 

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Pohnsdorf, 06.06.2020

 

Pohnsdorf Wappen

 

Das Land Schleswig-Holstein hat eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung verabschiedet. Danach gelten ab Montag, dem 08.06.2020 diverse weitere Lockerungen. Diese haben auch Auswirkungen auf unsere Gemeinde und unser Vereinsleben. Für Pohnsdorf sind folgende Anmerkungen zu machen:

 

  • Grundsätzlich gilt auch weiterhin das Abstandsgebot von 1,5 m. Auch wenn dieses für bestimmte Bereiche aufgehoben wurde, sollte sich jeder sehr gut überlegen, in welchem Umfang er davon Gebrauch macht.
  • Zusammenkünfte bis zu 10 Personen zu privaten Zwecken sind erlaubt (ohne Abstandsgebot). In der Begründung zur Verordnung wird auch explizit darauf hingewiesen, dass dieses auch für den Besuch einer Gaststätte gilt (Achtung: Natürlich gilt übergeordnet das Hausrecht der Gaststätte).
  • Veranstaltungen im Freien mit Gruppenaktivität und bekanntem Teilnehmerkreis - ohne feste Sitzplätze oder feste Sitzplätze werden nicht nur kurzfristig verlassen - sind bis zu 50 Personen erlaubt. (Achtung: Es gilt hier auch das Abstandsgebot). Für diese Veranstaltungen muss ein Hygienekonzept erstellt werden, es darf keine Selbstbedienungsbuffets geben und es darf nicht getanzt werden. Außerdem sind die Kontaktdaten zu erheben. Es könnte also (nach Verordnungslage) ein Frühschoppen, ein Grillfest mit bis zu 50 Personen durchgeführt werden. Im Hygienekonzept der Gemeinde Pohnsdorf ist aktuell eine Obergrenze von 40 Personen für den Außenbereich des Dorfgemeinschaftshauses festlegt
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen können jetzt von 100 Personen besucht werden. Dieses ist für die Gemeinde Pohnsdorf nicht von Bedeutung, da unter Wahrung der Abstandsregelung und denn in unserem Hygienekonzept festgelegten maximal 25 Personen im Innenbereich des Dorfgemeinschaftshauses bereits die technische Obergrenze erreicht haben.
  • Gemäß neuer Allgemeinverfügung werden die Regelungen zum Betrieb einer Kindertagesstätte ebenfalls gelockert (Einzelheiten auf Anfrage beim Kindergarten)
  • Duschen und Sammelumkleideräume dürfen wieder geöffnet werden. Dazu ist ein Hygienekonzept erforderlich.

 

 

Hier die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 05.06.2020

Hier die Allgemeinverfügung des Kreises Plön vom 07.06.2020

 

Schleswig-Holstein hält zusammen!

Pohnsdorf hält zusammen!

 

Bitte bleibt gesund!

 

Gemeinde Pohnsdorf

Marco Lüth

Bürgermeister

 

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Schleswig-Holstein Logo

Weitere Inhalte der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung

 

Folgende Einrichtungen und Angebote dürfen unter Auflagen ab dem 8. Juni wieder öffnen:

  • Schwimmbäder: In den Hygienekonzepten ist auf das Abstandsgebot in den Becken zu achten. Genutzt werden dürfen in Bahnen eingeteilte Schwimmbecken, Nichtschwimmer- und Babybecken. Reine "Spaßbecken" dürfen jedoch nicht geöffnet werden.
  • Sammelduschen und -umkleiden auf Campingplätzen oder in Sporteinrichtungen
  • Saunen, Whirlpools oder Dampfbäder: Diese dürfen jedoch nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Hausstands genutzt werden. Diese Regelung betrifft auch Saunen in Hotels oder in Schwimmbädern.
  • Freizeitparks
  • Reiseverkehr zu touristischen Zwecken, beispielsweise Busreisen, sofern maximal die Hälfte der Sitzplätze belegt ist. Die Reisenden müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  •  

Geänderte Regelungen:

  • Gaststätten können unter Auflagen wieder bis 23 Uhr öffnen, Autobahnraststätten bis 24 Uhr.
  • Sportwettkämpfe dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder stattfinden. Dabei sind die Regelungen zu beachten, die für Veranstaltung gelten – insbesondere die Teilnehmerzahl.
  • Teilnehmer von außerschulischen Bildungsangeboten – zum Beispiel Erste-Hilfe-Kurse – können vom Abstandsgebot abweichen, sofern es der Bildungszweck erfordert. Voraussetzung ist, dass alle Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Private Treffen von bis zu zehn Personen sind wieder möglich – bislang war dies nur Familien erlaubt. Darüber hinaus können sich weiterhin Angehörige zweier Haushalte privat treffen, unabhängig von der Personenanzahl.
  •  

Klarstellungen:

  • Die Landesregierung weist darauf hin, dass Masken mit Ausatemventil nicht geeignet sind, um Personen in der Umgebung zu schützen. Daher sollten diese nicht an Orten verwendet werden, wo die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung gilt.
  • Auch Reisende im öffentlichen Fernverkehr (Bus, Bahn, Schiff, Taxi) müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Gäste in Restaurants und anderen Einrichtungen müssen weiterhin ihre Kontaktdaten hinterlegen. Wer falsche Daten angibt, begeht damit in Zukunft eine Ordnungswidrigkeit.
  •  

Neue Regeln für Veranstaltungen:

Das in dieser Woche vorgelegte Veranstaltungsstufenkonzept unterteilt Veranstaltungen in verschiedene Risikoklassen – abhängig beispielsweise von der Teilnehmerzahl oder dem Abstand der Teilnehmenden zueinander. Mit den entsprechenden Hygienekonzepten können folgende Veranstaltungen stattfinden: 

  • Familienfeiern, Empfänge oder Exkursionen mit festem und bekanntem Publikum sind nur im Außenbereich mit bis zu 50 Personen erlaubt.
  • Veranstaltungen mit wechselndem Publikum, bei denen Abstände überwiegend eingehalten werden können sind im Außenbereich für bis zu 100 Personen zugelassen. Dazu zählen unter anderem Messen, Flohmärkte und Landmärkte. Vor Ort müssen Ordnungskräfte dafür sorgen, dass das Abstandsgebot eingehalten wird. Außerdem dürfen auf solchen Veranstaltungen keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden.
  • Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Sitzungscharakter, bei denen Abstände eingehalten werden können und ein geringes Maß an Interaktion besteht, dürfen mit einer gleichzeitigen Teilnehmerzahl von bis zu 250 Personen außerhalb geschlossener Räume und bis zu 100 Personen innerhalb geschlossener Räume stattfinden. Dies betrifft beispielsweise Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater, Kinos und Autokinos. Der Veranstalter muss die Kontaktdaten der Teilnehmenden erheben.
  • Auf Veranstaltungen sind Solo-Darbietungen von Gesang oder Blasmusik erlaubt, sofern die Person einen Mindestabstand von sechs Metern einhält oder sie beispielsweise durch eine Plexiglasscheibe vom Publikum getrennt ist. In Innenräumen sind Blasinstrumente, Gesang, Tanz und Selbstbedienungsbuffets ansonsten weiterhin nicht erlaubt.
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Neue Besuchsregeln für Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe

Ab dem 8. Juni wechseln Tagespflege-Einrichtungen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder in den Regelbetrieb. Dabei sollte jeder Pflegebedürftige möglichst alleine anreisen.

Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe müssen ab 15. Juni Besuchskonzepte erstellen, die den Infektionsschutz sicherstellen.

 

 

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