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Coronavirus Informationen 24.05.- 31.05.2020

31. 05. 2020

 

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Pohnsdorf, 29.05.2020

 

Nächste Phase der Kinderbetreuung wird vorgezogen: größere Gruppen und mehr tägliche Betreuung ab 2. Juni 

Die Beschlüsse der Landesregierung über das Phasenmodell zum Hochfahren der Kita-Betreuung sahen vor, dass am 2. Juni 2020 die erste Stufe der Phase 3 mit dem sogenannten eingeschränkten Regelbetrieb starten sollte. Im Unterschied zu der aktuell seit 18. Mai gültigen Phase sollten dann neben den Vorschulkindern und den Kindern mit Förderbedarf auch alle anderen Kinder im Kohortenmodell mit täglichem/wöchentlichen Wechsel wieder betreut werden. Die Landesregierung hat am 25. Mai 2020 entschieden, dass zum 2. Juni 2020 auch bereits die zweite Stufe der Phase 3 starten und damit die erste Stufe quasi übersprungen werden kann. Dies bedeutet, dass bereits ab 2. Juni 2020 neben den Kindern in Notbetreuung auch die Vorschulkinder und die Kinder mit heilpädagogischem oder sprachlichem Förderbedarf einen Anspruch auf tägliche Betreuung hätten. Bei allen anderen Kindern bleibt es bei der Betreuung im Kohortenmodell. Die Gruppengröße kann dafür auf maximal 15 Kinder erweitert werden. Bisher war offen, wann diese Phase eintritt.

 

Außerdem hat die Landesregierung eine weitere Phase der Kinderbetreuung beschlossen. Bereits ab dem 22. Juni soll als Phase 4 der Regelbetrieb unter Auflagen und abhängig von der Evaluation der nun eintretenden Phasen und der infektions-epidemiologischen Gesamtsituation ermöglicht werden, allerdings mit der Möglichkeit für genehmigte Ausnahmen in der Woche bis zum 28. Juni. Dann wären also wieder alle Kinder in den Einrichtungen, die Gruppengrößen läge regulär bei bis zu 20 Kindern, eine Notbetreuung wäre nicht mehr erforderlich. Spätestens zu Beginn der Sommerferien soll die Rückkehr in den Regelbetrieb flächendeckend erfolgt sein.

 

 

 

Grundschulen gehen ab 8. Juni in Vollbetrieb  

Die Landesregierung hat entschieden, das bisherige Phasenkonzept zum Schulbetrieb für die Grundschulen um eine weitere Phase zu ergänzen. Bereits ab 8. Juni sollen bis zu den Sommerferien alle Grundschüler wieder täglich und im regulären Stundenumfang in die Grundschulen kommen. Sie sollen dabei in ihrem Klassenverband unterrichtet werden. Der Fachunterricht wird allerdings dadurch eingeschränkt erfolgen, dass eine Schulklasse möglichst nur durch eine Lehrkraft unterrichtet wird. Die Grundschule wird damit wieder zu ihrem verlässlichen Angebot zurückkehren. Eine Notbetreuung an den Grundschulen wird damit nicht mehr benötigt.

 

Auf die Einhaltung des Abstandsgebotes in den Klassenräumen wird damit an den Grundschulen verzichtet. Allerdings soll es darüber hinaus keine Mischung der Gruppen geben, die Grundschulen müssen daher z. B. auf dem Schulhof oder im Mensabetrieb eine Mischung der Gruppen vermeiden. Der Sportunterricht wird weiter nicht erfolgen. Konkrete Regelungen und Information des Bildungsministeriums an die Schulen sowie eine Überarbeitung des Hygieneleitfadens für die Schulen sollen noch im Laufe dieser Kalenderwoche erfolgen.

 

Weiterführende Schulen in der letzten Schulwoche und im neuen Schuljahr  

Die Landesregierung hat am 27. Mai 2020 auch einen kleinen, weiteren Schritt bei den weiterführenden Schulen angekündigt. Bei den weiterführenden Schulen bleibt es bei dem bisherigen Phasenkonzept. Lediglich für die letzte Schulwoche vor den Sommerferien ist vorgesehen, dass alle Schüler tageweise in ihrem Klassenverband zusammenkommen. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Schülerinnen und Schüler zur gleichen Zeit in der Schule sein werden.

 

Außerdem hat die Landesregierung angekündigt, nach den Sommerferien ab 10. August 2020 möglichst mit einem regulären Schulbetrieb in das neue Schuljahr zu starten. Es werde weiterhin Hygieneauflagen geben, allerdings sei dann wieder Präsenzunterricht nach den Fachanforderungen und der Stundentafel geplant.

 

 

 

Schulische Angebote in den Sommerferien  

Das Bildungsministerium hat angekündigt, dass die Schulen gebeten werden sollen, in den Sommerferien freiwillige Lernangebote zur Verfügung zu stellen. Dies gilt für alle Schularten. Ziel ist insbesondere, Lücken in den Kernfächern aufzuholen. Der konkrete Umfang dieser Angebote hängt auch von der freiwilligen Einsatzbereitschaft der Lehrkräfte ab. Das Land wird die Schulen aber mit zusätzlichen, externen Kräften unterstützen.

 

Öffnung im Bereich Jugendherbergen/Jugendfreizeiten ab 8. Juni 

Die Landesregierung hat am 27. Mai 2020 einen weiteren Öffnungsschritt bei Jugendherbergen und Jugendfreizeiten angekündigt. Jugendherbergen sollen ab dem 8. Juni wieder in den Regelbetrieb eintreten können und das Angebot der Kinder- und Jugenderholung und außerschulischer Bildungsangebote soll wieder umfassen-der ermöglicht werden. Die Landesregierung arbeitet an einem Konzept, wie dieses unter den notwendigen Hygieneanforderungen umgesetzt werden kann. Dazu gehören auch entsprechende Hygienekonzepte für Ferienfreizeiten.

 

Verabredungen zwischen Bund und Ländern über Fortsetzung der Kontaktbeschränkungen – Veranstaltungen und Freibäder weiter ungeklärt  

Die Bundesregierung und die Länder haben sich auf einige wenige Eckpunkte für die Fortsetzung der aktuellen Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus geeinigt. Ein entsprechender Beschluss der Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staatskanzleien ist als Anlage 1 beigefügt. Demnach ist vorgesehen, dass es weiterhin unbefristet auf einen Mindestabstand von 1,5 m ankommt und in bestimmten öffentlichen Bereichen eine Maskenpflicht vorgesehen wird. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum soll zumindest bis zum 29. Juni weiterhin beschränkt werden. Für private Zusammenkünfte lässt der Beschluss gewisse Lockerungen zu. Ein Teil der Beschlüsse ist in Schleswig-Holstein bereits umgesetzt. Zu beachten ist insofern, dass es im Einzelnen auf konkrete Beschlüsse der Landesregierung ankommt. Mit weiteren Lockerungsschritten ist – wenn überhaupt - ab dem 8. Juni 2020 zu rechnen. Die Entscheidungen darüber werden in der 23. Kalenderwoche fallen. Zu weiteren Schritten bei Veranstaltungen und der Öffnung von Schwimmbädern, insb. Freibädern, ist von der Landesregierung noch keine Aussage zu bekommen.

 

Amt Preetz Land  

Das Amt teilt mit, dass bis Ende Juni 2020 der Besuch des Amtes (wie in den letzten Wochen) nur nach vorheriger telefonischer Abstimmung erfolgen kann.

 

 

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Pohnsdorf, 25.05.2020

 

Mitteilung des Bürgermeisters und des

Gemeindewehrführers zur Corona Krise

 

20-05-25 Mitteilung des BGM und des GWF

 

Das Dokument öffnet sich durch anklicken

 

 

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Schleswig-Holstein Logo

 

Durchführung von kommunalen Sitzungen

Das Innenministerium hat seine in den Erlassen zum kommunalen Sitzungsdienst vom 16. März 2020 und vom 23. März 2020 gegebene Empfehlung aufgehoben, Sitzungen der kommunalen Gremien auf das absolut Notwendige zu beschränken. Ein entsprechender Erlass des Innenministeriums vom 22 Mai 2020 ist als Anlage 1 beigefügt. Bei der Durchführung von Sitzungen sollen jedoch weiterhin Maßnahmen ergriffen werden, mit denen den Infektionsgefahren wirksam begegnet werden kann.

 

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Pohnsdorf, 20.05.2020

 

Maßnahmen- und Hygienekonzept für das Dorfgemeinschaftshaus

 

20-05-20 Aushang Hygienekonzept DGH

 

Die Gemeinde Pohnsdorf hat. in Abstimmung mit den Vereinen, ein Maßnahmen- und Hygienekonzept für das Dorfgemeinschaftshaus und das Außengelände erstellt. Damit sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert werden. Grundlage für das Konzept ist die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein. Durch das Konzept besteht für alle Vereine die Möglichkeit ihre Veranstaltungen in einem gewissen Rahmen wieder stattfinden zu lassen. 

 

Die Gemeinde Pohnsdorf hat mit dem Maßnahmen- und Hygienekonzept die Grundlage für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses geschaffen. Wir wünschen uns eine schnelle Rückkehr zu vielen Aktivitäten am und im Dorfgemeinschaftshaus. Dieses selbstverständlich unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und mit dem Appell an die Umsetzung in großer Eigenverantwortung durch die Bürgerinnen und Bürger.

 

Hier das Maßnahmen und Hygienekonzept.

 

Gemeinde Pohnsdorf

Marco Lüth

Bürgermeister

 

 

 

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Pohnsdorf, 17.05.2020

 

Hier die neue Landesverordnung (16.05.2020)

Hier die Pressemitteilung bdes Kreises Plön zur neuen Allgemeinverfügung

Hier die neue Allgemeinverfügung des Kreises Plön (17.05.2020)

 

 

Allgemeines

- Die neue Corona-BekämpfVO ersetzt ab dem 18. Mai 2020 die bisherige SARS-CoV-2-BekämpfVO und die bisherige Landesverordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit des Landes.

- Die Vorschriften zur Eindämmung des Coronavirus werden vollständig neu aufgebaut und formuliert.

- Die Corona-BekämpfVO wird zunächst bis zum 7. Juni 2020 befristet.

- Das Konzept ist grundlegend anders als bei der bisherigen SARS-CoV-2-BekämpfVO. Bisher wurden zahlreiche Verbote ausgesprochen, von denen dann in den letzten Wochen zunehmend Ausnahmen formuliert wurden. Künftig gibt es in der Corona-BekämpfVO nur noch wenige Verbote und Einschränkungen, jedoch für zahlreiche Einrichtungen umfassende Vorgaben.

- Die bisher gepflegte und vielfach geänderte „Positivliste“ entfällt.

- Die Gesundheitsbehörden werden zu Ausnahmen von den Geboten und Verboten in Härtefällen und zur Anordnung weitergehender Maßnahmen ermächtigt.

- Eingeführt wird eine Regelung für den Fall, dass in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen 50 und mehr Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern auftreten. Dann haben die Gesundheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

 

Hygieneanforderungen und Abstandsgebot

- Es wird weiterhin ein Mindestabstand von 1,5 Metern gefordert (§ 2).

- Für alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr gelten das Abstandsgebot und weitere allgemeine Hygienevorgaben. Es müssen in geschlossenen Räumen Möglichkeiten zur Händedesinfektion geschaffen werden (§ 3).

- Für bestimmte Einrichtungen wird ein Hygienekonzept vorgeschrieben. Für diese Hygienekonzepte werden allgemeine Anforderungen formuliert (§ 4).

- Es wird klargestellt, bei welchen Einrichtungen welche Kontaktdaten der Nutzer zu erfassen sind und wie lange diese aufbewahrt werden müssen (6 Wochen).

 

Kontaktverbote

- Private Zusammenkünfte bleiben auf die Angehörigen zweier Haushalte oder auf enge Familienangehörige beschränkt (Kontaktverbot, § 2). Zusammenkünfte von Familien dürfen 10 Personen nicht überschreiten, § 2.

- Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind weiterhin nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken, es gilt der Mindestabstand.

- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist weiterhin auf die Angehörigen zweier Haushalte oder enge Familienangehörige bis 10 Personen begrenzt.

 

Veranstaltungen

- Öffentliche oder berufliche Veranstaltungen sind wieder zulässig, aber nur bis zu 50 Personen.

- Für Veranstaltungen gelten weitreichende Vorgaben: es muss ein Hygienekonzept geben, von allen Teilnehmern müssen die Kontaktdaten erfasst werden, die Teilnehmer befinden sich während der Veranstaltung auf festen Sitzplätzen, gemeinsames Singen, Blasmusik und andere Aktivitäten mit erhöhter Tröpfchenfreisetzung sind untersagt.

- Veranstaltungen im privaten Raum sind nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands oder mit engen Familienangehörigen zulässig.

- Von den Einschränkungen gelten die bisher bekannten Ausnahmen z. B. für die Organe kommunaler Körperschaften, Zusammenkünfte zur Vorbereitung von Prüfungen, für die Kindertagesbetreuung und die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Kindern mir Behinderung und Pflegebedürftigen bis zu 6 Personen.

 

Versammlungen (im Sinne des Versammlungsrechts)

- Für Versammlungen gelten nur das Abstandsgebot und allgemeine Hygieneanforderungen. Es muss außerdem ein Hygienekonzept erstellt werden. Ansonsten sind sie wieder zugelassen.

 

Gaststätten

- Gaststätten dürfen unter strengen Auflagen wieder öffnen

 

Einzelhandel

- Die Einschränkungen des Einzelhandels bleiben gegenüber dem aktuellen Stand der SARS-CoV-2-BekämpfVO unverändert (1 Kunde je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche, Kontrollpersonal).

- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften wird nun in der neuen Corona-BekämpfVO geregelt.

 

Dienstleistung und Handwerk

- Dienstleister, Handwerker und Gesundheitshandwerker dürfen generell ihre Tätigkeiten wieder aufnehmen. Allerdings sind Tätigkeiten am Gesicht des Kunden nur zulässig, sofern besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Coronavirus ausschließen.

 

Freizeiteinrichtungen

- Mit Ausnahme von Freizeitparks dürfen Freizeiteinrichtungen wieder öffnen, also z. B. auch Kinos.

- Allerdings müssen Tierparks, Wildparks und Zoos ein Hygienekonzept erstellen und ab 1000m² Fläche Kontrollkräfte vorhalten

- Für Spielplätze ist ein Hygienekonzept zu erstellen.

- Für Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Kontaktdaten der Besucher sind zu erheben

 

Sport

- Die Sportausübung ist unter Einhaltung des Abstandsgebots zulässig, auch in geschlossenen Räumen, alle Sportanlagen sind wieder zugänglich

- Bei Sportausübung in geschlossenen Räumen ist ein sportartenspezifisches Hygienekonzept zu erstellen. Die Kontaktdaten sind zu erheben.

- Zuschauer haben keinen Zutritt zu Sportanlagen

- Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten sind zu schließen.

- Schwimm-, Frei- und Spaßbäder bleiben geschlossen.

 

Außerschulische Bildungseinrichtungen

- Auch außerschulische Bildungseinrichtungen (z. B. Volkshochschulen, Musik-schulen, Fahrschulen, Familienbildungsstätten) dürfen wieder öffnen, aber nur im Rahmen der Vorschriften für Veranstaltungen (siehe oben), also nur mit bis zu 50 Personen.

- Soweit es sich bei Unterrichtsangeboten um Veranstaltungen handelt, sind die Vorgaben von § 5 für Veranstaltungen zu beachten (z. B. Hygienekonzept).

 

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

- Gottesdienste etc. sind wieder zulässig, auch über 50 Teilnehmer und auch ohne feste Sitzplätze. Die bisherige Quadratmeterregel entfällt.

- Das Abstandsgebot ist durch geeignete Maßnahmen zu wahren.

 

Kultureinrichtungen

- Für Museen, Theater, Bibliotheken, Archive Ausstellungen etc. gibt es keine Einschränkungen mehr, abgesehen von den allgemeinen Hygieneregeln aus § 3 und dem Abstandsgebot.

 

Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Krankenhäuser

- Es werden einige spezielle Anforderungen und Einschränkungen festgelegt (§ 14).

 

Teilstationäre Pflegeeinrichtungen

- Die Versorgung von älteren, behinderten oder pflegebedürftige Personen in teilstationären Einrichtungen bleibt im bisherigen Rahmen untersagt.

 

Öffentlicher Personenverkehr

- Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr einschließlich Taxen bleibt es bei der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, diese Regelung wird in die Corona-BekämpfVO übernommen.

 

Kinderbetreuung und Schulen

- Die Betretungsverbote an Schulen werden durch eine Änderung des den Allgemeinverfügungen der Kreise zugrunde liegenden Erlasses ab 18. Mai 2020 aufgehoben.

- Damit ist auch klar, dass z. B. Schulsportanlagen wieder zugänglich sind und Schulgebäude für Blutspenden und andere Zwecke genutzt werden können (vorbehaltlich der endgültigen Allgemeinverfügung des jeweiligen Kreises).

 

Kritische Infrastrukturen

- Die Liste der kritischen Infrastrukturen (KRITIS), die den darin beschäftigten Eltern einen Anspruch auf Notbetreuung in Kita und Schule gibt und eine Ausnahme vom Verbot teilstationärer Pflege ermöglicht, wird ausgeweitet und ergänzt um Fernwärmeversorgung, Futtermittelhersteller, Hebammen, medizinische Dienstleistungen für die Tiergesundheit, Arbeitsverwaltung, Jobcenter, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Berufsbetreuer und deren Kanzleipersonal, sowie für alle KRITIS-Bereiche das dort beschäftigte Sicherheitspersonal, die Hausmeister und Gebäudereiniger.

 

Folgende Einrichtungen/Angebote bleiben weiterhin geschlossen/untersagt

- Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche (§ 3 Abs. 4)

- Tanzlokalitäten, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen

- Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern

- Der Betrieb des Prostitutionsgewerbes und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt

- Freizeitparks

- Schwimm-, Frei- und Spaßbäder

- Die Versorgung von älteren, behinderten oder pflegebedürftige Personen in teilstationären Einrichtungen.

(Quelle: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag)

 

Schleswig-Holstein hält zusammen!

Pohnsdorf hält zusammen!

 

Bitte bleibt gesund

 

Gemeinde Pohnsdorf

Marco Lüth

Bürgermeister