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Corona-Informationen 01.03.2022-31.03.2022

Pohnsdorf, den 31. 03. 2022

 

Hinweis: Die angesprochenen Anlagen finden 
Sie im Download Bereich am Ende aller Meldungen

 

Pohnsdorf 31.03.2022

Wappen der Gemeinde Pohnsdorf

 

 

Die Landesregierung hat die Corona-Bekämpfungsverordnung erneut angepasst (zum 03.04.2022). Danach entfallen sehr viele bekannte Vorgaben bzw. sie werden in Empfehlungen überführt. Es betrifft auch die Maßnahmen, welche für das Dorfgemeinschaftshaus gelten. Sämtliche Vorgaben entfallen (Tragepflicht Mund-Nasenbedeckung, Pflicht Erstellung Hygienekonzept …). Trotzdem wird empfohlen die grundsätzlichen Hygienemaßnahmen beizubehalten:

 

  • der beigefügte Aushang mit den Empfehlungen wird auch weiterhin vorhanden sein,
  • die Desinfektionsspender bleiben bis auf weiteres im Eingangsbereich stehen,
  • jedem Verein oder jeder Gruppierung kann vom Hausrecht Gebrauch machen und eigene Vorgaben machen,
  • für Kindertagesstätten gelten zunächst noch gesonderte Regeln.

 

 

Bitte bleiben Sie gesund!

 

 

Gemeinde Pohnsdorf

 

Marco Lüth

Bürgermeister

 

 

Schleswig-Holstein Logo

 

Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung (Quelle: SHGT)

 

Die Landesregierung hat am 29. März 2022 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Damit wird die nächste Stufe der angekündigten Rücknahme von Schutzmaßnahmen umgesetzt. Die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft und ist befristet bis zum 30. April 2022. 

 

Gegenüber den bisher geltenden Regelungen bringt die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung folgende Änderungen:

  • Die bisherige Empfehlung eines Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen wird gestrichen (§ 2).
  • Die Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird auf Innenräume begrenzt, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht (§ 2 Abs. 1 neu).
  •  Die Einhaltung der Hygienestandards für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Veranstaltungen und Versammlungen wird zu einer Empfehlung herabgestuft (§ 4).

 

Alle bisherigen Pflichten zur Erstellung eines Hygienekonzepts werden aufgehoben (u. a. auch für Wahlgebäude).

• Die Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werden in folgenden Bereichen aufgehoben:

o Veranstaltung, Wahlgebäude, Versammlungen, Gaststätten, Einzelhandel, Dienstleistungen mit Körperkontakt und deren Ladenlokale, Freizeit- und Kultureinrichtungen, außerschulische Bildungsangebote, Gesundheitsfach- und Pflegeschulen, rituelle Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften, Ange-bote der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Jugendarbeit, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (die Maskenpflicht galt dort zuletzt nur noch für externe Personen), Bahnhofsgebäude, Reiseverkehre zu touristischen Zwecken.

 

  • Die bisherige 2G-Regel für Diskotheken etc. wird aufgehoben.
  • Bisherige 3G-Regel für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen wird aufgehoben.

 

Im Ergebnis enthält die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes ab dem 3. April 2022 nur noch folgende Vorgaben:

  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird insbesondere in Innenräumen empfohlen, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht (§ 2 Abs. 1).
  • Für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Veranstaltungen und Versammlungen gelten allgemeine Empfehlungen zu Hygienestandards ((insb. Händedesinfektion, Reinigung von Oberflächen und Sanitäranlagen, regelmäßiges Lüften, § 4).

 

  • Für ambulante Pflegedienste gelten die bisherigen Regelungen fort (§ 6), also

o Maskenpflicht für alle Personen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist

o Testpflicht dreimal pro Woche für Dienstleister, die geimpft oder genesen sind

o Testpflicht täglich für Dienstleister, die nicht geimpft oder genesen sind.

 

  • Für Krankenhäuser gelten die bisherigen Regelungen fort (insb. Maskenpflicht für externe Personen, Testkonzept, § 8)

 

  • Für stationäre Pflegeeinrichtungen (§ 9) und Einrichtungen der Eingliederungs-hilfe (§ 10) gelten die bisherigen Regelungen fort (mit Ausnahme der Hygienekonzepte), also o Maskenpflicht für externe Personen und Mitarbeiter

o Testpflichten für Mitarbeiter und externe Personen

  • Für Kindertagespflegepersonen und Kindertagesstätten gelten die bisherigen Regelungen fort, allerdings nur bis zum Ablauf des 18. April 2022 (§ 11). Weiterhin gelten also o die Testpflicht dreimal wöchentlich für geimpfte oder genesene Beschäftigte

o die Testpflicht täglich für nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte und

o die Testpflicht dreimal wöchentlich für mindestens einen Elternteil (§ 11).

               

  • In Verkehrsmitteln des ÖPNV gilt weiterhin die Maskenpflicht für Personal und Fahrgäste (§ 12).

 

Darüber hinaus bleibt es wie bisher angekündigt dabei, dass die Maskenpflicht an Schulen mit Beginn der Osterferien endet. Die aktuell bis zum Ablauf des 2. April 2022 befristete Schulen-Coronaverordnung) wird ersatzlos auslaufen.

 

 

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Pohnsdorf 20.03.2022

Wappen der Gemeinde Pohnsdorf

 

Das maßnahmen- und Hygienekonzept für das Dorfgemeinschaftshaus wurde an die neue Corona-Bekämpfungsverordnung angepasst.

 

Änderungen:

  • jede Person hat Zutritt (egal ob geimpft, genesen oder ungeimpft)
  • bei privaten Feiern (Vermietungen) besteht keine Maskenpflicht

 

Keine Änderungen:

  • allgemeine Hygieneregeln
  • Maskenpflicht beim Gehen
  • max. 100 Personen im Haus

 

 

Bitte bleiben Sie gesund!

 

 

Gemeinde Pohnsdorf

 

Marco Lüth

Bürgermeister

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Pohnsdorf  03.03.2022

 

Wappen der Gemeinde PohnsdorfLupe

 

Heute sind diverse Anpassungen/Erleichterungen in den Corona-Vorgaben in Kraft getreten. Aufgrund der Vielzahl in den unterschiedlichen Lebensbereichen, muss sich jeder selbst die geeignete Passage aus der Zusammenfassung des SHGT heraussuchen.

 

Für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses hat es folgende Auswirkungen:

- Zutritt haben auch wieder ungeimpfte aber getestete Personen (aktueller „offizieller“ Test oder Test vor Ort unter Aufsicht der verantwortlichen Person)

- Es können gleichzeitig wieder 100 Personen das Haus nutzen, womit auch private Veranstaltungen (Vermietungen) wieder möglich sind

- Masken müssen „nur“ beim Gehen getragen werden. Bei Stehen oder Sitzen muss keine Maske mehr getragen werden.

 

Die anderen Maßnahmen bleiben unverändert.

 

Bitte bleiben Sie gesund!

 

 

Gemeinde Pohnsdorf

 

Marco Lüth

Bürgermeister

 

Schleswig-Holstein Logo

 

Zusammenfassung der Änderungen (Quelle: SHGT)

 

- Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

- Aktuelle Informationen für Schulen

 

Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

Die Landesregierung hat am 1. März 2022 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese tritt heute am 3. März 2022 in Kraft und ist befristet bis zum 19. März 2022. Sie ist als Anlage beigefügt. Die Neufassung dient im Wesentlichen der Umsetzung derjenigen Lockerungen von einschränkenden Maßnahmen, die die Landesregierung bereits am 15. und 16. Februar 2022 angekündigt hatte. 

 

Zusammengefasst gilt die 2G Plus-Regel nur noch in Diskotheken etc. Die 2G-Regel gilt nur noch bei Veranstaltung mit mehr als 500 Gästen. In allen anderen Fällen wird sie durch die 3G-Regel ersetzt. Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit weniger als 500 Teilnehmern und bei Bibliotheken entfallen Vorgaben zum Impf- oder Genesenenstatus und die Testpflicht für Besucher ganz.

 

Folgende Änderungen gegenüber dem bisher geltenden Stand der Verordnung sind hervorzuheben:

 

• Die Vorschriften für Veranstaltungen werden weitgehend neu gefasst (§ 5). Für Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume gilt folgende Abstufung:

o Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume mit bis zu 500 Gästen gilt die 3G-Regel (§ 5 Abs. 2).

o Bei Veranstaltung innerhalb geschlossener Räume mit mehr als 500 Gästen geltende folgende Vorgaben (§ 5 Abs. 3):

- 2G-Regel

- Alle Gäste müssen feste Sitz- oder Stehplätze haben

- Die Gäste müssen gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt werden

o Die Besucherobergrenze wird deutlich ausgeweitet: Die nach Abzug der ersten 500 Gäste rechnerisch verbleibende Kapazität darf bis zu 60 % ausgelastet werden bis zu einer Obergrenze von 6.000 Gästen.

o Es gilt für alle Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume die Maskenpflicht, allerdings mit folgenden Ausnahmen (§ 5 Abs. 5):

- Die Maskenpflicht gilt nicht für die vortragende Person

- Die Maskenpflicht gilt nicht für das Singen oder den Gebrauch von Blasinstrumenten im Rahmen von Darbietungen oder Proben (also z. B. nicht bei Chorproben)

- Die Maskenpflicht gilt nicht für Personen, deren Anwesenheit aus beruflichen Gründen erforderlich ist

- Die Maskenpflicht gilt nicht bei Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen, wenn diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und sich passiv verhalten (also z. B. Kino, Konzerte)

 

• Für Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume gilt Folgendes:

o Bei weniger als 500 Teilnehmern gibt es keine Vorgabe zum Impfstatus und keine Testpflicht, auch keine Maskenpflicht.

o Bei mehr als 500 Teilnehmern gelten folgende Vorgaben

- Es gilt die 2G-Regel mit folgenden Besonderheiten (§ 5 Abs. 3): Personen dürfen aus beruflicher Notwendigkeit teilnehmen, wenn diese getestet sind (§ 5 Abs. 4). Bei Volksfesten und Flohmärkten außerhalb geschlossener Räume muss bei Überprüfung der 2G-Regel keine Kontrolle der Identität erfolgen (§ 5 Abs. 7, also kein Ausweispapier verlangt werden).

- Alle Gäste müssen gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sein

- Die nach Abzug der ersten 500 Gäste rechnerisch verbleibende Kapazität darf höchstens bis zu 75 % ausgenutzt werden bei einer Obergrenze von 25.000 Teilnehmern. Auf Antrag ist eine Einzelfallausnahme von dieser Obergrenze möglich.

- Es gilt die Maskenpflicht, außer für die vortragende Person, beim Singen oder bei Blasinstrumenten im Rahmen von Darbietungen oder Proben und mit Ausnahme für Personen, die aus beruflichen Gründen anwesend sind (§ 5 Abs. 5).

 

 

• Für Versammlungen gelten folgende neue Regelungen: o Bei Versammlungen innerhalb geschlossener Räume gelten die bisherigen Kapazitätsbeschränkungen dann nicht, wenn für die Veranstaltung die 3G-Regel eingehalten wird (bisher: 2G-Regel, § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1).

o Außerdem entfällt bei Versammlungen innerhalb geschlossener Räume mit maximal 100 Teilnehmern unter Geltung der 3G-Regel die Maskenpflicht, wenn sich die Teilnehmer auf festen Sitz- oder Stehplätzen passiv verhalten (§ 6 Abs. 3 Satz 2)

o Bei Versammlungen außerhalb geschlossener Räume gilt die Maskenpflicht nunmehr erst ab 500 Teilnehmern (bisher 100 Teilnehmer, § 6 Absatz 3a).

 

• Für Gaststätten gelten folgende Änderungen o Bei Gaststätten gilt innerhalb geschlossener Räume die 3G-Regel (bisher 2G Plus, § 7 Abs. 1 Nr. 2); Die 3G-Regel gilt für alle Gaststätten, auch für Betriebskantinen oder Bewirtung aus beruflichen Gründen.

 

 

o Von der im Prinzip fortgeltenden Maskenpflicht gibt es eine neue Ausnahme für Gäste von geschlossenen Veranstaltungen zu privaten Zwecken in gesonderten Räumen (also z. B. private Feier im abgetrennten Raum, § 7 Abs. 1 Nr. 3).

o Diskotheken o. ä. Einrichtungen und Veranstaltungen dürfen wieder unter folgenden Bedingungen öffnen (§ 7 Abs. 2):

- Es gilt die 2G Plus-Regel; die bisherigen Ausnahmen von der 2G Plus-Regel für geboosterte Personen und frisch Geimpfte/Genesene (bisher § 4 Abs. 3a) wurden gestrichen, gelten hie also nicht. Auch die Schulbescheinigung über die Teilnahme am schulischen Testkonzept reicht nicht aus.

- Die Maskenpflicht entfällt.

 

• Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt gilt die 3G-Regel (bisher 2G, § 9 Abs. 3).

 

• Bei Freizeit- und Kultureinrichtungen gelten folgende neue Regelungen:

o Innerhalb geschlossener Räume gilt die 3G-Regel (bisher 2G, § 10 Abs. 2 Nr. 1).

o Die Maskenpflicht innerhalb geschlossener Räume wird gelockert: Sie gilt nicht mehr, wenn höchstens 100 Besucher zeitgleich anwesend sind und diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden (§ 10 Abs. 1 Satz 2, entspricht der Regelung bei Veranstaltungen, siehe oben).

o Für Bibliotheken werden die Regeln noch weitergehender gelockert: Nunmehr gelten nur noch die Pflicht zum Hygienekonzept und die Maskenpflicht (§ 10 Abs. 3).

 

• Für die Sportausübung innerhalb geschlossener Räume gilt die 3G-Regel (bisher 2G, § 11 Absatz 2a Nr. 1). Die bisherigen Obergrenzen für Wettbewerbe innerhalb geschlossener Räume (50 Teilnehmer) und außerhalb geschlossener Räume (100 Teilnehmer) werden gestrichen (§ 11 Abs. 3).

• Für außerschulische Bildungsangebote gelten wie bisher die Vorschriften für Veranstaltungen. Wegen deren Lockerung sind die bisherigen Ausnahmen für bestimmte Bildungsangebote nicht mehr notwendig und werden gestrichen (bisher § 12a, Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2).

• Für Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen gelten folgende Änderungen:

o Von der Kapazitätsbeschränkung und der Maskenpflicht darf nunmehr unter der 3G-Regel abgesehen werden (bisher 2G, § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1).

o Wie bei Veranstaltungen und Freizeit- und Kultureinrichtungen (siehe oben) entfällt die Maskenpflicht, wenn nicht mehr als 100 Personen zeitgleich an-wesend sind, sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden und sich passiv verhalten

o Außerhalb geschlossener Räume gilt die Maskenpflicht nunmehr erst bei mehr als 500 gleichzeitig anwesenden Personen (bisher: 100, § 13 Abs. 5)

 

• Bei Einrichtungen und Gruppenangebot der Pflege entfällt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung (bisher § 15 Abs. 1 Nr. 3).

 

• Auch bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen entfällt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung (bisher § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

 

• Für Beherbergungsbetriebe gelten folgende Änderungen:

o Für Beherbergungsbetriebe gilt die 3G-Regel (bisher 2G, § 17 Abs. 1 Nr. 1). Dies gilt sowohl für Übernachtungen aus privaten/touristischen Gründen als auch für Übernachtungen aus beruflichen Gründen. Ungeimpfte müssen täglich einen negativen Test vorlegen.

o Es wird klargestellt, dass in Sportanlagen von Beherbergungsbetrieben keine Maskenpflicht gilt (also z. B. Fitnessraum im Hotel)

o Für Gäste von geschlossenen Veranstaltungen zu privaten Zwecken in gesonderten Räumen gilt die gleiche Ausnahme von der Maskenpflicht wie bei Gaststätten (§ 17 Abs. 1 Nr. 3)

 

• Die Maskenpflicht an Haltestellen des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs wird aufgehoben. Sie gilt nunmehr nur noch in Bahnhofsgebäuden (§ 18 Abs. 1).

 

• Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken gilt die 3G-Regel (bisher 2G, § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1).

• Die Einzelheiten zur Erhebung von Kontaktdaten in § 4 Abs. 2 (alt) werden gestrichen, da in der Verordnung keine Kontaktdatenerhebung mehr vorgesehen ist.

 

• Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Anforderungen an einen vollständigen Impfschutz und an Genesenennachweise sind wenig transparent, da die maßgebliche Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes hierzu lediglich auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts bzw. des Robert Koch-Instituts verweist. Die Corona-Bekämpfungsverordnung schafft nun mehr Transparenz, indem die maßgeblichen Bestimmungen auf den entsprechenden Internetseiten in eine Anlage zur Verordnung übernommen werden. Diese Anlage beginnt auf Seite 27 der Verordnung.

 

Aktuelle Informationen für Schulen

Das Bildungsministerium hat am 1. März 2022 die Schulleitungen über die nächsten Stufen der Lockerung von Einschränkungen an Schulen informiert. Das Schreiben ist als Anlage beigefügt.

Die stufenweise Rückführung der Infektionsschutzmaßnahmen an Schulen soll wie geplant in drei Schritten zum 3. März 2022 (Wegfall der Einschränkungen des Unterrichts und des Schullebens), zum 21. März 2022 (Wegfall der Testpflicht) und zum 2. April 2022 (Wegfall der Maskenpflicht) erfolgen. Damit ist kurzfristig mit einer Änderung der Schulen-Coronaverordnung zu rechnen.

 

Außerdem sind folgende Informationen an die Schulleitungen hervorzuheben:

• Näher erläutert werden die möglichen Ausnahmen von der Maskenpflicht (z. B. zum Essen) und die Quarantäneregeln

• Erläutert werden. Änderungen der Datenbank zur Erfassung von Tests und Infektionsfällen.