Corona-Informationen 01.02.2022-15.02.2022

Pohnsdorf, den 15. 02. 2022

 

Hinweis: Die angesprochenen Anlagen finden 
Sie im Download Bereich am Ende aller Meldungen

 

 

 

Pohnsdorf  16.02.2022

Wappen der Gemeinde Pohnsdorf

 

Erfreulicher Weise entspannt sich offensichtlich das Infektionsgeschehen. Die Landesregierung hat bereits die geplanten Öffnungsschritte definiert. Für die Gemeinde Pohnsdorf hat es derzeit noch wenig Auswirkungen. Das Hygienekonzept für das Dorfgemeinschaftshaus könnte dahingehend angepasst werden, dass die maximale Nutzerzahl von 50 Personen aufgehoben wird (für Geimpfte bzw. Genesene). Bis auf Weiteres bleibt es aber bei maximal 50 Personen, die sich im DGH aufhalten dürfen.

 

Aus Sicht der Gemeinde ist es für den Bereich der Jugendfeuerwehr auch weiterhin sinnvoll den Dienstbetrieb der Jugendfeuerwehr auszusetzen. Die im beigefügten Schreiben vorgebrachten Argumente sind schlüssig, so dass der Dienstbetrieb auch weiterhin ausgesetzt bleiben muss.  

 

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Mitteilungen des Landes zur Öffnungsstrategie:  (Quelle: SHGT)

 

- Ankündigung von Öffnungsschritten durch die Landesregierung

- Jugendfeuerwehren: MILIG weiterhin für Einstellung des Dienstbetriebes

 

Ankündigung von Öffnungsschritten durch die Landesregierung

Im Vorgriff auf die am 16.02.2022 stattfindenden Beratungen zwischen Bund und Ländern hat die Landesregierung am 15.02.2022 in drei konkreten Stufen die Rücknahme der aktuellen Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus angekündigt. Demnach ist mit der nächsten Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung am 18.02.2022 mit Wirkung ab 19.02.2022 zu rechnen. Folgende Schritte wurden angekündigt:

 

Stufe 1 ab dem 19. Februar 2022: Lockerung der Kontaktbeschränkungen

• Sind alle Teilnehmenden geimpft oder genesen, fallen alle Beschränkungen weg. Das gilt dann auch für private Veranstaltungen in Lokalen und Restaurants.

• Wenn ungeimpfte Personen teilnehmen gilt für private Treffen eine Obergrenze von 25 Personen.

 

Stufe 2 ab dem 3. März 2022:

• Die bisherigen 2G- und 2G-Plus Regelungen entfallen größtenteils. An ihre Stelle tritt die 3G-Regelung. Das gilt für die Bereiche Beherbergung, Sportausübung, Freizeit und Kultur, körpernahe Dienstleistungen und die außerschulische Bildung. Erforderlich bleibt jeweils ein Hygienekonzept. In einigen Bereichen kommt eine punktuelle Maskenpflicht dazu.

• Ausnahmen werden hier nur noch für Großveranstaltungen (2G) und Diskos gelten (2G-Plus).

• Bei Veranstaltungen im Innenbereich mit weniger als 500 Teilnehmern gilt 3G. Im Außenbereich gibt es keine Vorgaben im Hinblick auf den Impfstatus.

• Bei Großveranstaltungen ab 500 Teilnehmern werden sich die Lockerungen an dem bevorstehenden Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz orientieren. Die Zahlen für neue Teilnehmerobergrenzen stehen noch nicht fest. Hier werden dann 2G-Regelungen und eine punktuelle Maskenpflicht gelten.

• In der Gastronomie bleibt es bei der Maskenpflicht auf den Verkehrsflächen im Innenbereich, es gilt 3G.

• Bei körpernahen Dienstleistungen bleibt es beim Hygienekonzept sowie der Maskenpflicht. Für die 3G-Vorgabe gibt es eine Ausnahme im Bereich pflegerisch notwendiger und medizinischer Behandlungen.

• Im Freizeit- und Kulturbereich ist zukünftig lediglich ein Hygienekonzept sowie eine punktuelle Maskenpflicht und 3G erforderlich.

• Bei der Sportausübung entfällt die Beschränkung der Zahl der Wettbewerbsteilnehmer. Erforderlich bleibt ein Hygienekonzept. Auch hier gilt dann 3G.

• Für Versammlungen und Religionsgemeinschaften entfallen die Teilnehmerbegrenzungen. Alternativ zu 3G kann auf die Besetzung von Plätzen im Schachbrettmuster zurückgegriffen werden. Hygienekonzept und punktuelle Maskenpflichten – etwa beim Gemeindegesang – gelten weiter.

• Für Beherbergungen gilt die 3G-Regelung.

• Touristische Reiseverkehre: Hier wird es auch die 3G-Vorgabe geben. Die Maskenpflicht im Innenbereich bleibt bestehen.

 

Stufe 3 ab dem 20. März 2022:

• In den vorgenannten Bereichen werden auch die 3G-Regelungen fallen. Die Maskenpflicht wird in vielen Bereichen wohl fortgelten.

 

Für Schulen wurden darüber hinaus folgende Maßnahmen angekündigt

• Die Kohorten werden ab dem 3. März aufgehoben.

• Ab dem 20. März werden die Testungen nicht mehr verpflichtend sein.

• Spätestens mit Beginn der Osterferien wird die Maskenpflicht in der Schule aufgehoben.

 

Außerdem wurde angekündigt, dass die Landesregierung im Lauf der 8. Kalenderwoche über das weitere Vorgehen in der Kinderbetreuung ab dem 20. März entscheidet.

 

Jugendfeuerwehren: MILIG weiterhin für Einstellung des Dienstbetriebes

Die Geschäftsstelle des SHGT hatte zuletzt über die Verlängerung der Empfehlungen des Innenministeriums zum Ausbildungs- und Dienstbetrieb in den Feuerwehren informiert. Auf die Empfehlungen hin hat das Innenministerium vermehrt Nachfragen erhalten, inwieweit die Empfehlung, den Ausbildungs- und sonstigen Dienstbetrieb in allen Abteilungen der Feuerwehren und den Einheiten des Katastrophenschutzes vollständig einzustellen, auch für die Jugendfeuerwehren gilt. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 hat das Innenministerium daraufhin - auch nach nochmaliger Beratung mit dem Landesfeuerwehrverband - klargestellt, dass es an den bisherigen Empfehlungen festhält. Das Innenministerium begründet seine Empfehlung mit dem Erhalt der Einsatzfähigkeit der Feuerwehren als Teil der Kritischen Infrastrukturen. Das Ministerium verweist auch auf die Zuständigkeit des Trägers der Feuerwehr für die eigentliche Entscheidung. Das Schreiben des Ministeriums vom 14. Februar 2022 ist als Anlage beigefügt.

 

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Pohnsdorf  02.02.2022

Wappen der Gemeinde Pohnsdorf

 

Aufgrund der Beschlüsse der Landesregierung sind heute diverse Änderungen in den Corona-Vorschriften eingetreten. Die Änderungen sind nachfolgend aufgeführt. In dem Zusammenhang möchte ich nochmals die intensive Befassung mit den Regeln im Bereich des Kindergartens und der Freiwilligen Feuerwehr erwähnen. Beiden Gruppen stehen nicht aufgrund einer eigenen Entscheidung in der Notwendigkeit sich intensiv mit dem Thema zu befassen. Es sind die gesetzlich vorgegebenen Aufgaben einer Gemeinde, die durch den Kindergarten Pohnsdorf e.V. und die Freiwillige Feuerwehr für uns erfüllt werden.

 

Im Kindergarten besteht ein Höchstmaß an Regelungstätigkeit durch die zuständigen Behörden. Der Vorstand, das Erzieherteam, Eltern und Kinder müssen sich häufig neuen Vorschriften und Verfahrensweisen stellen. Dies ist nur mit einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand für die Erarbeitung und Umsetzung möglich. Trotz der jetzt seit langem anhaltenden Corona-Pandemie wird der Auftrag zur Kinderbetreuung hervorragend erfüllt. Es gab bisher, außer der gesetzlich vorgeschriebenen Schließungsphase, keine Notwendigkeit den Kindergarten zu schließen und die Kinderbetreuung auszusetzen. Das bedeutet u.a. eine erhebliche Entlastung der Eltern in dieser schwierigen Zeit. An anderen Stellen wurden und werden ganze Kindergärten geschlossen und die Eltern müssen sich eigenverantwortlich um die Betreuung kümmern. Daher sage vielen Dank für die Bereitschaft aller Handelnden im Kindergarten Pohnsdorf e.V., sich so sehr für das Wohl der Kinder und den Verein einzusetzen.  

Ähnliches gilt für die Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr. Die Mitglieder der Feuerwehr müssen ständig ein hohes Maß Einsatzbereitschaft und Einsatzfähigkeit haben. Um dieses zu erreichen, sind regelmäßige theoretische und praktische Übungen notwendig. Aufgrund der aktuellen Situation ist eine Umsetzung von Übungsszenarien aber nicht mehr ohne weiteres möglich. Trotzdem hat die Wehrführung ein Konzept entwickelt, mit denen die Kameradinnen und Kameraden regelmäßig zusammenkommen. Wie in vielen anderen Bereichen, hat sich das Übungsgeschehen auf die Online-Ebene verschoben. Die praktische Übung kann damit natürlich nicht ersetzt werden, aber es findet eine Wissensvermittlung und ein Erfahrungsaustausch statt. Das hilft auch dabei, bei den nicht ausbleibenden Realeinsätzen eine optimale und schnelle Hilfe zu gewährleisten. In der jüngsten Vergangenheit waren dies die Einsätze wegen der Sturmschäden auf der L49 und in der Pappelallee. Und auch während der Einsätze muss an die Sicherung der Einsatzkräfte in Bezug auf eine mögliche Corona-Infektion gedacht werden. Daher bin ich auch hier sehr dankbar, dass die Wehrführung alle Herausforderungen mit einer professionellen Auffassung begegnet. Damit ist gewährleistet, dass allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde in Not jederzeit geholfen werden kann. Daher auch hier vielen Dank für die Einsatzbereitschaft und Motivation an alle Personen der Freiwilligen Feuerwehr.    

 

Bitte bleibt gesund!

 

Gemeinde Pohnsdorf

Bürgermeister

            

Marco Lüth

 

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- Anpassung der Regelungen zur Quarantäne

- Erläuterungen zur Quarantänepflicht für Kinder und Schüler

- Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung: Testpflicht für Kita-Eltern

- Lockerungen der Corona-Bekämpfungsverordnung ab 9. Februar 2022

- Feuerwehren: Weiterhin Einstellung des Ausbildungs- und Dienstbetriebes

- Corona-Hilfen für Kulturschaffende verlängert: Land übernimmt Eigenanteil

 

Anpassung der Regelungen zur Quarantäne

Das Gesundheitsministerium hat am 2. Februar erneut den Erlass geändert, auf dessen Grundlage die Gesundheitsämter per Allgemeinverfügung die Regelungen für die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion mit dem Coronavirus oder der Einstufung als Kontaktperson treffen. Die Kreise müssen den Erlass durch eine entsprechende Allgemeinverfügung umsetzen, die ab dem 3. Februar 2022 gilt. Die neuen Regelungen finden dann auch auf Personen Anwendung, die sich am 2. Februar 2022 bereits in Absonderung befinden. Der Erlass ist als Anlage beigefügt.

 

Gegenüber den bisher geltenden Regelungen bringt der neue Erlass folgende Änderungen:

• Der Kreis der Kontaktpersonen, für die Quarantäne gilt, wird deutlich eingeschränkt. Die Quarantänepflicht für nicht Infizierte gilt nunmehr nur noch für Haushaltsangehörige von infizierten Personen. Andere Begegnungen als Kontaktperson lösen keine Quarantäne mehr aus.

• Korrigiert und damit an die bundesweit geltenden Regelungen angepasst wird die Darstellung der Ausnahmefälle, in denen die Quarantänepflicht für enge Kontakt-personen nicht gilt (Aufzählung am Ende von Ziffer 1). Wie bisher gilt die Quarantänepflicht für Personen mit einer Auffrischimpfung nicht. Gegenüber dem bisherigen Erlass ist in der Darstellung folgendes neu:

o Genesene sind bereits mit lediglich einer Impfung (vor oder nach der Infektion) von der Quarantänepflicht befreit.

o Es wird präzisiert, dass die Ausnahme von der Quarantänepflicht für doppelt Geimpfte ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung besteht.

o Es wird präzisiert, dass die Ausnahme von der Quarantänepflicht für Genesene ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests besteht.

• Nach einem positiven Antigen-Schnelltest (zum Beispiel in einem Testzentrum) oder einem Selbsttest, besteht nicht mehr für alle Personen eine Pflicht zur Bestätigung mit einem PCR-Test. Stattdessen genügt im Regelfall die Bestätigung durch einen durch geschultes Personal durchgeführten zertifizierten Antigen-Schnelltest in einem Testzentrum (Ziffer 2 Absatz 1). Ein PCR-Test bleibt aber zulässig, soweit verfügbar. Nur für Beschäftigte in Krankenhäusern, Arztpraxen, stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sowie Angeboten der Eingliederungshilfe besteht weiter die Verpflichtung, den positiven Schnelltest unverzüglich durch einen PCR-Test bestätigen zu lassen (Ziffer 2 Absatz 2).

o Das Sozialministerium erläutert zu dieser Regelung außerdem für den Hintergrund: „Der Erlass enthält weiterhin die Besonderheit, dass auch bei einem professionell abgestrichenen zertifizierten Antigen-Schnelltest (Variante Ziffer 1b) des Erlasses) dieser durch einen zweiten, professionell ab-gestrichenen zertifizierten Antigen-Schnelltest bestätigt werden muss. Es ist zu erwarten, dass die Länder mit dem BMG an dieser Stelle womöglich noch in dieser Woche zu einer einheitlichen Umsetzungsverabredung kommen werden, die ggf. an dieser Stelle auch nur den ersten abgenommenen Test genügen lässt.“ Sobald diese Entscheidung vorliegt, würde der Erlass erneut kurzfristig angepasst werden.

o Der SHGT weist darauf hin, dass bislang ungeklärt ist, auf welche Weise bei einer Bestätigung durch einen weiteren Antigentest der Genesenennachweis erfolgt, der bislang nur durch einen PCR-Test möglich ist. Hierzu finden zwischen Bund und Ländern noch Abstimmungen statt.

o Nach bisherigen Erkenntnissen kann der bestätigende Antigentest sowohl im gleichen Testzentrum wie der erste positive Test als auch in einem anderen Testzentrum erfolgen.

• Es wird klargestellt, dass der Test zur Abkürzung der Quarantäne bereits am siebten Tag abgenommen werden kann (und nicht nach sieben Tagen, Ziffer 5.b).

• Bei Infizierten, die in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen tätig sind, ist die Freitestung ab dem siebten Tag nunmehr bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests auch mit einem zertifizierten Antigen-Schnelltest möglich (Ziffer 5.c), bisher nur mit PCR-Test).

• Gemäß den bestehenden Regelungen gilt die Quarantäne für Schüler und Kinder in Angeboten der Kinderbetreuung bei einem Infektionsfall in der Einrichtung nur noch dann, wenn sie vom Gesundheitsamt im Einzelfall angeordnet wird. In diesen Fällen ordnet der Erlass nun an, dass die Quarantäne frühestens am fünften Tag (und nicht wie bisher nach fünf Tagen) durch Freitestung mit einem zertifizierten Antigenschnelltest beendet werden kann.

• In der Begründung (S. 8/9 des Erlasses) wird klargestellt, dass bei Schülern und Kindern in Kinderbetreuung als Infizierte oder als Kontaktperson von Infizierten im eigenen Haushalt die Abkürzung der Quarantäne ebenfalls ab dem fünften Tag möglich ist. Im Erlasstext selbst ist das nicht eindeutig geregelt, dazu wird in Kürze eine Korrektur des Erlasses erwartet.

• Auf Seite 7 des Erlasses sind die Fallgruppen, bei denen enge Kontaktpersonen von der Quarantänepflicht befreit sind, ausführlicher erläutert.

 

Erläuterungen zur Quarantänepflicht für Kinder und Schüler

Mit den jüngsten Regelungen zur Quarantänepflicht für Schüler und Kinder in Angeboten der Kinderbetreuung gibt es nunmehr drei unterschiedliche Fallkonstellationen. Als Arbeitshilfe hat der SHGT folgende Übersicht auf Basis des neuen Absonderungserlasses erstellt:

 

Quarantäne und Absonderung bei Schülern und Kindern in Kinderbetreuung Fallgruppe

 

Geltung der Quarantäne

Beendigung durch Frei-testung

Kind ist selbst positiv getestet/infiziert

Unmittelbare Quarantäne-pflicht

Möglich ab dem 7. Tag

Kind ist Kontaktperson eines Infizierten im Haushalt

Unmittelbare Quarantäne-pflicht

Möglich ab dem 5. Tag

Anderes Kind in der Gruppe/Klasse ist infiziert

Gesundheitsamt kann im Einzelfall Quarantäne an-ordnen

Möglich ab dem 5. Tag

 

Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung: Testpflicht für Kita-Eltern

Die Landesregierung hat am 2. Februar 2022 wie angekündigt die Corona-Bekämpfungsverordnung geändert. Die Änderungsverordnung und ein Schaubild sind als Anlage beigefügt. Die Änderungen treten am 3. Februar 2022 in Kraft. Damit werden insbesondere die neuen Testregelungen für den Bereich der Kinderbetreuung umgesetzt. Folgende konkrete Änderungen gegenüber der bisher geltenden Verordnung sind hervorzuheben:

• Die Testpflicht mindestens dreimal wöchentlich gilt nunmehr auch für diejenigen geimpften Kindertagespflegepersonen und Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen, die eine Auffrischungsimpfung haben. Die bisherige Ausnahme für diese Gruppe (es genügte anlass- oder symptombezogene Testung) wird gestrichen. Für alle ungeimpften Beschäftigten bleibt es bei der täglichen Testung.

• Eine neue Testpflicht für Eltern wird eingeführt (§ 16a Abs. 3). Sie besteht nur für „mindestens eine im Haushalt des Kindes lebende sorgeberechtigte Person“, also nicht für beide Elternteile. Die Testpflicht gilt unabhängig vom Impfstatus der Eltern. Laut Begründung sollte sich diejenige Person testen, die den umfangreichsten Kontakt zum Kind in der Familie hat.

• Als Test kommen neben den Tests in einem Testzentrum und Arbeitgebertests (im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch geschultes Personal) auch Selbsttests zu Hause mit einem zugelassenen Schnelltest in Frage.

• Der Nachweis erfolgt durch eine Selbstauskunft der Eltern bis zum Ende der jeweiligen Kalenderwoche gegenüber der Kita oder der Kindertagespflegeperson. Die Kinderbetreuungseinrichtungen sind nicht dazu verpflichtet, diese Bestätigungen zu überprüfen, sondern müssen diese für vier Wochen aufbewahren und dem Gesundheitsamt auf Aufforderung vorlegen. Ein Formblatt für die Selbstauskunft wurde vom Land bereits am 1.2.2022 zur Verfügung gestellt.

• Die Testpflicht gilt nicht bei der Betreuung von Schulkindern, also nicht in Horten.

• Bis zum Ende der laufenden 5. Kalenderwoche ist nur 1 Test erforderlich.

• Ein Bußgeld wird nunmehr angedroht für die Fälle,

o dass Eltern die Selbstauskunft nicht oder falsch abgeben und

o dass Kitas oder Kindertagespflegepersonen die Selbstauskünfte der Eltern nicht aufbewahren oder nicht dem Gesundheitsamt auf Aufforderung vorlegen.

 

Lockerungen der Corona-Bekämpfungsverordnung ab 9. Februar 2022

Die Landesregierung hat am 2. Februar 2022 angekündigt, dass mit Wirkung ab 9. Februar 2022 die Corona-Bekämpfungsverordnung abermals geändert wird. Die Geltung der Verordnung wird dann zunächst bis zum 2. März 2022 verlängert. Außerdem sollen am 9. Februar 2022 konkrete Lockerungen der geltenden Einschränkungen in Kraft treten. Mit einer entsprechenden Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung ist im Laufe der 6. KW zu rechnen. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

• Im Einzelhandel entfällt die 2G-Regel. Die Maskenpflicht bleibt bestehen.

• Das Singen wird wieder ohne Maske ermöglicht. Damit können auch Chöre wieder proben. Der Gebrauch von Blasinstrumenten wird wieder zugelassen. In beiden Fällen wird die 2G Plus-Regel gelten.

• In der Gastronomie entfällt die Sperrstunde.

• Für Großveranstaltungen werden wieder deutlich mehr Teilnehmer zugelassen. Hierfür steht noch eine bundesweite Verabredung zwischen Bund und Ländern aus, die dann in Schleswig-Holstein umgesetzt werden soll. Der Ministerpräsident hat als wahrscheinliche Lösung angekündigt, dass für Veranstaltungen in Innen-räumen eine Teilnehmer-/Zuschauerzahl von maximal 4000 bei einer Auslastung von höchstens 30 % und bei Veranstaltungen im Außenbereich eine Teilnehmer-zahl von 10.000 Personen bei einer Auslastung von maximal 50 % zu erwarten sind.

 

Feuerwehren: Weiterhin Einstellung des Ausbildungs- und Dienstbetriebes

Der SHGT hatte über die Empfehlungen des Innenministeriums (IM) informiert, den Ausbildungs- und sonstigen Dienstbetrieb in allen Abteilungen der Feuerwehren und den Einheiten des Katastrophenschutzes vollständig einzustellen. Mit Schreiben vom 02.02.2022 (Anlage) hat das Innenministerium seine Empfehlungen aktualisiert. Grundsätzlich empfiehlt das Ministerium, auch weiterhin den Ausbildungs- und sonstigen Dienstbetrieb in allen Abteilungen der Feuerwehren und den Einheiten des Katastrophenschutzes vollständig einzustellen.

Für den Fall, dass es im Bereich der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten jedoch zu einer Gefährdung der Einsatzfähigkeit kommen sollte, die auf das längere Aussetzen des Ausbildungsdienstes zurückzuführen ist, soll der Ausbildungsbetrieb in dem zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft erforderlichen Umfang wieder aufgenommen werden. Der Dienst sollte dann in festen Kohorten und maximal in Gruppenstärke mit fest zugeordneten Ausbildern erfolgen. Die aktuell geltenden Corona-Schutzmaßnahmen und Hygieneregeln müssen hierbei unbedingt Anwendung finden.

 

Corona-Hilfen für Kulturschaffende verlängert: Land übernimmt Eigenanteil

Auch im Jahr 2022 stellt das Land finanzielle Mittel für die Kulturschaffenden in Schleswig-Holstein bereit und übernimmt den vom Bund geforderten Eigenanteil. Das hat das Kulturministerium am 2. Februar 2022 mitgeteilt.

Die zahlreichen Bundesprogramme unter dem Titel „Neustart Kultur“ ermöglichen es den Kulturakteuren, trotz der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie weiter kreativ zu arbeiten. Das Land bewilligt die Mittel nach Vorlage einer Förderzusage aus dem Bundesprogramm.

 

Das Antragsformular ist auf folgender Internetseite des Ministeriums abrufbar

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Kultur/Richtli-nie_Sicherstellung_Eigenanteil.html

 

Quelle: SHGT