Corona-Informationen 01.12.2021-31.12.2021

Pohnsdorf, den 31. 12. 2021

 

Hinweis: Die angesprochenen Anlagen finden 
Sie im Download Bereich am Ende aller Meldungen

 

 

wie bereits angekündigt hat die Landesregierung im Nachgang der Konferenz mit Bund und Ländern die Corona-Bekämpfungsverordnung geändert. Ab Dienstag, den 28. Dezember, gelten damit unter anderem zusätzliche Kontaktbeschränkungen. Die Verordnung gilt bis zum 18. Januar 2022.

 

Auswirkungen auf das Maßnahmen- und Hygienekonzept für das Dorfgemeinschaftshaus gibt es fast nicht. Die Kontaktbeschränkungen auf 10 Personen gelten (nur) für den privaten Raum . Dieses würde im Augenblick nur auf Vermietungen für private Veranstaltungen gelten. Natürlich bedeutet es aber auch, dass alle Veranstaltungen von Vereinen und Gruppen weiterhin nur unter strenger Beachtung der Vorgaben des Hygienekonzeptes stattfinden können und dürfen (insbesondere 2G Regelung). Die jeweiligen Leiter der Gruppen sind für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Zu den bereits geltenden Beschränkungen für Ungeimpfte kommen Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene: Ab dem 28. Dezember sind Treffen im privaten Raum (Wohnung und dazugehöriger Garten) nur noch mit maximal zehn Personen möglich, außer alle Personen gehören einem Haushalt an. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt, unabhängig ob sie geimpft oder genesen sind.
  • In Diskotheken und Clubs mit Tanzen müssen die Kapazitäten ab dem 28. Dezember unter den bereits gültigen "2G-Plus"-Regeln auf 50 Prozent (max. 1.000 Personen) reduziert werden. Es gilt eine Maskenpflicht – auch beim Tanzen. Gäste dürfen Getränke oder Speisen ausschließlich an ihrem festen Steh- oder Sitzplatz verzehren.
  • Bei Tanzveranstaltungen wie z.B. Bällen oder Tanzpartys, aber auch bei vergleichbaren Festen in Gaststätten (mit Tanz), wird die Teilnehmerzahl ab dem 28. Dezember wie in Diskotheken auf die Hälfte der räumlichen Kapazität begrenzt. Außerdem gelten in diesen Fällen auch dort "2G-Plus" sowie Maskenpflicht.
  • Der Verzehr in der Innengastronomie (Speisen und Getränke) ist dann nur noch an festen Sitz- oder Stehplätzen mit Tischen möglich.
  • Darüber hinaus ermöglicht die neue Verordnung den zuständigen kommunalen Behörden, maximale Gruppengrößen auf Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen Flächen zu bestimmen, auf denen insbesondere zu Silvester und Neujahr mit verstärktem Personenaufkommen zu rechnen ist. Außerdem können sie zusätzliche Regelungen bestimmen, etwa Mindestabstände zu den Angehörigen unterschiedlicher Haushalte oder eine Maskenpflicht.
  • Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern (Innen- und Außenbereiche) werden ab dem 28. Dezember grundsätzlich untersagt. Dazu zählen unter anderem Konzerte oder größere Sportveranstaltungen.

Sobald die Verordnung in einer „lesbaren“ Form veröffentlich wird, werde ich diese auf die Homepage stellen.

 

Frohe Weihnachten!

 

Gemeinde Pohnsdorf

 

Marco Lüth

Bürgermeister

 

 

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Pohnsdorf 15.12.2021

 

Pohnsdorf Wappen

Für die Gemeinde

 

Heute ist die neue Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft getreten. Es ergeben sich zahlreiche Änderungen für die diversen Lebenssituationen. Für die Gemeinde Pohnsdorf ergeben sich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse aus der Verordnung. Indirekt trifft es auf Vermietungen des Dorfgemeinschaftshauses zu. Diese gelten als Privatveranstaltungen. Durch die vorgenommene Kontaktbeschränkung für ungeimpfte Personen, ist keine größere Gesellschaft mit Ungeimpften in geschlossenen Räumen mehr möglich (es dürfen sich dann nur ein Haushalt + zwei Personen eines anderen Haushaltes treffen).

 

Dagegen hat die neue Verordnung keine Auswirkungen auf das Maßnahmen- und Hygienekonzept für das Dorfgemeinschaftshaus. Bei allen Veranstaltungen gilt grundsätzlich die 2G Regel. Ausnahmen bestehen bei kommunalen Gremiensitzungen (aktuell ist keine geplant). Bei diesen Sitzungen wird die 3G Regel angewandt. Dadurch wird die Sicherstellung des Zugangs der Öffentlichkeit gewährleistet.

 

Auf zwei Punkte möchte ich nochmals hinweisen:

- die im Anhang des Konzeptes benannten Gruppen und Vereine erkennen das Konzept verbindlich an. Damit sind aber auch die jeweiligen verantwortlichen Personen des Vorstandes oder die Beauftragten für die Einhaltung und Umsetzung der Regeln zuständig. Vor kurzem gab es auf Amtsebene größere Diskussionen, wie sich die Gemeinde (der Bürgermeister) bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften absichern kann. Als Betreiber des Dorfgemeinschaftshauses steht die Gemeinde selbstverständlich in einer besonderen Verantwortung. In manchen Gemeinden werden gesondert Unterschriften von den Gruppen- und Vereinsführungen eingeholt. Ich verzichte bewusst darauf, da ich schon immer die verantwortungsvolle Umsetzung der gemachten Vorgaben in allen Gruppen und Vereinen wahrnehme.

- für sportliche Aktivitäten im Innenbereich ist jeweils ein eigenes Hygienekonzept zu erstellen.   

 

Absage Neujahrsempfang

Die Gemeinde wird auch in 2022 keinen Neujahrsempfang durchführen. In der üblichen Form würde eine solche Veranstaltung nicht in die Zeit passen und mit Sicherheit falsche Signale aussenden. Die entsprechende Information findet ihr auch in den beigefügten Weihnachtsgrüßen der Gemeinde.

 

Ich bedanke mich bei euch allen für die Tätigkeiten in euren Gruppen und Vereinen. In diesem Jahr gab es erneut ganz besondere Herausforderungen, die ihr als verantwortliche Personen hervorragend gemeistert habt. Sicherlich spielt dabei auch die sehr überwiegende Einsicht aller in die behördlichen Vorgaben eine wichtige Rolle. Hoffen wir, dass sich im Laufe des nächsten Jahres die Möglichkeiten zur Gestaltung des Gemeindelebens normalisieren.

 

Ich wünsche ein ruhiges und gesegnetes Weihnachtsfest, einen guten Rutsch ins neue Jahr sowie Gesundheit, Glück und Zufriedenheit im Jahr 2022.

 

Gemeinde Pohnsdorf

 

Marco Lüth

Bürgermeister

 

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Schleswig-Holstein Logo

 

1. Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

2. Änderung und Verlängerung der Schulen-Coronaverordnung

 

 

  1. Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

Die Landesregierung hat am 14. Dezember 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 15. Dezember 2021 in Kraft und ist befristet bis zum 11. Januar 2022. Die Neufassung ist als Anlage beigefügt.

 

Damit werden im Wesentlichen die von der Landesregierung für die Zeit ab dem 15. Dezember 2021 bereits angekündigten Maßnahmen umgesetzt. Auf folgende Änderungen gegenüber der bisher geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung ist hinzuweisen:

 

• Die Kontaktbeschränkungen werden weiter verschärft und anders aufgebaut (§ 2 Abs. 4). Die Beschränkungen treffen Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken innerhalb geschlossener Räume, an denen mindestens eine nicht geimpfte und nicht genesene Person ab 14 Jahren teilnimmt. Dann dürfen neben den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts höchstens zwei weitere Personen aus einem weiteren Haushalt teilnehmen.

• Die Ausnahmeregelungen für die 2G-Regel wird für Minderjährige im Zeitraum der Weihnachtsferien vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 dahingehend ergänzt, dass ergänzend zur Schulbescheinigung über die Teilnahme an der regelmäßigen Schultestung ein Testnachweis erforderlich ist, der höchstens 72 Stunden zurückliegt; zulässig ist dafür auch die Selbstauskunft der Eltern über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests. Dies gilt bei der 2G-Regel für Veranstaltungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3), bei Gaststätten (§ 7 Abs. 1 Nr. 2c), im Einzelhandel (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), bei Ladenlokalen von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), bei Dienstleistungen mit Körperkontakt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3), bei Freizeit- und Kultureinrichtungen (§ 10 Abs. 2 Nr. 3), bei Sportanlagen innerhalb geschlossener Räume (§ 11 Abs. 2a Nr. 3), bei religiösen Veranstaltungen ohne Kapazitätsbegrenzung (§ 13 Abs. 4 Nr. 3), beim Betreten von Kindertageseinrichtungen (§ 16a Abs. 3 Satz 2), bei Beherbergungsbetrieben (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 c) und bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken (§ 18 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3). Achtung: im ÖPNV sieht § 28b Abs. 5 Infektionsschutzgesetz für Schüler in den Ferien keine Ausnahme von der 3G-Regel vor. Ungeimpfte Schüler benötigen also während der Ferien einen höchstens 24 Stunden alten Schnelltest aus einem Testzentrum.

• In folgenden Bereichen wird anders als bisher erneut eine Maskenpflicht angeordnet (Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a):

o Lediglich getestete (nicht geimpfte, nicht genesene) Personen, die aus beruflichen Gründen an Veranstaltungen teilnehmen (§ 5 Abs. 4).

o Alle Teilnehmer bei Großveranstaltungen (ausgenommen Veranstaltungen mit Marktcharakter) mit mehr als 1.000 Personen (drinnen und draußen, § 5 Abs. 6).

o Teilnehmer von Versammlungen innerhalb geschlossener Räume, bei denen die 3G-Regel nicht gilt, auch am Sitzplatz (§ 6 Abs. 2 Satz 2)

o Innerhalb geschlossener Räume von Gaststätten alle Gäste, die sich nicht an ihrem festen Sitz- oder Stehplatz befinden (§ 7 Abs. 1 Nr. 3).

o In Gaststätten die Gastwirte und Beschäftigten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume in Bereichen mit regelmäßigem Gästekontakt (§ 7 Abs. 1 Nr. 4).

o In Gaststätten innerhalb geschlossener Räume alle weiteren Personen, die nicht zu den Gästen oder Beschäftigten gehören (§ 7 Abs. 1 Nr. 3).

o Ladenlokale von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume (Klarstellung in § 9 Abs. 2)

o Beim Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen aus beruflichen Gründen von Personen, die nur getestet (nicht genesen und nicht geimpft) sind (§ 10 Abs. 3 Nr. 2).

o Eltern, die Kinder bis zur Einschulung in Sportanlagen begleiten (§ 11 Abs. 2a Nr. 5).

o Aus beruflichen Gründen notwendiger Einlass in Sportanlagen von Personen, die lediglich getestet sind (§ 11 Abs. 2 b)

o Teilnehmer religiöser Veranstaltungen auch am Sitzplatz (Änderung von § 13 Abs. 3 Satz 2), es sei denn, es gilt die 3G-Regel, es nehmen also nur geimpfte, genesene oder getestete Personen teil (§ 13 Abs. 4)

o In Beherbergungsbetrieben für alle Personen in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume (§ 17 Abs. 1 Nr. 5).

• Bei Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern gilt neben der 2G-Regel und der Anzeigepflicht für das Hygienekonzept sowie der Maskenpflicht (siehe oben) eine Kapazitätsbeschränkung auf 50 % sowie eine Obergrenze von 5.000 Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume und 15.000 Teilnehmer außerhalb geschlossener Räume (§ 5 Abs. 6).

• Von den Einschränkungen für Veranstaltungen wird eine neue generelle Ausnahme für Beratungen auf Grundlage des Schwangerschaftskonfliktgesetzes geschaffen (§ 5a Abs. 1 Nr. 2).

• Für die Teilnahme an Veranstaltungen aus beruflichen Gründen und an Prüfungen oder Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren sowie an Gruppenangeboten im Bereich der Gesundheits-, Fach- und Heilberufe gilt künftig die 3G-Regel (§ 5a Abs. 2). Bisher waren diese Veranstaltungen generell von der 2G-Regel für Veranstaltungen ausgenommen. 

• Bei Versammlungen gilt für die Teilnehmer auch am Sitzplatz die Maskenpflicht (siehe oben). Dafür entfällt bei Versammlungen die bisherige Sonderregelung für das Singen innerhalb geschlossener Räume im bisherigen § 6 Abs. 3.

• In Diskotheken, ähnlichen Einrichtungen und Gaststätten, in denen sich Gäste nicht überwiegend an festen Sitz- oder Stehplätzen an Tischen aufhalten, gilt innerhalb geschlossener Räume, die 2Gplus-Regel (§ 7 Abs. 3). Zusätzlich zum Impf- oder Genesenen-Nachweis ist also ein Testnachweis erforderlich. Von diesem Testerfordernis gilt wiederum eine Ausnahme dann, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erfolgt ist. In diesen Diskotheken etc. mit 2Gplus-Regel gilt dann die Maskenpflicht nicht.

• Die Regelungen für den Einzelhandel werden wie folgt modifiziert:

o Einzelhändler müssen die vorgeschriebene Möglichkeit zur Handdesinfektion im Eingangsbereich aufstellen (Ergänzung von § 8 Abs. 1a Satz 2).

o Es wird klargestellt, dass Einzelhändler die Dokumentation ihrer stichprobenartigen Kontrollen vier Wochen lang aufzubewahren haben. Außerdem wird klargestellt, dass bei der Dokumentation Datum und Uhrzeit der Kontrollen festzuhalten sind (Ergänzung von § 8 Abs. 1a Satz 4).

• Die Regelungen für Ladenlokale von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben werden wie folgt modifiziert: Auch die Betreiber der Ladenlokale von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben haben die Dokumentation der stichprobenartigen Kontrollen vier Wochen lang aufzubewahren und dabei Datum und Uhrzeit der Kontrollen festzuhalten (§ 9 Abs. 1).

• In § 11 Abs. 2a wird klargestellt, dass die 2G-Regel bei Sportstätten innerhalb von geschlossenen Räumen entweder vom Inhaber des Hausrechts oder der Person, der die Sportstätte zur Nutzung überlassen wurde, durchzusetzen ist.

• Es wird klargestellt, dass auch für Dozenten bei außerschulischen Bildungsangeboten nur die Regelung von § 12 a Abs. 2 gilt und damit nicht die Maskenpflicht (Ergänzung von § 12 a Abs. 2 dahingehend, dass § 5 Abs. 4 keine Anwendung findet).

• Bei religiösen Veranstaltungen entfällt die bisherige Sonderregelung über den Gemeindegesang in § 13 Abs. 4. Wenn die Veranstaltung unter der 3G-Regel durchgeführt wird, entfällt also die Maskenpflicht auch beim Gemeindegesang und auch dann, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.

• Für Kindertagespflegepersonen, die nicht geimpft oder genesen sind, wird eine tägliche Testpflicht eingeführt (bisher galt zweimal wöchentlich, § 16 a Abs. 2). Bei geimpften oder genesenen Tagespflegepersonen bleibt es bei der anlass- und symptombezogenen Testung. Die Regelung ist erforderlich, weil die 3G-Regelung für Beschäftigte in § 28b Abs. 1 IfSG für Tagespflegepersonen nicht gilt. Konkretisiert werden auch die Dokumentationspflichten für die Tagespflegepersonen. Die Testungen sind unverzüglich mit Datum, Uhrzeit und Ergebnis zu dokumentieren und diese Dokumentation ist vier Wochen lang aufzubewahren. Ungelöst bleibt das Problem, dass bei allein arbeitenden Tagespflegepersonen keine weitere Person vorhanden ist, die den Selbsttest wie vorgeschrieben beaufsichtigen könnte. Es bliebe damit nur der Test in einem Testzentrum.

• Für Beherbergungsbetriebe wird in § 17 die 2Gplus-Regel in der Form eingeführt, dass nur noch getestete Personen aufgenommen werden dürfen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erfolgt ist und für Minderjährige (§ 17 Abs. 1 Nr. 3). Die Testpflicht gilt also nur bei Aufnahme. Für den weiteren Aufenthalt bleibt es bei der bisherigen 2G-Regel. Der Test muss also nicht wiederholt werden. Für berufliche Übernachtungen bleibt es bei der 3G-Regel (§ 17 Abs. 2)

• In allen Beherbergungsbetrieben gilt in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume für alle Personen, die Maskenpflicht (§ 17 Abs. 1 Nr. 4, siehe oben)

• In § 18 Abs. 1 wird die Regelung über die Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr gestrichen, da diese Maskenpflicht nunmehr auf Grundlage von § 28b Abs. 5 Infektionsschutzgesetz gilt.

• An einigen Stellen der Corona-Bekämpfungsverordnung werden die bisherigen Regelungen über die Testpflichten der Beschäftigten gestrichen, insbesondere bei Gaststätten (bisher § 7 Abs. 1 Nr. 3), Kindertagesstätten (bisher § 16 Abs. 2), Beherbergungsbetrieben (bisher § 17 Abs. 1 Nr. 3) sowie Pflegeeinrichtungen (bisher § 15 Abs. 1 Nr. 4). Die Testpflichten sind jedoch nicht entfallen, sondern in all diesen Fällen gilt direkt durch Bundesrecht die 3G-Regel am Arbeitsplatz gemäß § 28b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz. Zum Teil wird in der Begründung zur Corona-Bekämpfungsverordnung hierauf hingewiesen.

• Bei medizinischen Einrichtungen werden die Sonderregelungen über die Tests der Beschäftigten und der Besucher gestrichen (§§ 14, 14 a, 15 und 15 a), da sich hierfür nunmehr abschließende Regelungen in § 28b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz finden. Auf das Bundesrecht wird daher in § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 5, § 15 Abs. 4 und § 15a Abs. 5 hingewiesen.

 

2. Änderung und Verlängerung der Schulen-Coronaverordnung

Die Landesregierung hat am 10. Dezember 2021 eine Neufassung der Schulen-Coronaverordnung beschlossen. Die Neufassung tritt am 13. Dezember 2021 in Kraft und ist befristet bis zum 9. Januar 2022. Inhaltlich werden die Vorschriften an Schulen damit im Wesentlichen unverändert fortgeführt. Neu eingefügt wird eine Regelung zur Teilnahme an schulischen Sonderveranstaltungen (z. B. Schulfeste, Basare, Konzerte etc., § 7a). Damit wird für externe Teilnehmer (insbesondere Eltern) die 2G-Regel eingeführt. Wenn die Veranstaltung ausschließlich im Außenbereich der Schule stattfindet, gilt die 3G-Regel.

 

Quelle: SHGT

 

 

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Pohnsdorf 02.12.2021

 

 

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Informationen auf Landesebene:

 

Aufgrund der Beschlüsse beim Bund und Länder Treffen, ergeben sich geänderte Regeln. Direkt im Anschluss hat das Land Schleswig-Holstein genauere Umsetzungsschritte bekanntgegeben.

 

1. Verabredung zwischen Bund und Länder über weitere Maßnahmen

2. Ankündigungen der Landesregierung zur Umsetzung der Beschlüsse

3. Verlängerung der Regeln für Absonderung und Quarantäne

 

 

1. Verabredung zwischen Bund und Länder über weitere Maßnahmen

Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten haben am 2. Dezember 2021 einen Beschluss über das weitere Vorgehen beim Coronavirus gefasst. Der Beschluss ist als Anlage beigefügt.

 

Folgende Ergebnisse sind hervorzuheben:

• Bundesweit soll der Zugang zu Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Gastronomie auf Geimpfte und Genesene begrenzt werden (2G-Regelung). In Schleswig-Holstein ist dies bereits umgesetzt.

• Bundesweit soll die 2G-Regelung auf den Einzelhandel ausgeweitet werden. Für Schleswig-Holstein hat die Landesregierung dies bereits mit Wirkung ab dem 4. Dezember 2021 angekündigt, eine entsprechende Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung wird aktuell vorbereitet. Mit der Bekanntgabe dieser Verordnung ist am 3.12.2021 zu rechnen.

• Private Zusammenkünfte, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sollen auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt werden. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, werden zahlenmäßig nicht beschränkt.

• Überregionale Großveranstaltungen (z. B. Sport, Kultur) sollen durch eine Begrenzung der Auslastung und eine absolute Obergrenze von Zuschauern deutlich eingeschränkt werden. Im Einzelnen ist folgendes vorgesehen:

o Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen darf die Kapazität nur bis zu 30 bis 50 % ausgeschöpft werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauern.

o Bei Veranstaltungen im Freien darf die Kapazität nur bis zu 30 bis 50 % ausgeschöpft werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Zuschauern.

o Es sind medizinische Masken zu tragen.

o Außerdem gilt, dass nur Geimpfte oder Genesene Zugang haben (2G), auch im Außenbereich.

• Bundesweit soll an allen Schulen die Maskenpflicht gelten. In Schleswig-Holstein ist dies bereits umgesetzt.

• Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen.

• Es wird ein Verkaufsverbot für Feuerwerk geben, das der Bund regeln muss. Für die betroffenen Unternehmen soll es eine Wirtschaftshilfe geben.

• In Gebieten mit einem Inzidenzwert von über 350 sollen Clubs und Diskotheken in Innenräumen geschlossen werden. Schleswig-Holstein ist wegen des Inzidenzwertes davon absehbar nicht betroffen.

• In Kreisen mit einem Inzidenzwert von über 350 sollen private Feiern etc. auf 50 (Innenräume) bzw. 200 Personen (Außenbereich) begrenzt werden. Auch davon ist Schleswig-Holstein wegen des Inzidenzwertes absehbar nicht betroffen.

• Der Bund wird den Kreis der Personen ausweiten, die Impfungen durchführen dürfen, und zwar auf Apotheker, Pflegefachkräfte und Zahnärzte. Der genaue Zeitpunkt hierfür bleibt noch unklar.

• Noch bis Ende 2021 wollen sich Bund und Länder darüber verständigen, in welcher Weise die Gültigkeit des Impfstatus zeitlich begrenzt wird (z. B. auf neun Monate nach der zweiten bzw. dritten Impfung).

• Der Bund wird im Vorgriff auf eine allgemeine Impfpflicht eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte insbesondere in Altenpflegeeinrichtungen und Krankenhäusern regeln. Eine entsprechende Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist bereits in Arbeit und könnte noch im Dezember vom Bundestag beschlossen werden.

• Außerdem soll der Bundestag eine allgemeine Impfpflicht beschließen, die ungefähr ab Februar 2022 gelten soll.

 

2. Ankündigungen der Landesregierung zur Umsetzung der Beschlüsse

Der Ministerpräsident hat am 2.12.2021 zu den o.g. Beschlüssen folgendes angekündigt:

• Bei der 2G-Regelung im Einzelhandel werden von den Händlern nur ein deutlicher Aushang und Stichproben verlangt und keine flächendeckende Einlasskontrollen. Ein Bußgeld wird nur für die Kunden angedroht, die vorschriftswidrig ein Geschäft betreten. Kontrollen sollen auch Polizei und Ordnungsämter durchführen.

• Für den Einzelhandel werden folgende Ausnahmen von der 2G-Regel bei Geschäften des täglichen Bedarfs gelten: für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Geschäfte für medizinische Hilfsmittel und Produkte, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Buchhandlungen, Bau- und Gartenmärkte, Blumengeschäfte, Tierbedarfsmärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich.

 

• Folgende von den Ländern verabredeten Maßnahmen werden erst mit der nächsten anstehenden Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung ab dem 5.12.2021 umgesetzt. Mit dieser Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung ist im Laufe der 49.oder 50. Kalenderwoche zu rechnen.

o Weitergehende Beschränkung der Private Zusammenkünfte auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes

o Begrenzung der Auslastung und Obergrenze von Zuschauern bei Großveranstaltungen. Dabei soll die Kapazitätsgrenze von50% ausgeschöpft werden

o Einführung der2GPlus-Regel für Diskotheken, Bars und Clubs

o Einführung der2GPlus-Regel für touristische Beherbergungen

o Einführung der Maskenpflicht in nicht näherbestimmten Bereichen in Innenbereichen.

•Es wird noch offen gehalten, ob das Ansammlungsverbot an Silvester/Neujahr in Schleswig-Holstein tatsächlich umgesetzt wird.

 

3. Verlängerung der Regeln für Absonderung und Quarantäne

Das Gesundheitsministerium hat am 30. November 2021 die Geltung des Erlasses, auf dessen Grundlage die Kreise per Allgemeinverfügung die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das Coronavirus oder der Einstufung als Kontaktperson treffen, bis zum 31. Januar 2022 verlängert. Die Neufassung des Erlasses ist als Anlage beigefügt.

 

Neben einigen redaktionellen Änderungen stellt die Neufassung des Erlasses klar, dass die Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung für Geimpfte und Genesene enge Kontaktpersonen dann nicht gilt, wenn die infizierte Person eine Virusvariante aufweist, bei der nur von einem eingeschränkten Schutz durch Impfung/Genesung auszugehen ist (Ziffer 1 Satz 3 des Erlasses).