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Corona-Informationen 01.10.2021-30.11.2021

Pohnsdorf, den 23. 11. 2021

 

Hinweis: Die angesprochenen Anlagen finden 
Sie im Download Bereich am Ende aller Meldungen

 

Pohnsdorf WappenPohnsdorf 20.11.2021

 

Heute Nachmittag ist die neue Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht worden. Die Auswirkungen für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses finden sich jetzt im aktualisierten Maßnahmen- und Hygienekonzept wieder (im Downloadbereich). 

 

  • Zugang nur für Geimpfte und Genese
  • Bei privaten Veranstaltungen (Vermietungen) dürfen max. zehn Nichtgeimpfte bzw. -genesene anwesend sein
  • Es ist ein Registrierungs- QR Code auszuhängen. Die Nutzung ist nicht verpflichtend aber empfohlen   

 

Weiterhin offen ist es, welche genauen Vorgaben für die kommunalen Sitzungen gelten. Sobald dieses geklärt ist, wird das Konzept entsprechend angepasst.

 

 

Pohnsdorf, den 19.11.2021

 

Pohnsdorf Wappen

 

Für die Gemeinde

 

A) Maßnahmen- und Hygienekonzept für das Dorfgemeinschaftshaus wird zum 22. November 2021 angepasst

B) Weihnachtsfeiern im Dorfgemeinschaftshaus?

C) Besucherverkehr im Amt Preetz Land ab dem 22. November 2021 nur nach vorheriger Terminvereinbarung

D) Regeln für den Besuch kommunaler Sitzungen

 

A) Maßnahmen- und Hygienekonzept für das Dorfgemeinschaftshaus wird zum 22. November 2021 angepasst

Bis jetzt liegt noch nicht die neue Corona-Bekämpfungsverordnung im Wortlaut vor. Das Maßnahmen- und Hygienekonzept für das DGH wird aber erst daraufhin angepasst (sobald es möglich ist, versende ich das Konzept. Sicher ist, dass die 2G-Regelung entsprechend Berücksichtigung findet. Da aber bereits sehr viele weitere Informationen zum Thema Corona vorliegen, versende ich diese Informationen bereits vorab.

 

B) Weihnachtsfeiern im Dorfgemeinschaftshaus?

Aufgrund der aktuellen Corona-Lage, stellt sich erneut die Frage, ob ein geschmückter Tannenbaum im Dorfgemeinschaftshaus aufgestellt werden soll. Wenn keine Weihnachtsfeiern von Vereinen und Gruppierungen stattfinden, wird die Gemeinde auf den Weihnachtsbaum im Innenbereich verzichten. Wenn das Aufstellen des Baumes gewünscht wird, bitte ich um eine entsprechende Rückmeldung. Das Kloster hat übrigens die zwei Weihnachtsbäume als Spende zugesagt.

Den Baum im Außenbereich werden wir in jedem Fall aufstellen.

 

C) Besucherverkehr im Amt Preetz Land ab dem 22. November 2021 nur nach vorheriger Terminvereinbarung

Das Amt ist für den Besucherverkehr geschlossen. Sollte aufgrund einer besonderen Dringlichkeit ein Besuch des Amtes notwendig sein, sind die folgenden Bestimmungen zu beachten:

der Besucherverkehr erfolgt ausschließlich durch vorherige Terminvergaben mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in

die Termine sollen vorrangig zu folgenden Sprechzeiten erfolgen:

 

Montag:                              08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr

Dienstag:                            08:00 bis 12.00 Uhr

Mittwoch:                          geschlossen

Donnerstag:                      08:00 bis 12.00 Uhr und 14:00 bis 19:00 Uhr

Freitag:                               08:00 bis 12:00 Uhr

 

Der Einlass der Besucher/innen erfolgt ausschließlich an der Hintereingangstür durch Abholung durch die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter der Information. Es ist Sorge zu tragen, dass sich die Besucher bei Betreten des Gebäudes mit dem im Eingangsbereich bereitstehenden Handdesinfektionsmittels die Hände desinfizieren. Besucher haben eine MNB (mindestens eine medizinische Maske) zu tragen. Bei Bedarf wird eine Einweg-MNB zur Verfügung gestellt, die in der Info zu erhalten ist.

Die Besucher sind am Eingang auf die Einhaltung der 3G-Regeln zu kontrollieren.

Es gilt:

Geimpft

Genesen

Getestet (Nachweis nicht älter als 24 Stunden)

 

D) Regeln für den Besuch kommunaler Sitzungen

Vor kurzem erfolgte eine gerichtliche Klarstellung, dass bei kommunalen Sitzungen eine Einschränkung der Gremienmitglieder und der Öffentlichkeit auf 3G-Regeln vorgenommen werden kann (bisher hatte jeder Zutritt, was zu Abstandregeln und Maskenpflicht führte). Ob jetzt auch direkt bei den Sitzungen 2G gelten kann, ist für mich noch nicht geklärt. Sobald die Klärung erfolgt ist, wird es entsprechend bekanntgegeben.

 

Schleswig-Holstein Logo

 

Informationen auf Landesebene:

1. Ankündigungen zur Corona-Bekämpfungsverordnung ab 22. November 2021

2. Regelungen an Schulen ab dem 22. November 2021

3. STIKO empfiehlt allen Personen ab 18 Jahren die COVID-19-Auffrischimpfung

4. Beschlüsse der Ministerpräsidenten zum weiteren Vorgehen

5. Neuer Bußgeldkatalog zur Corona-Bekämpfungsverordnung

6. 24 neue Impfstellen/ Terminbuchung ab dem 25. November möglich

7. Land informiert über Quarantäne bei Infektionsfällen

8. Änderung des Infektionsschutzgesetzes: Neue Vorgaben für Arbeitgeber

 

1. Ankündigungen zur Corona-Bekämpfungsverordnung ab 22. November 2021

Die Landesregierung hat am 17. November 2021 darüber informiert, mit welchen Maßnahmen für die kurzfristig anstehende Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung zu rechnen ist. Die neue Verordnung soll bereits am 22. November 2021 in Kraft treten. Die neue Corona-Bekämpfungsverordnung wird aus formalen Gründen zunächst bis zum 19. Dezember befristet sein. Die Landesregierung hat aber angekündigt, dass die Verordnung auch über den Jahreswechsel hin-weg unverändert weiter gelten soll.

Folgende Informationen sind auf aktuellem Stand dazu verfügbar:

- Bei beruflichen Veranstaltungen gilt künftig die 3G-Regel, bei Freizeitveranstaltungen 2G.

- In Gaststätten (Innenräume) gilt 2G. Nur bei geschlossenen Veranstaltungen beruflicher Art gilt 3G.

- In Diskotheken gilt 2G.

- Die Regelungen für den Einzelhandel bleiben unverändert.

- Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt gilt 2G - ausgenommen sind Friseure und medizinische bzw. pflegerische Dienstleistungen.

- In Freizeiteinrichtungen gilt 2G. Eine Ausnahme gilt für Bibliotheken und Archive.

- Bei der Sportausübung gilt in Innenbereichen 2G, auch für Übungsleiterinnen und -leiter. Beim Profisport gilt 3G.

- Bei außerschulischen Bildungsangeboten gilt bis auf Ausnahmen (Berufssprachkurse, Erstorientierungskurse usw.) 2G, bei beruflicher Bildung 3G.

- In Beherbergungsbetrieben kommt es auf den Zweck der Beherbergung an: Für beruflich bedingte Beherbergungen gilt 3G, für andere grundsätzlich 2G.

- Bei touristischen Reiseverkehren gilt künftig die 2G-Regel.

- Die jüngst bereits verschärften Regelungen für Pflegeheime und Krankenhäuser, insbesondere die Testpflichten für Besucherinnen, Besucher und Beschäftigte, bleiben unverändert.

- Bei Veranstaltungen in Außenbereichen (z.B. Weihnachtsmärkte) ist durch den Veranstalter in Abstimmung mit den Kommunen vor Ort ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Risikobewertung vorzunehmen; bei Veranstaltung mit erhöhtem Risiko (Gedränge, keine Mund-Nasen-Bedeckungen etc.) empfiehlt das Land die Umsetzung einer 2G-Regelung.

- Private Zusammenkünfte innerhalb geschlossener Räume sind nur noch mit bis zu zehn ungeimpften Personen zulässig.

- In den Schulen ist auch im Unterricht wieder eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

- Ausnahmen von den 3G bzw. 2G-Vorgaben gelten für Kinder unter 7 Jahren und Schulkinder

- Die Gesundheitsämter werden wieder ermächtigt, für bestimmte öffentliche Bereiche eine Maskenpflicht anzuordnen.

 

2. Regelungen an Schulen ab dem 22. November 2021

Ergänzend zu den Ankündigungen der Landesregierung vom 17.11.2021 hat das Bildungsministerium die Schulen über die ab dem 22.11.2021 geltenden Regelungen informiert. Folgende Neuerungen werden angekündigt (all dies gilt wie bisher auch für die Ganztagsangebote):

- Nachdem die Maskenpflicht zuvor am Sitzplatz ausgesetzt worden war, gilt sie nun wieder im gesamten Schulgebäude. Eine Ausnahme soll lediglich dann gemacht werden, wenn es um Spracherwerb geht. (z.B. Deutschunterricht, DaZ oder auch wenn es pädagogisch geboten ist, wie in bestimmten Situationen im Förderbereich).

- Die Testpflicht gilt weiter: Alle ungeimpften Schülerinnen und Schüler müssen weiter am schulischen Testkonzept teilnehmen und zwei Mal pro Woche ein negatives Testergebnis in der Schule nachweisen. Das kann weiterhin auf den in der Verordnung beschriebenen drei Wegen geschehen, also unter anderem auch, indem die Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung eine Selbstauskunft erteilen. Die geimpften und genesenen Schülerinnen und Schüler sollen die Gelegenheit wahrnehmen, sich in der Schule zu testen. Das gilt ebenso für alle an Schule Beschäftigten.

- Sollte es einen bestätigten Fall in einer Lerngruppe geben, wird in dieser Lerngruppe auch weiterhin fünf Schultage lang täglich getestet. Auch den Genesenen und Geimpften wird dringend empfohlen, an den Testungen in der Schule teilzunehmen.

- Ministerin Prien ruft dazu auf, ab sofort wieder im gesamten Schulgebäude Masken zu tragen, auch an den Sitzplätzen.

 

3. STIKO empfiehlt allen Personen ab 18 Jahren die COVID-19-Auffrischimpfung

Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat am 18.11.2021 ihre COVID-19-Impfemp-fehlung aktualisiert und empfiehlt nunmehr allen Personen ab 18 Jahren eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff. Die STIKO ruft alle bisher Nicht-Geimpften dringend auf, das COVID-19-Impfangebot wahrzunehmen. Die STIKO bekräftigt je-doch ihre Empfehlung, folgenden Personengruppen prioritär eine Auffrischimpfung anzubieten: Personen mit Immundefizienz, Personen im Alter von ≥ 70 Jahren, Bewohner und Betreute in Pflegeeinrichtungen sowie Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Auch bisher Nicht-Geimpfte sollen vordringlich geimpft werden.

Die Auffrischimpfungen soll in der Regel im Abstand von 6 Monaten zur letzten Impfstoffdosis der Grundimmunisierung erfolgen. Eine Verkürzung des Impfabstandes auf 5 Monate kann im Einzelfall oder wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind erwogen werden.

 

4. Beschlüsse der Ministerpräsidenten zum weiteren Vorgehen

Die Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin haben am 18. November 2021 über das weitere Vorgehen beraten. Der Beschluss ist als Anlage beigefügt enthält auch die gemeinsame Einschätzung der Lage. Daraus sind folgende Beschlüsse und konkreten Verabredungen hervorzuheben.

- Für einschränkende Maßnahmen der Länder wird ein 3-Stufen-System eingeführt, dass sich an der „Hospitalisierungsrate“ (= 7-Tage-Inzidenz der Hospitalisierung, Zahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) orientiert. Die Hospitalisierungsrate beträgt in Schleswig-Holstein am 18.11.2021: 2,75).

o Hospitalisierungsrate über 3: Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sport, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen in Innenräumen sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen wird auf Geimpfte und Genesene beschränkt (flächendeckende 2G-Regelung). Dies soll in Schl.-H. unabhängig von der Hospitalisierungsrate ab dem 22.11.2021 umgesetzt werden.

o Hospitalisierungsrate über 6: Der Zugang zu den o.g. Einrichtungen und Angeboten wird auch bei Geimpften und Genesenen vom Vorliegen eines negativen Testergebnisses abhängig machen (2G plus). Dies wird vor allem an Orten erfolgen, an denen das Infektionsrisiko aufgrund der Anzahl der Personen und der schwierigeren Einhaltung von Hygienemaßnahmen besonders hoch ist, insbesondere in Diskotheken, Clubs und Bars.

o Hospitalisierungsrate über 9: Die Länder werden - vorbehaltlich der Zustimmung der Landtage von den weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes konsequent Gebrauch machen. Voraussetzung sind entsprechende Beschlüsse des Landtages. Dafür wird im IfSG eine Länderöffnungsklausel eingeführt, die nähere Rahmenbedingungen beschreibt.

- Es wird damit gerechnet, dass Ende November die Zulassung eines Impfstoffes für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren erfolgt. Dann soll auch diesen ab der zweiten Dezemberhälfte eine Impfung angeboten werden.

- Alle Mitarbeiter sowie alle Besucher von Pflegeeinrichtungen sollen täglich eine negative Testbescheinigung vorweisen, die nicht älter als 24 Stunden ist. Auch geimpfte Mitarbeiter müssen regelmäßig ein negatives Testergebnis vorweisen. Beides ist in Schl.-H. bereits umgesetzt. Ein möglichst lückenloses Monitoring-System soll dies kontrollieren und auch erfassen, wie viele Bewohner einer Einrichtung die „Booster“-Impfung erhalten haben.

- Die Länder halten es für erforderlich, dass alle Mitarbeiter in Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie in Alten- und Pflegeheimen und bei mobilen Pflegediensten bei Kontakt zu vulnerablen Personen verpflichtet werden, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Dies soll der Bund kurzfristig durch eine Gesetzänderung umsetzen.

- An allen Arbeitsstätten soll die 3G-Regel gelten und vom Arbeitgeber kontrolliert sowie dokumentiert werden. Dies wird durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) umgesetzt, die am 18.11. vom Bundestag beschlossen wurde und am 19.11. im Bundesrat beraten wird.

- Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden. Auch dies wird durch aktuell in Beratung befindliche Änderungen des IfSG umgesetzt.

- Im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs soll zusätzlich zur geltenden Maskenpflicht durch die aktuellen Änderungen des IfSG die 3G-Regel eingeführt werden.

- Der Bund wird den Ländern und Kommunen bei Bedarf zur Unterstützung weiter Bevölkerungskreise FFP2- und OP-Masken sowie Antigentests und weiteres Material zur Eindämmung der Pandemie aus seinen Beständen kostenlos zur Verfügung stellen.

- Der Bund wird die Überbrückungshilfe III Plus (einschließlich der Neustarthilfe) und Regelungen zur Kurzarbeit um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängern. Der Bund wird auch Maßnahme zur Unterstützung der besonders betroffenen Advents- und Weihnachtsmärkte entwickeln, die durch die Länder administriert werden.

- Am 9. Dezember wird die Wirksamkeit der Maßnahmen bei einer weiteren Besprechung überprüft.

 

5. Neuer Bußgeldkatalog zur Corona-Bekämpfungsverordnung

Nach der jüngsten Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung hat das Innenministerium auch den Bußgeldkatalog zur Corona-Bekämpfungsverordnung geändert. Der neue Bußgeldkatalog vom 16. November 2021 ist als Anlage beigefügt. Neu sind darin Bußgeldrahmen für die Betreiber vollstationärer Pflegeeinrichtungen für den Fall von Verstößen gegen die neuen Testpflichten für Besucher.

 

6. 24 neue Impfstellen/ Terminbuchung ab dem 25. November möglich

Das Gesundheitsministerium hat darüber informiert, dass nun 24 stationäre Impfstellen im Land eingerichtet werden. Außerdem wurde angekündigt, dass Termine für diese stationären Angebote ab dem 25. November über www.impfen-sh.de gebucht werden können. Die Impfungen mit gebuchten Terminen beginnen dann kurzfristig in den nachfolgenden Tagen abhängig von dem Hochfahren der einzelnen Stellen. Dies soll i.d.R. bis Anfang Dezember, bei einigen Impfstellen bis zum 6. Dezember erfolgen. Die Standorte dieser Impfstellen sowie weitere Informationen ergeben sich aus einer Presseinformation des Gesundheitsministeriums, die als Anlage beigefügt ist.

Unter dem Link https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Allgemeines/Impfzentren/impfzentren_node.html  sind darüber hinaus zahlreiche temporäre Impfangebote zu finden.

 

7. Land informiert über Quarantäne bei Infektionsfällen

Angesichts offenbar vielfach bestehender Unsicherheiten hat das Gesundheitsministerium an das Vorgehen bei auftretenden Krankheitssymptomen oder Kontakt mit einer positiv getesteten Person auf Basis der bestehenden Erlasse und Allgemeinverfügungen erinnert. Die Informationen lauten wie folgt:

Grundsätzlich gilt: Erkrankte (alle mit Covid19 infizierten Menschen) begeben sich selbstständig in häusliche Absonderung (Isolierung) – dabei ist es egal ob geimpft, genesen oder ungeimpft. Darüber hinaus begeben sich enge Kontaktpersonen von Infizierten selbstständig in häusliche Absonderung (Quarantäne) – das betrifft allerdings nur ungeimpfte Personen. Ziel ist es, die Übertragung des Coronavirus zu reduzieren, große Ausbruchsgeschehen zu vermeiden und schwere Krankheitsverläufe zu verhindern. Dabei werden nach den bundesweiten Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts Maßnahmen zielgerichtet und risikoangepasst durch die jeweiligen Gesundheitsämter eingesetzt. Der Fokus liegt dabei insbesondere auf dem Schutz besonders vulnerablen Personengruppen. Die Kreise und kreisfreien Städte hatten auf Basis eines Landeserlasses so genannte Allgemeinverfügungen veröffentlicht und darüber informiert, nach denen

- sowohl mit Covid-19-infizierte Menschen

- als auch nicht-geimpfte und nicht-genesene enge Kontaktpersonen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eigenverantwortlich verpflichtet sind, sich in Absonderung zu begeben – unabhängig davon, ob sie vom Gesundheitsamt kontaktiert werden. Dies erfolgt üblicherweise in der eigenen Häuslichkeit. Außerdem sollten sie bekannte Kontaktpersonen eigenständig über den Infektionsfall informieren, so dass diese Personen ebenfalls eigenverantwortlich der Absonderungspflicht nachkommen können. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag, um Infektionsketten zu unterbrechen. Die Selbstverantwortung jedes Einzelnen oder jeder Einzelnen hat also eine zentrale Bedeutung bei der Bewältigung des Geschehens der Pandemie.

In den Bereichen der Kindertageseinrichtungen, Kinderpflegestellen sowie Schulen muss nicht zwingend eine Absonderung der (nicht-geimpften und nicht-genesenen) engen Kontaktpersonen aus der Einrichtung erfolgen. In Einzelfällen kann dennoch eine Absonderung von (nicht-geimpften, nicht-genesenen) engen Kontakten erforderlich sein. Anhand der vorliegenden Informationen im Einzelfall entscheidet das Gesundheitsamt, ob konkrete Ermittlungen und Quarantäneanordnungen ausnahmsweise erforderlich sind.

Was sind die Symptome von COVID-19?

Die häufigsten Symptome sind Fieber über 38 Grad Celsius, Husten, Schnupfen, Kopf- und Gliederschmerzen, Abgeschlagenheit sowie Kratzen im Hals. Bei einigen Personen kommt es zu einem vorübergehenden Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns. Einige Menschen können eine Lungenentzündung mit Kurzatmigkeit und Luftnot bekommen. Die meisten COVID-19-Verläufe sind allerdings eher mild, viele davon verlaufen symptomlos. Dies hat zur Folge, dass Menschen, die sich gesund fühlen, andere Menschen infizieren können, ohne es zu wissen. Daher gilt zur Vermeidung einer Infektion die Beachtung der AHA+A+L-Formel (Abstand, Hygiene, Alltag mit Maske, Corona-Warn-App, Lüften).

Wie verhalte ich mich bei entsprechenden Krankheitssymptomen?

Betroffene Erkrankte, die Hilfe oder Rat von ihrer Ärztin/Arzt benötigen, sollten telefonisch die Praxis kontaktieren oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117. Grundsätzlich sollten sie sich absondern wenn möglich – also keine Kontakte haben – um andere zu schützen.

Kann ich mich auch anstecken, wenn ich vollständig gegen das Coronavirus geimpft bin?

Ja, auch vollständig Geimpfte können das Virus aufnehmen und Virusträger sein. Die Impfung reduziert das Risiko einer Infektion und auch einer Infektionsübertragung, schließt diese aber nicht vollständig aus. Die Impfung bietet allerdings einen guten Schutz vor Erkrankung oder schweren Erkrankungen. Vollständig Geimpfte entwickeln also in der Regel keine schweren Krankheitssymptome, können das Virus aber aufnehmen und nach Infektion für eine bestimmte Zeit weitergeben.

Wie verhalte ich mich nach einem Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall?

Enge Kontaktpersonen Infizierter müssen sich ohne Anordnung des Gesundheitsamtes umgehend in häusliche Absonderung (Quarantäne) begeben. Ausnahme: voll-ständig geimpfte und genesene Personen sowie Kontakte in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche – KiTa und Schule. Bei Kita- und Schule wird individuell und abhängig von der Risikoeinschätzung über das weitere Vorgehen durch das Gesundheitsamt entschieden und die Kinder in der Regel durch die Einrichtung oder das zuständige Gesundheitsamt entsprechend informiert. Dabei können risiko-beeinflussende Faktoren wie beispielsweise Raumlüftung oder die Symptomatik eine Rolle spielen.

Wer gilt als enge Kontaktperson?

Personen, die sich im Nahfeld des Falls (<1,5 m) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz – also ohne, dass die infizierte Person und die Kontaktpersonen durchgehend einen Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske trugen – aufhielten. Oder Personen, die ein Gespräch mit einer infizierten Person mit einem direkten „Gesicht zu Gesicht“ – Kontakt mit einem Abstand von <1,5 m hatten, unabhängig von der Gesprächsdauer ohne adäquaten Schutz. Oder nach einem direkten Kontakt (mit respiratorischem Sekret).

Wie lange muss ich mich nach einem Kontakt zu einem bestätigen COVID-19-Fall absondern?

Die Pflicht zur Absonderung (Ausnahme Kita und Schule) endet spätestens 10 Tage nach dem Kontakt, es sei denn Symptome treten auf. Das zuständige Gesundheitsamt des Kreises oder der Stadt kann die Quarantänepflicht nach Ermessen auch vorzeitig beenden. Eine Freitestung nach 5 Tagen mit PCR-Test oder nach 7 Tagen mit Antigen-Schnelltest ist demnach unter bestimmten Voraussetzungen in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt möglich.

Muss ich mich als enge Kontaktperson mit einem bestätigen COVID-19-Fall oder einem positiven Test beim Gesundheitsamt melden?

Geimpfte und Genesene müssen dies nicht tun. Ungeimpfte Personen sind verpflichtet, sich bei dem Gesundheitsamt ihres Kreises oder ihrer Kreisfreien Stadt zu melden.

Muss ich mich bei einer Ärztin oder einem Arzt melden, wenn ich Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatte?

Nein. Ärztinnen und Ärzte sind Ansprechpersonen, wenn Krankheitssymptome auf-treten und dazu Fragen oder Hilfebedarf besteht. Sie sollten i.d.R. nicht von gesunden Personen kontaktiert werden, damit sie Zeit haben, sich um Kranke kümmern zu können.

Was gilt für vollständig geimpfte oder genesene Personen nach einem Kontakt zu einem COVID-19-Fall?

Vollständig geimpfte (mindestens 14 Tage Abstand zur letzten erforderlichen Impfung) und genesene Personen sind grundsätzlich von der Quarantänepflicht befreit, sofern sie keine Symptome haben. Sie müssen sich aber in Absonderung begeben, wenn sie Symptome einer Coronavirus-Infektion haben wie neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, Atemnot.

Wie verhalte ich mich, wenn bei mir eine COVID-19-Infektion bestätigt ist?

Auch bei Nachweis einer Infektion ist (unabhängig ob geimpft, genesen, oder ungeimpft) eine umgehende häusliche Absonderung (Isolierung) erforderlich. Das gilt für positive Testergebnisse sowohl im Falle von PCR-Nachweisen als auch bei Antigen-Tests. Da bei Antigen-Tests falsch positive Ergebnisse vorkommen, ist das Ergebnis durch eine PCR-Testung zu bestätigen. Es besteht keine Möglichkeit, die Absonderung zum Beispiel durch einen negativen Test vorzeitig zu beenden. Betroffene Er-krankte, die Hilfe oder Rat von ihrer Ärztin/Arzt benötigen, sollten telefonisch ihre Hausarztpraxis kontaktieren oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117.

 

8. Änderung des Infektionsschutzgesetzes: Neue Vorgaben für Arbeitgeber

Mit der am 19.11.2021 erfolgten Zustimmung des Bundesrates hat der Bundesgesetzgeber umfangreiche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, der SARS-CoV-2-Ar-beitsschutzverordnung, der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und zahlreicher weiterer Gesetze und Verordnungen beschlossen.

 

Der Text der beschlossenen Änderungen ergibt sich aus einer Drucksache des Bundesrates, die als Anlage beigefügt ist. Nach unseren Informationen Nach unseren Informationen ist geplant, die Gesetzesänderungen am 23. November 2021 im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Die Änderungen würden damit am 24. November 2021 in Kraft treten.

 

Die Änderungen verfolgen im Wesentlichen drei Ziele.

- Zum einen stützen sich die Maßnahmen der Länder aktuell auf den Katalog zulässiger Einschränkungen in § 28 a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), der aber nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag angewandt werden kann. Diese Feststellung läuft mit Ablauf des 25. November 2021 aus. Daher wird in § 28 a Abs. 7 IfSG ein neuer Katalog zulässiger Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus beschrieben, der durch die Länder unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angewandt werden kann. Dieser Maßnahmenkatalog ist aber deutlich kürzer und schließt z. B. die Schließung bzw. Untersagung von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Sportveranstaltungen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Schulen, Kitas, Einzelhandelsgeschäften etc. aus. Übergangsregelungen gibt es für Bundesländer, die solche Maßnahmen aktuell noch angeordnet haben (§ 28 a Abs. 9 IfSG). Außerdem gibt es eine Länder Öffnungsklausel (§ 28 a Abs. 8 IfSG), mit der die Länder mit Zustimmung des jeweiligen Landtages bestimmte, konkret aufgelistete weitergehende Maßnahmen beschließen können.

- Zum anderen werden direkt im Infektionsschutzgesetz neue Vorgaben für Arbeitgeber und Beschäftigte (3G-Regel, Home-Office) sowie für den öffentlichen Personenverkehr bundesweit einheitlich geregelt.

- Drittens werden zahlreiche Maßnahmen zur Abfederung der Folgen insb. im Sozialrecht bis zum März 2022 bzw. bis Ende 2022 verlängert.

 

Im Einzelnen sind folgende konkrete Vorgaben hervorzuheben:

  • 3G-Regelung für Arbeitsstätten: Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte zwischen Menschen nicht ausgeschlossen sind, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und einen entsprechenden Nachweis mit sich führen oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben (§ 28 b Abs. 1 IfSG). Dazu ist Folgendes zu beachten
  • Als Testnachweis gelten ein PCR-Test, der maximal 48 Stunden zurückliegt oder ein Antigen-Schnelltest, der maximal 24 Stunden alt ist. Der Antigen-Schnelltest kann entweder vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers, im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes oder in einem Testzentrum durchgeführt werden.
  • Die Arbeitsstätte darf betreten werden, um ein Impfangebot des Arbeitgebers oder unmittelbar vor Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten bei Bedarf über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Regelung durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren (§ 28 b Abs. 3 Satz 1 IfSG). Alle Arbeitgeber und Beschäftigten sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen (§ 28 b Abs. 3 Satz 2 IfSG). Der Arbeitgeber darf entsprechende personenbezogene Daten zum Impf- oder Teststatus verarbeiten (§ 28 b Abs. 3 Satz 3 IfSG).

 

  • Konkretere Prüfpflicht für Arbeitgeber: Die Vorgaben zur Kontaktreduktion im Betrieb in § 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden konkretisiert. Nunmehr hat der Arbeitgeber zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren.
  • Arbeitgeber haben Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten bis zum 19. März 2022 aufzubewahren (§ 4 Abs. 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung). Bisher war diese Aufbewahrungspflicht bis zum 24.11.2021 befristet.
  • Die Geltung der Arbeitsschutzverordnung wird außerdem bis zum 19. März 2022 verlängert (bisher war diese bis zum 24.11.2021 befristet).
  • • Das Recht des Arbeitgebers an Schulen, Kitas und anderen Gemeinschaftseinrichtungen zur Erfassung des Impfstatus der Beschäftigten in besteht bis zum 19. März 2022 auch ohne die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag fort (Änderung von § 36 Abs. 3 IfSG). • Home-Office: Alle Arbeitgeber haben den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten, die Ausführung im Home-Office anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen (§ 28 b Abs. 4 IfSG).
  • Tägliche Testpflicht in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen: Für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in allen medizinischen Einrichtungen (insbesondere Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Arztpraxen, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Rettungsdienste) und in ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen/Pflegediensten wird eine tägliche Testpflicht eingeführt. Sie dürfen die Einrichtungen und Unternehmen nur betreten, wenn ein maximal 24 Stunden alter Testnachweis vorgelegt wird (§ 28 b Abs. 2 IfSG). Bei geimpften Beschäftigten kann der Test auch durch einen Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. Sofern PCR-Tests vorgelegt werden, sind diese für geimpfte oder genesene Beschäftigte nur zweimal die Woche erforderlich. Die genannten Einrichtungen sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt zweiwöchentlich Angaben über die durchgeführten Tests und zum Anteil der geimpften Personen zu übermitteln (§ 28 b Abs. 3 Satz 6 IfSG).
  • 3G-Regelung im öffentlichen Personenverkehr: Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahrgästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal nur benutzt werden, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (ausgenommen sind Schüler) und einen Mund-Nasen-Schutz tragen (§ 28 b Abs. 5 IfSG). Von der Maskenpflicht gelten die üblichen Ausnahmen für Kinder unter sechs Jahren und bei ärztlich bescheinigten medizinischen Hindernissen. Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung durch stichprobenhafte Nachweiskontrollen zu überwachen.
  • Der Entschädigungsanspruch für Beschäftigte bei Verdienstausfall wegen Schul- oder Kita-Schließung wird bis zum 19. März 2022 verlängert (§ 56 IfSG).
  • Sonderregelungen für den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag werden bis zum 31. März 2022 verlängert.
  • Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und zur Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung werden auf das ganze Jahr 2022 ausgedehnt.
  • In § 22 IfSG werden neue Rechtsgrundlagen für die genesenen Dokumentation (also der Nachweis eines positiven PCR-Tests) und für die Testdokumentation (Nachweis eines negativen Testergebnisses) geschaffen.