Coronainformationen 01.08.2021-31.08.2021

Pohnsdorf, den 31. 08. 2021

Pohnsdorf, 23.08.2021

 

Pohnsdorf Wappen

 

Hinweis: Die angesprochenen Anlagen finden 
Sie im Download Bereich am Ende aller Meldungen

 

Die Landesregierung hat die Corona-Bekämpfungsverordnung (gültig vom kommenden Montag bis zum 19. September) an die Beschlüsse der letzten Woche auf Bundesebene angepasst. Dies hat auch Auswirkungen auf die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses.

 

- Bei Veranstaltungen im Außenbereich müssen keine Kontaktdaten mehr erhoben werden.

- Für den Innenbereich ist die 3G-Regel (getestet, geimpft, genesen) wieder eingeführt worden.

 

Ansonsten gibt es keine bzw. nur unwesentliche Anpassungen. Das gesamte Maßnahmen- und Hygienekonzept finden Sie im Download-Bereich.

 

Gemeinde Pohnsdorf

 

Marco Lüth

Bürgermeister

 

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Einen Überblick über alle Änderungen auf Landesebene gibt die nachfolgende Zusammenfassung des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages.

 

- Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

- Absonderungspflichten: neues Verfahren bei Kitas und Schulen

- Selbsttests für Kita-Kinder: Informationen für Eltern und Einrichtungen

 

Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

Die Landesregierung hat am 17. August 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 23. August in Kraft und ist als Anlage beigefügt. Damit werden die Verabredungen zwischen Bund und Ländern zum weiteren Vorgehen beim Coronavirus und die Beschlüsse der Landesregierung zur Umsetzung dieser Vereinbarungen umgesetzt. Im Übrigen werden die geltenden Regelungen bis zum 19. September 2021 verlängert.

 

Gegenüber den bisher geltenden Regelungen gibt es folgende Neuerungen.

Umsetzung der sogenannten „3G-Regel“ durch neue Testpflichten

• Innerhalb geschlossener Räume gilt zur Umsetzung der sogenannten „3G-Regel“ (genesen, getestet, geimpft) für folgende Bereiche wieder eine Testpflicht (negativer Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder negativer PCR-Test nicht älter als 48 Stunden), sofern die Person nicht als geimpft oder genesen gilt:

o alle Veranstaltungen (§ 5 Abs. 2a)

o Gaststätten (§ 7 Abs. 1 Nr. 4); bei Gaststätten sind von der Testpflicht innerhalb geschlossener Räume Betriebsangehörige in Betriebskantinen und Hausgäste in Beherbergungsbetrieben ausgenommen, wenn sich Letztere in einem räumlich abgegrenzten Bereich aufhalten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4d) und 4e)

o Alle Dienstleistungen mit Körperkontakt, also insbesondere Friseur, Kosmetik, Körperpflege etc. (§ 9 Abs. 2a)

o Freizeit- und Kultureinrichtungen mit Ausnahme der Bibliotheken (§ 10 Abs. 1a)

o Sportausübung (z.B. Fitness-Studios, Schwimmbäder, Sporthallen, § 11 Abs. 2a)

o Einrichtungen außerschulischer Bildung (Verweis auf § 5 in § 12a Abs. 1)

o Beherbergungsbetriebe (§ 17 Abs. 1 Nr. 3); bei Beherbergungsbetrieben darf der vor Reiseantritt erfolgte Antigen-Test maximal 48 Stunden alt sein; außerdem wird die Pflicht zur (mehrfachen) Folgetestung spätestens alle 72 Stunden wieder eingeführt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

o Reiseverkehre zu touristischen Zwecken (§ 18 Abs. 2 Satz 3).

 

• Bei den Veranstaltungen ohne Abstandsgebot („Events“) gemäß § 5d gilt die Testpflicht auch außerhalb geschlossener Räume.

• Dabei gilt in jedem Fall, dass folgende Personengruppen von der Testpflicht ausgenommen sind:

o Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sowie

o minderjährige Schüler, die nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.

• Dort, wo nach der Corona-Bekämpfungsverordnung ein negativer Testnachweis erforderlich ist (insbesondere alle oben genannten Fälle) erweitert der neue § 4 Abs. 3 die Möglichkeiten zur Erbringung dieses Nachweises gegenüber den Vorschriften des Bundes. Für alle diese Fälle gilt, dass ein PCR-Test 48 Stunden lang gültig ist. Außerdem ist als Testnachweis auch ein unter Aufsicht der Schule durchgeführter Antigen-(Schnell-) Test zulässig, der maximal 24 Stunden gültig ist.

• Zu beachten ist bei diesen Testpflichten stets, dass der Zugang zu dem Angebot/der Einrichtung nur für asymptomatische Personen zulässig ist, die also keine coronatypischen Anzeichen aufweisen (insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust). Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 2 Nr. 6 Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.

 

Erhebung von Kontaktdaten nur im Innenbereich

Eine Erleichterung wird insofern vorgenommen, als in folgenden Bereichen die Erhebung der Kontaktdaten nur noch innerhalb geschlossener Räume vorgeschrieben ist. Außerhalb geschlossener Räume sind die Kontaktdaten in diesen Einrichtungen also nicht mehr zu erheben:

• Veranstaltungen (§ 5 Abs. 2, § 5e Satz 1 Nr. 1)

• Gaststätten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

• Dienstleistungen mit Körperkontakt (§ 9 Abs. 3)

• Freizeit- und Kultureinrichtungen (§ 10 Abs. 1)

• Sportausübung (§ 11 Abs. 2)

• Reiseverkehre zu touristischen Zwecken (§ 18 Abs. 2 Satz 3)

• Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)

• Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege (§ 15 Abs. 1 Nr. 3)

 

Veranstaltungen

• Bei Veranstaltungen ohne Abstandsgebot („Events“) gemäß § 5d werden die Vorgaben insofern verschärft, als innerhalb geschlossener Räume der Ausschank und der Verzehr von Alkohol untersagt werden (§ 5d Abs. 2).

• Bei Chorproben innerhalb geschlossener Räume (ohne Publikum), dem beruflichen Singen oder Prüfungen muss für den Verzicht auf die qualifizierten Masken das Hygienekonzept keine erhöhten Mindestabstände mehr vorsehen (§ 5 Abs. 3). Das gleiche gilt für den Gebrauch von Blasinstrumenten innerhalb geschlossener Räume.

 

Versammlungen

• Die eng begrenzte Möglichkeit zum Abweichen vom Abstandsgebot auf Stehplätzen bei Veranstaltungen mit Sitzungscharakter in § 5c Abs. 3 wird für Versammlungen nach dem Versammlungsfreiheitsgesetz übernommen (§ 6 Abs. 1 Satz 2).

 

Gaststätten

• Die bisherige Pflicht zur Anzeige des Hygienekonzepts beim Gesundheitsamt als Voraussetzung für die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen entfällt (bisher § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4).

 

Sport

• Die bisherigen Personenobergrenzen für die Durchführung von Wettbewerben und Sportfesten entfallen (§ 11 Abs. 3).

• Für das Training oder Sportwettbewerbe wird stattdessen eine neue absolute Obergrenze von 25.000 Zuschauern eingeführt. Mehr als 5000 Zuschauer sind nur zulässig, wenn die Höchstkapazität der Sportanlage höchstens zu 50 % ausgelastet ist (§ 11 Abs. 4).

 

Touristische Reiseverkehre

• Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken wird eine neue Ausnahme von der qualifizierten Maskenpflicht geschaffen, wenn höchstens die Hälfte der Sitzplätze besetzt sind und das „Schachbrettmuster“ angewandt wird (§ 18 Abs. 2 Satz 2).

 

Außerschulische Bildungsangebote

• Da durch die Bezugnahme auf die §§ 5 bis 5d die Testpflicht wieder eingeführt wird, wird bei mehrtägigen Bildungsangeboten eine Erleichterung bei der Testhäufigkeit dadurch geschaffen, dass die Teilnehmer nur alle 72 Stunden einen weiteren Testnachweis vorlegen müssen (§ 12a Abs. 1 Nr. 3).

 

Kinderbetreuung

• Die Rechtsgrundlagen für den eingeschränkten Regelbetrieb an Kindertageseinrichtungen ab einem Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen werden ersatzlos gestrichen (bisher § 16a Abs. 1-3). Das ist insb. von Bedeutung für diejenigen Kreise/kreisfreien Städte, die aktuell diesen Inzidenzwert überschreiten.

 

Absonderungspflichten: neues Verfahren bei Kitas und Schulen

Das Gesundheitsministerium hat am 17. August 2021 den Erlass neu gefasst, auf dessen Grundlage die Kreise in Allgemeinverfügungen die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das Coronavirus (positives Testergebnis) oder der Einstufung als Kontaktperson treffen. Gleichzeitig wurde die Regelung bis zum 31. Oktober 2021 verlängert. Der neue Erlass tritt am 17. August 2021 in Kraft. Er ist in entsprechenden Allgemeinverfügungen der Kreise umzusetzen. Die Neufassung bringt als einzige wesentliche Änderung eine Flexibilisierung der Quarantänepflichten dahingehend, dass die automatische Isolationspflicht für enge Kontaktpersonen von positiv Getesteten in den Bereichen Kinderbetreuung und Schule nicht mehr gilt. In allen anderen Fällen gelten die direkten Absonderungspflichten weiter, also auch für die von einem positiven Testergebnis selbst betroffenen Beschäftigten oder Kinder in Kinderbetreuung und Schule. Die neue Regelung gilt also nur für Kontaktpersonen.

Statt der automatischen Quarantäneverpflichtung sollen die Gesundheitsämter in den Bereichen Kinderbetreuung und Schule eine Quarantäneanordnung risikoabhängig und zielgerichtet vornehmen, also z. B. für vulnerable Personengruppen (insb. Vorerkrankte, Menschen ab 60 Jahre, Pflegeheimbewohner oder Personen in Krankenhäusern sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen).

 

Selbsttests für Kita-Kinder: Informationen für Eltern und Einrichtungen

Wie angekündigt, hat sich das Sozialministerium wegen der Verteilung von Selbsttests für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen und mit einem Schreiben vom 17. August 2021 an die Einrichtungsträger und Eltern gewandt. In diesem Schreiben finden sich nähere Erläuterungen zum Ziel des Testangebotes und zur Verteilung der Tests. Die Einrichtungsträger werden gebeten, die Kommunen bei der Verteilung der Tests auf die Einrichtungen zu unterstützen. Außerdem werden die Einrichtungsträger gebeten, die Gebinde zu 10 Selbsttests, ein Merkblatt für die Eltern und eine Gebrauchsanweisung für die Tests an die Eltern auszugeben.

 

 

Pohnsdorf, 13.08.2021

 

Pohnsdorf Wappen

 

Hinweis: Die angesprochenen Anlagen finden
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Anpassungen auf gemeindlicher Ebene:

 

Hygienekonzept für das Dorfgemeinschaftshaus mit zwei Änderungen zum vorherigen Konzept.

  • Bis (voraussichtlich) 22. August 2021 kann das Dorfgemeinschaftshaus für Veranstaltungen auch von nicht Geimpften, Getesteten und Genesenen Personen bei Veranstaltungen betreten werden. Diese Regelung hatte das Land vor Kurzem eingeführt (siehe auch die Regeln zum Betreten eines Restaurants). Aufgrund der gestrigen Beschlüsse der MPK wird diese Regelung zu dem genannten Datum wieder geändert, so dass für den Innenbereich die Testpflicht gilt.
  • Vom Sport- und Spielkreis kam der Wunsch die Duschen wieder nutzen zu dürfen. Bis auf weiteres ist dieses mit zwei Personen gleichzeitig möglich.

 

Bitte bleiben Sie gesund.

 

Gemeinde Pohnsdorf

 

Marco Lüth

Bürgermeister

 

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- Beschlüsse zum weiteren Vorgehen beim Coronavirus

- Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz zu Impfungen

- Neues Schaubild mit Corona-Regeln des Landes

 

Beschlüsse zum weiteren Vorgehen beim Coronavirus

Die Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin haben am 10. August 2021 erneut über das weitere Vorgehen zur Eindämmung des Coronavirus beraten. Dabei wurde ein Beschluss gefasst, der als Anlage beigefügt ist. Darin werden die Bürger zur Impfung aufgefordert und die bisherigen Ausnahmen für Geimpfte und Genesene von bestehenden Einschränkungen erläutert. Ferner wird die Bedeutung der bestehenden Alltagsregeln (Maskenpflicht, Abstand, Lüften, Händehygiene) betont. Es wurden aber auch konkrete Verabredungen zur Verschärfung und Verlängerung bestimmter Maßnahmen getroffen. Folgende wesentliche Entscheidungen sind daraus hervorzuheben:

• Für bestimmte Einrichtungen und Angebote soll spätestens ab dem 23. August 2021 (wieder) die „3G-Regel“ gelten, d.h. Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen. Ausgenommen sind unter 6-Jährige und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet wer-den. Folgende Einrichtungen sind betroffen:

o Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe

o Innengastronomie

o Veranstaltungen und Feste (z.B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen

o Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)

o Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)

o Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts

• Die Landesregierung hat dazu angekündigt, dass dies in Schleswig-Holstein die Wiedereinführung einer Testpflicht für die Innengastronomie und die anderen genannten Bereiche ab dem 23. August bedeutet, der dann Geimpfte und Genesene nicht unterliegen. Davon ausgenommen sind Kreise, in denen die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt. Ob dies durch Allgemeinverfügungen der Kreise oder durch die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes erfolgt, ist noch nicht geklärt.

• Die kostenlosen Bürgertests werden mit Wirkung vom 11. Oktober 2021 beendet. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt (insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren), wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben.

• Der Bund sagt zu, die Überbrückungshilfen für die Wirtschaft zu verlängern.

• Der Bund wird zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Corona-Virus die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung.

• Bei der Beurteilung des Infektionsgeschehens werden Bund und Länder künftig neben den Neuinfektionen (7-Tage-Inzidenz) auch die Hospitalisierung von CO-VID19-Patienten als Indikator für schwere Krankheitsverläufe sowie die daraus resultierende Belastung des Gesundheitswesens und die Impfquote berücksichtigen.

• Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag soll als rechtliche Grundlage für zahlreiche Maßnahmen über den 11. September 2021 hinaus zu verlängert werden.

 

Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz zu Impfungen

Die Gesundheitsministerkonferenz von Bund und Ländern hat am 2. August 2021 Beschlüsse zur Impfung von Kindern und Jugendlichen ab zwölf Jahren und zu Auffrischungsimpfungen gefasst.

 

Auffrischimpfungen

Die Gesundheitsminister stellen fest, dass es bei bestimmten Personengruppen vermehrt zu einer reduzierten oder schnell nachlassenden Immunantwort kommen kann. Dies gelte insbesondere für immungeschwächte Patienten sowie Höchstbetagte und Pflegebedürftige. Daher soll ab September 2021 in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen eine Auffrischimpfung angeboten werden, in der Regel mindestens sechs Monate nach Abschluss der ersten Impfserie. Zusätzlich sollen Ärzte ihren besonders verwundbaren Patienten Auffrischimpfungen in ihrer eigenen Häuslichkeit anbieten. Die Auffrischimpfungen erfolgen mit den Impfstoffen von Biontech/Pfizer oder Moderna, unabhängig von dem ursprünglichen Impfstoff der ersten Serie. Zusätzlich wird ab September allen bereits vollständig geimpften Bürgern, die den ersten Impfschutz mit dem Impfstoff von AstraZeneca oder Johnson & Johnson erhalten haben, eine weitere Impfung mit einem Impfstoff von Biontech/Pfizer oder Moderna angeboten. Dies kann in den Impfzentren, durch Ärzte oder durch Betriebsärzte erfolgen.

 

Impfung von Kindern und Jugendlichen

In einem weiteren Beschluss haben die Gesundheitsminister verabredet, Impfungen für 12 bis 17-Jährige auch in Impfzentren oder mit anderen niedrigschwelligen Angeboten anzubieten. Auch für Jugendliche und junge Erwachsene in Universitäten und Berufsschulen wollen die Länder strukturierte, niedrigschwellige Angebote zur Impfung unterbreiten. Dabei wird betont, dass die Freiwilligkeit der Annahme dieses Impfangebotes nicht Infrage gestellt wird. Die konkreten Auswirkungen dieses Beschlusses auf Schleswig-Holstein sind begrenzt. Denn in den Impfzentren ist bereits seit einiger Zeit eine Impfung von Kindern ab 12 Jahren möglich und an den Schulen wird aktuell ein Impfangebot vorbereitet

 

Neues Schaubild mit Corona-Regeln des Landes

Im Zusammenhang mit der ab dem 26. Juli geltende Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes hat das Gesundheitsministerium nunmehr auch eine Neufassung des Schaubildes veröffentlicht, auf dem die in Schleswig-Holstein geltenden Regelungen zusammengefasst sind. Das aktuelle Schaubild ist als Anlage beigefügt.