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Coronainformationen 01.04.2021-30.04.2021

Pohnsdorf, den 29. 04. 2021

 

 

Hinweis: Die angesprochenen Anlagen finden
Sie im Download Bereich am Ende aller Meldungen

 

Pohnsdorf, den 28.04.2021

 

Pohnsdorf Wappen

- Selbsttests für die Kinderbetreuung: Lieferungen am 28. April

- Impfung: neue Termine ab 29. April / 3. Impfpriorität startet am 10. Mai

- Hinweise des LFV zum Dienstbetrieb der Jugendfeuerwehren

 

Auslieferung von Selbsttests für die Kinderbetreuung

Nach mehrfachem Drängen hat uns das Sozialministerium nunmehr nähere Daten zur aktuell laufenden Auslieferung von Selbsttests für die Kinderbetreuung an die Kommunalverwaltungen geliefert. Die Tests für die kommenden vier Wochen werden im Laufe dieser Kalenderwoche bis spätestens Freitag, 30. April 2021 an die Kommunalverwaltungen ausgeliefert. Die Kommunalverwaltungen sind gebeten, die Weiterverteilung an die Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen zu organisieren. Dabei sind die Einrichtungsträger gehalten, ihre Tests in den Kommunalverwaltungen abzuholen.

 

Impfung: neue Termine ab 29. April / 3. Impfpriorität startet am 10. Mai

Die Landesregierung hat am 27. April angekündigt,

  • dass die in den Prioritätengruppe 1 und 2 der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes prioritär Impfberechtigten ab dem 29. April 17 Uhr über www.impfen-sh.de neue Termine buchen können; dafür stehen zwischen dem 03. bis 09. Mai 22.000 Erstimpfungstermine mit den Impfstoffen von BioNTech/Pfizer und Moderna zur Verfügung,
  • dass ab dem 10. Mai 2021 die Prioritätengruppe 3 in den Impfzentren und den Arztpraxen für Impfungen vorgesehen ist und
  • dass diese Termine für die Prioritätengruppe 3 in den Impfzentren ab dem 6. Mai 2021 gebucht werden können.

 

Es bleibt also bis zum 10. Mai für die Termine in den Impfzentren weiterhin beim Vorrang der Prioritätengruppe 1 und 2. Außerdem hat sich die Koalition darauf verständigt, innerhalb der Prioritätengruppe 3 alle Berechtigten gleich zu behandeln und daher keine gesonderte Priorisierung innerhalb dieser Gruppe vorzunehmen.

 

In der Prioritätengruppe 3 sind u. a. mit besonderer kommunaler Relevanz impfberechtigt Wahlhelfer, Personen, die in besonders relevanter Position in den Verwaltungen, tätig sind, die Feuerwehren, Personen, die in besonders relevanter Position in Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind und Personen, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in anderen Schulen als Grundschulen oder Förderzentren tätig sind.

 

Hinweise des LFV zum Dienstbetrieb der Jugendfeuerwehren

Bislang hatte die Jugendfeuerwehr SH analog zu den Empfehlungen des Innenministeriums für die Feuerwehren empfohlen, den Dienstbetrieb einzustellen. Nunmehr hat der Landesfeuerwehrverband (LFV) mit einem Schreiben an die Jugendfeuerwehren im Land vom 27. April 2021 erneut Hinweise für den Ausbildungs- und Dienstbetrieb der Jugendfeuerwehren gegeben. In dem Schreiben, das als Anlage beigefügt ist, weist der LFV zunächst darauf hin, dass nach § 16 der Corona-Bekämpfungsverordnung Angebote der Jugendarbeit und somit auch Jugendfeuerwehrdienste nur mit maximal 10 Personen (inkl. Betreuungspersonen) möglich sind. Nach Rücksprache mit dem Sozialministerium kann der Dienstbetrieb der Jugendfeuerwehren für bestimmte Tätigkeiten auch § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) unterliegen, wenn dies für den Ausbildungs- und Dienstbetrieb notwendig ist. Soweit sich der Dienstbetrieb also auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beschränkt und keine Bereiche der Jugendarbeit betrifft, kann er in Abhängigkeit von der jeweiligen Inzidenz auch mit mehr als 10 Personen zulässig sein. Das Schreiben enthält Hinweise zur Gruppenbildung, Hygiene und Kontaktdatenerhebung.

 

 

(Quelle: SHGT)

 

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Pohnsdorf, den 23.04.2021

 

Pohnsdorf Wappen

 

Das Maßnahmen- und Hygienekonzept für das Dorfgemeinschaftshaus ist angepasst worden. Aktuell sind keine Veranstaltungen erlaubt, Ausnahmen bilden Sitzungen der Gemeinde bzw. sportliche Aktivitäten im Außenbereich. Neu aufgenommen ist die Festlegung der zulässigen maximalen Personenzahl für das Dorfgemeinschaftshaus (ist durch den Veranstalter nach Bedarf und Möglichkeiten festzulegen). Außerdem ist die Kontaktdatenerfassung über eine Anwendungssoftware aufgenommen. Die Gemeinde wird bereits ab der Projektausschusssitzung mit der Luca-App arbeiten. Ich bitte deshalb alle Gremienmitglieder und Besucher sich vorab registrieren zu lassen. Sofern es jemanden technisch nicht möglich ist, werden die Daten vor Ort erfasst und dann händisch in das System eingegeben. Damit ist für jeden der Besuch der Sitzung möglich. Es wäre aber sehr schön, wenn wir den händischen Erfassungsaufwand möglichst gering halten.

 

Schleswig-Holstein Logo

 

Corona-Informationen (Quelle: SHGT):

1. Bundestag beschließt „Notbremse“ und weitere Maßnahmen

2. Einzelhandel, Kultur, Freizeit in Kreisen mit hohen Inzidenzwerten ab 26.4.

3. Bäderverordnung bleibt bis zum 2. Mai 2021 ausgesetzt

 

1. Bundestag beschließt „Notbremse“ und weitere Maßnahmen

Der Bundestag hat am 21. April 2021 mit dem „Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ neue, bundesweit geltende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus beschlossen.

Der Bundesrat hat sich in einer Sondersitzung am 22. April 2021 mit dem Gesetzesbeschluss befasst. Mit dem Inkrafttreten ist am 24. April 2021 zu rechnen. Alle neuen Vorschriften sind bis zum 30. Juni 2021 befristet.

 

Die Regelungen des Gesetzes würden auf aktuellem Stand dann ab 25.4. in Schleswig-Holstein für den Kreis Herzogtum Lauenburg und den Kreis Stormarn gelten sofern in diesen Kreisen der Inzidenzwert bis dahin über 100 bleibt. Kern des Gesetzes ist die Einführung eines neuen § 28b in das Infektionsschutzgesetz (IfSG).

 

Folgende Maßnahmen treten in Kraft.

 

„Notbremse“ ab Inzidenzwert von 100 (§ 28b IfSG)

Es wird eine automatische „Notbremse“ für den Fall eingeführt, dass der Inzidenzwert in einem Kreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100 überschreitet. In diesem Fall gilt ab dem übernächsten Tag unmittelbar auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ein umfassender Katalog von einschränkenden Maßnahmen. Die Maßnahmen treten erst dann wieder am übernächsten Tag außer Kraft, wenn in dem Kreis an fünf auf einander folgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 unterschreitet.

Folgende Maßnahmen treten dann in Kraft:

- Private Zusammenkünfte sind nur mit Angehörigen eines Haushaltes und einer weiteren Person gestattet, Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind davon ausgenommen. Eine Ausnahme gibt es außerdem für Beerdigungen/Trauerfeiern mit bis zu 30 Personen.

- Zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages gelten Ausgangsbeschränkungen.

o Aufenthalte außerhalb des Wohnraums bleiben gestattet, wenn diese der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, der Berufsaus-übung, der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minder-jähriger, der Begleitung Sterbender, der Versorgung von Tieren oder ähnlich wichtigen Zwecken dienen;

o Außerdem ist bis 24 Uhr die alleinige körperliche Bewegung im Freien zulässig (z. B. Joggen, Spazieren gehen).

- Freizeiteinrichtungen aller Art sind zu schließen bzw. untersagt, insb. Freizeitparks, Indoorspielplätze, Badeanstalten, Spaßbäder, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordell-betriebe, gewerbliche Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahn- und Busverkehre und Flusskreuzfahrten.

- Der Einzelhandel ist mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs zu schließen. Es gelten folgende besonderen Regelungen:

o Bis zu einer einem Inzidenzwert von 150 bleibt die Ladenöffnung nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, allerdings nur mit einer strengeren Person zwei Begrenzung (ein Kunde je 40 m² Verkaufsfläche), mit der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses und mit Kontaktdatenerfassung und qualifizierter Maskenpflicht.

o In allen zu schließenden Geschäften bleibt die Abholung vorbestellter Waren („Click und Collect“) zulässig (qualifizierte Maskenpflicht).

o Generell geöffnet bleiben können der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte Gartenmärkte und der Großhandel

o In diesen geöffneten Geschäften gilt eine Begrenzung der Kundenzahl auf eine Person je 20 m² Verkaufsfläche bis 800 m² und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² eine Begrenzung von einem Kunden je 40 Parameter Verkaufsfläche, außerdem gilt in geschlossenen Räumen eine qualifizierte Maskenpflicht.

- Kultureinrichtungen wie Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (mit Ausnahme von Autokinos), Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie zoologische und botanische Gärten sowie entsprechende Veranstaltungen sind zu schließen bzw. untersagt. Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen unter bestimmten Bedingungen geöffnet bleiben (u.a. Testpflicht).

- Sport ist nur in Form von kontaktlosen Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig; eine Ausnahme gilt für Profisport. Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen. Außerdem ist Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres kontaktloser Sport im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern gestattet.

- Gaststätten sind zu schließen, es gelten eng umgrenzte Ausnahmen. Zulässig bleibt außerdem die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Außerhausverkauf zum Mitnehmen (allerdings nicht zwischen 21 Uhr und 5 Uhr).

- Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, eine Ausnahme gilt für Friseurbetriebe und Fußpflege unter strengen Maßgaben (qualifizierte Maskenpflicht und Testpflicht).

- Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr einschließlich Taxis und Schülerbeförderung besteht eine qualifizierte Maskenpflicht (gilt in Schleswig-Holstein unabhängig vom Inzidenzwert gem. § 18 Abs. 1 Corona-BekämpfungsVO).

- Die Beherbergung zu touristischen Zwecken ist untersagt.

- Eine generelle Ausnahme von der Notbremse gilt für Versammlungen auf Grundlage des Versammlungsrechts und für die Religionsausübung. Hierbei dürfte es bei den bestehenden Vorschriften des Landes in der Corona-Bekämpfungsverordnung bleiben.

- Für alle Fälle der Maskenpflicht gelten Ausnahmen für Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres, bei Personen mit ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und bei Gehörlosen und schwerhörigen Person.

 

Testpflicht und Aussetzung des Präsenzunterrichts an Schulen

Für alle Schüler und Lehrkräfte wird unabhängig vom Inzidenzwert eine zweimal wöchentliche Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht eingeführt (ist bisher schon in § 8 der Schulen-Coronaverordnung des Landes geregelt).

Bei einem Überschreiten des Inzidenzwertes von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ist an den Schulen ab dem übernächsten Tag nur noch Wechselunterricht zulässig.

Bei einem Inzidenzwert von über 165 ist ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht ganz untersagt (es gilt Distanzunterricht). Ausnahmen sind für Abschlussklassen und Förderschulen möglich. Eine Notbetreuung kann eingerichtet werden.

 

 

Ermächtigung der Bundesregierung zu weiteren Maßnahmen

Darüber hinaus wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung sowohl zusätzliche Gebote und Verbote als auch Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu regeln. Die Bundesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung für geimpfte Personen und für Personen mit einem negativen Testergebnis Erleichterung oder Ausnahmen der Verbote zu regeln.

 

2. Einzelhandel, Kultur, Freizeit in Kreisen mit hohen Inzidenzwerten ab 26.4.

Die Landesregierung hat am 21. April 2021 bekannt gegeben, in welchen Kreisen ab dem 26. April 2021 die Regelungen für den Fall des Überschreitens eines Inzidenz-wertes von 50 bzw. von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner/7-Tage gelten.

Noch in dieser 16. Kalenderwoche wird das Land wegen der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (siehe oben) eine Überarbeitung der bestehenden Erlasse für das Überschreiten der Inzidenzwerte von 50 bzw. von 100 vornehmen. Der „100er-Erlass“ wird dabei voraussichtlich Maßnahmen vorsehen, die die „Notbremse“ des Infektionsschutzgesetzes ergänzen.

In den Kreisen Schleswig Flensburg, Nordfriesland und Plön sowie in Flensburg gelten ab dem 26. April 2021 keine Einschränkungen über die Corona-Bekämpfungsverordnung hinaus.

 

Kreise mit über 50 Neuinfektionen/ je 100.000 Einwohner/7-Tage

- In Dithmarschen, Lübeck, Kiel, Steinburg, Neumünster, Segeberg, Ostholstein, Stormarn und Pinneberg bleiben die Maßnahmen des 50er - Erlasses in Kraft bzw. sind um eine Woche zu verlängern.

- Zusätzlich treten diese Maßnahmen im Kreis Rendsburg-Eckernförde in Kraft.

- Dabei wird für den Einzelhandel das bisherige Verfahren (Click & Meet) dadurch ersetzt, dass Kunden ihre Kontaktdaten angeben müssen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass wartende Kunden vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten. Die Außengastronomie kann unter strengen Auflagen geöffnet werden.

 

Kreise mit über 100 Neuinfektionen/je 100.000 Einwohner/7-Tage

- Im Kreis Herzogtum Lauenburg bleiben die Maßnahmen des 100er Erlasses im Prinzip in Kraft, dies wird jedoch durch das Inkrafttreten der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (siehe oben) überlagert werden bzw. der Erlass wird bis dahin noch geändert werden.

- Für den Kreis Stormarn wird am 23. April 2021 entschieden, ob zusätzliche Maß-nahmen über die Geltung des „50er-Erlasses“ hinaus getroffen werden müssen.

 

 

3. Bäderverordnung bleibt bis zum 2. Mai 2021 ausgesetzt

Wie bereits angekündigt hat die Landesregierung am 20. April 2021 eine Änderung der Bäderverordnung beschlossen, mit der diese nun-mehr bis zum 2. Mai 2021 außer Kraft gesetzt bleibt.

 

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Pohnsdorf, den 14.04.2021

 

Corona-Informationen

Pohnsdorf Wappen

hier einige aktuelle Informationen:

 

Für die Gemeinde Pohnsdorf:

  • Am Tag der zentralen Gedenkfeier für die Opfer der Corona-Pandemie (18. April) werden am Dorfgemeinschaftshaus die Flaggen auf Halbmast gehisst, der Bürgermeister wird an dem Tag ein kleines Gesteck am Gedenkstein ablegen.
  • Bei zukünftigen Veranstaltungen der Gemeinde Pohnsdorf erfolgt die Erfassung der Teilnehmer über die luca-App. Ich bitte alle sich damit vertraut zu machen und sich entsprechend registrieren zu lassen. Das Gesundheitsamt des Kreises kann die Daten entsprechend verarbeiten und sofern die App genutzt wird, ergibt sich eine deutliche Vereinfachung des Verfahrens sowohl auf Seite des Veranstalters, als auch der Gesundheitsbehörde.
    • Voraussetzung für die Anwendung ist es, dass die Luca-App auf dem eigenen Smartphone installiert wurde.
    • Ohne Nutzung eines Smartphones, müssen die Daten händisch eingegeben werden. Ein Besuch von Veranstaltungen ist damit trotzdem in jedem Fall möglich.
    • Erstmalig wird das Verfahren bei der Projektausschusssitzung am Mittwoch, 28. April zur Anwendung kommen.
    • Ich rege an, dass sich auch alle Vereine und Organisationen mit dieser Art der Besucherdatenerfassung beschäftigen und eventuell umsetzen.
    • Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

 

 

Bitte bleiben Sie gesund!

 

 

Gemeinde Pohnsdorf

 

Marco Lüth

Bürgermeister

 

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Schleswig-Holstein Logo

Informationen der Landes- bzw. Kreisebene

 

- Gedenkfeier für die Opfer der Corona-Pandemie am 18. April 2021

- Bunderegierung bringt bundesweite „Notbremse“ auf den Weg

- Bundesregierung beschließt Testpflicht für Arbeitgeber

 

Gedenkfeier für die Opfer der Corona-Pandemie am 18. April 2021

Am 18. April 2021 richtet der Bundespräsident in Berlin eine zentrale Gedenkfeier für die Opfer der Corona-Pandemie aus. Die um 13:00 Uhr stattfindende Veranstaltung wird live im Fernsehen und Rundfunk übertragen. An den öffentlichen Gebäuden werden die Flaggen auf Halbmast gehisst.

 

Bundesregierung bringt bundesweite „Notbremse“ auf den Weg

Das Bundeskabinett hat am 13. April 2021 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der im Infektionsschutzgesetz zwingende Maßnahmen für die Fälle vorsieht, dass in einem Kreis/kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 bzw. 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten wird. Der Gesetzentwurf ist als Anlage beigefügt. Das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.

 

Maßnahmen für Inzidenzwert über 100

Wenn in einem Kreis eine 7-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, treten ab dem übernächsten Tag bestimmte Maßnahmen automatisch in Kraft. Einer Umsetzung dieser Regelungen durch das Land oder den zuständigen Kreis bedarf es dann nicht mehr, die Regelungen würden unmittelbar durch das Infektionsschutzgesetz des Bundes gelten. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

- Begrenzung der privaten Treffen auf maximal eine haushaltsfremde Person, Kinder bis 14 Jahre sowie Lebenspartnerschaften sind ausgenommen

- Ausgangsbeschränkungen zwischen 21:00 Uhr und 05:00 Uhr

- Verbot des Betriebs von Kultur- und Freizeiteinrichtungen

- Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs

- Verbot des Freizeitsports; nur Individualsport bis zwei Personen ist erlaubt

- Schließung von Gastronomiebetrieben einschließlich Kantinen; ausgenommen sind u.a. Speisesäle in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen

- FFP2-Maskenpflicht bei körpernahen Dienstleistungen und im öffentlichen Personennahverkehr; bei Inanspruchnahme von Leistungen des Friseurhandwerks gilt eine Testpflicht

- Untersagung touristischer Übernachtungen.

- Die Bundesregierung wird ermächtigt, weitere, bisher durch das Land in der Corona-Bekämpfungsverordnung oder durch die Kreise per Allgemeinverfügung erlassene Einschränkungen und Vorschriften auch selbst durch Rechtsverordnung zu erlassen. Dabei können auch Ausnahmen für Geimpfte oder bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses geregelt werden.

 

Die Regelungen treten erst dann am übernächsten Tag außer Kraft, wenn in dem Kreis der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen wieder unterschritten wird.

 

Maßnahmen für Inzidenzwert über 200

- Wird an drei aufeinanderfolgenden Tagen der Inzidenzwert von 200 überschritten, wird ab dem übernächsten Tag die Durchführung von Präsenzunterricht an Schulen untersagt.

 

Weitere Maßnahmen

Unabhängig vom Inzidenzwert sieht der Gesetzentwurf folgende weiteren Maßnahmen vor:

- Für Schüler und das Lehrpersonal an Schulen wird eine Testpflicht eingeführt (zwei Tests pro Woche).

- Gesetzlich versicherten Elternteilen wird es ermöglicht, für weitere 10 zusätzliche Arbeitstage (weitere 20 zusätzliche Arbeitstage für Alleinerziehende) das Kinderkrankengeld in Anspruch zu nehmen.

 

Die Änderung des Bundesgesetzes würde das bisher in Schleswig-Holstein erprobte Verfahren auf Grundlage des Erlasses des Gesundheitsministeriums für das Überschreiten des Inzidenzwertes von 100 das auf einem Abstimmungsverfahrens zwischen dem jeweiligen Kreis und dem Ministerium beruht, obsolet machen. Ortsangepasste Abweichungen bei den zu treffenden Maßnahmen und beim Zeitpunkt für das In- und Außerkrafttreten wären nicht mehr möglich.

 

Bundesregierung beschließt Testpflicht für Arbeitgeber

Die Bundesregierung hat eine Änderung der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung beschlossen, mit der Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Coronatest anzubieten. Der Text der Verordnung mit Begründung ist als Anlage beigefügt.

Die Verpflichtung kann neben PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests auch durch das Angebot von Selbsttests zur Eigenanwendung erfüllt werden. Die Verpflichtungen gelten auch für den öffentlichen Dienst, also kommunale Arbeitgeber.

Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber. Arbeitnehmer werden nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen. Ebenso wenig ist eine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis vorgesehen. Bei bestimmten Beschäftigten mit erhöhtem Risiko haben die Arbeitgeber zwei Tests pro Woche anzubieten. Dies gilt für Beschäftigte, die tätigkeitsbedingt häufig Kundenkontakte haben, körpernahe Dienstleistungen ausführen oder in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind. Die Arbeitgeber haben Nachweise über die Beschaffung der Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten vier Wochen lang aufzubewahren.

Die übrigen Regelungen der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung (insbesondere Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen, Homeoffice, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen, Maskenpflicht bei unvermeidbarem Kontakt und die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten) werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

 

Die Änderungen werden voraussichtlich Mitte der 16. Kalenderwoche in Kraft treten.

 

(Quelle: SHGT)