Coronainformationen 01.03.2021 - 31.03.2021

Pohnsdorf, den 30. 03. 2021

 

 

Hinweis: Die angesprochenen Anlagen finden
Sie im Download Bereich am Ende aller Meldungen

 

 

Pohnsdorf, den 29.03.2021

 

Corona-Informationen

Pohnsdorf Wappen

in der vergangenen Woche sind einige Neufassungen und Anpassungen zu den Corona-Regeln durchgeführt worden. Aufgrund der aktuell noch erfreulich niedrigen Inzidenzzahlen im Kreis Plön, besteht für uns noch kein aktueller Handlungsbedarf, die Regeln gelten (annähernd) gleich weiter. Trotzdem steigen auch bei uns die Ansteckraten kontinuierlich an. Deshalb abermals die herzliche Bitte, die verbindlichen Regeln einzuhalten. Damit kann der Einzelne seinen Teil dazu beizutragen, dass die Lage beherrschbar bleibt.

 

Luca-App in Pohnsdorf

Das Land und die Kreisgesundheitsämter führen in Kürze die luca-app ein. Damit besteht ein automatisiertes Kontaktnachverfolgungssystem. Das Dorfgemeinschaftshaus Pohnsdorf ist bereits als „Location“ registriert. Sobald das Gesundheitsamt Plön die Freimeldung gibt (das kann noch einige Zeit in Anspruch nehmen), werden wir die Kontaktnachverfolgung von Papier auf die App umstellen. Erstmalig könnte es also zu der geplanten Projektausschusssitzung am 28. April erfolgen.  Die Nutzung der luca-App wird auch für die Organisationen und Vereine in der Gemeinde, sobald Veranstaltungen wieder möglich sind, nützlich sein. Ebenfalls können private Veranstaltungen mit der App dokumentiert werden. Ein Blick in die Anlage und auf die Homepage www.luca-app.de ist also sinnvoll.

 

Gemeinde Pohnsdorf

 

Marco Lüth

Bürgermeister

 

-------

Schleswig-Holstein Logo

Informationen der Landes- bzw. Kreisebene

- Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

- Neufassung der Corona-Quarantäneverordnung

- Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen

- Kreise und kreisfreie Städte führen flächendeckend die luca-App ein

- Generelle Einreise-Testpflicht für Flugpassagiere ab 30. März

 

Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

Die Landesregierung hat am 26. März 2021 eine neue Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 29. März 2021 in Kraft und ist bis zum 11. April 2021 befristet. Sie ist als Anlage beigefügt.

 

Neben der Verlängerung der bisher geltenden Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus bringt die neue Corona-BekämpfVO gegenüber den aktuell bestehenden Regelungen folgende Änderungen:

 

- Es wird eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, die für bestimmte Einrichtungen und Angebote vorgeschriebene Erfassung der Kontaktdaten auch durch Nutzung einer App zu erfüllen und damit auf die Erfassung auf Papier zu verzichten (§ 4 Abs. 2 Satz 5). Siehe auch weiter unten zur luca App.

- In den von der Schließung ausgenommenen Gaststätten (insb. Kantinen, Bewirtung von Hausgästen in Hotels, Autobahnraststätten, Autohöfe) und beim Betreten von Gaststätten zur Abholung bestellter Speisen haben Gäste und Beschäftigte eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (§ 7 Absatz 1a Satz 2). Bisher genügte eine einfache Gesichtsmaske.

- Strandkorbvermietungen werden der Liste derjenigen Freizeit- und Kultureinrichtungen hinzugefügt, die betrieben werden dürfen (§ 10 Abs. 3).

- Bei der zulässigen Sportausübung außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen können bis zu zwei Übungsleiter dabei sein (bisher einer, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3).

- Die Betreiber von Sportanlagen werden dazu verpflichtet, die Einhaltung der Personenobergrenzen für den Sport innerhalb geschlossener Räume sicherzustellen § 11 Abs. 1 Satz 5).

- Die Gesundheitsbehörden können als Ausnahme von der Schließung von Schwimmbädern Gruppen-Schwimmkurse für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zulassen (§ 11 Abs. 3). Zum Schwimmunterricht zählen sowohl schulische Angebote im Klassenverband als auch außerschulische Schwimmkurse in festen angeleiteten Gruppen. Der Schwimmunterricht in Schulen sollte an den Tagen stattfinden, an denen in der Schule Testungen durchgeführt werden.

- Bei außerschulischen Bildungsangeboten werden die Vorbereitung auf die Jägerprüfung und die studienvorbereitende Ausbildung an den öffentlichen Musikschulen sowie Proben von Auswahlensembles des Landesmusikrates zugelassen (§ 12a Abs. 2 Nr. 8 und Nr. 9).

- Bei Gottesdiensten etc. wird der Gemeindegesang außerhalb geschlossener Räume wieder erlaubt (mit qualifizierter Mund-Nasen-Bedeckung § 13 Satz 3). Die bisherige Anzeigepflicht von rituellen Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei der zuständigen Behörde entfällt

- Für voll- und teilstationärer Einrichtungen der Pflege (§ 15) gelten folgende neue Regelungen:

o Die bisherige Beschränkung der Besucherzahl auf zwei Personen je Bewohner wird aufgehoben.

o Bei persönlichen Besuchern, die nachweislich über einen hinreichenden Impfschutz verfügen, gilt die Testpflicht zum Betreten der Einrichtung nicht mehr.

o Bei den von den Betreibern für die Besucher und Mitarbeiter anzubietenden Tests sollen auf Verlangen der getesteten Personen Bestätigungen des Testergebnisses ausgestellt werden.

o Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen auch für wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote und Gemeinschaftsveranstaltungen wird zugelassen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nicht. Es gilt aber die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung.

- In Einrichtungen der Eingliederungshilfe dürfen besonders vulnerable Personen, die keinen hinreichenden Impfschutz gegen eine Corona-Infektion haben, jeweils nur von zwei verschiedenen Personen persönlichen Besuch erhalten (§ 15a Abs. 1).

- In Sportboothäfen wird die Beherbergung zum Zwecke der Herstellung der Seetüchtigkeit und zur Überführung eines Bootes zu seinem Dauerliegeplatz zugelassen (§ 17 Nr. 3).

- Die Ordnungswidrigkeitstatbestände werden entsprechend angepasst.

 

Neufassung der Corona-Quarantäneverordnung

Die Landesregierung hat am 26. März 2021 die Geltung der bisher bis zum 28. März befristeten Corona-Quarantäneverordnung bis zum 11. April 2021 verlängert und diese dabei umfassend überarbeitet. Die Neufassung der Corona-Quarantäneverordnung ist als Anlage beigefügt. Diese tritt am 29. März 2021 in Kraft.

Gegenüber der bisher geltenden Fassung ist auf folgende Änderungen hinzuweisen:

- Der Zeitraum, in dem der die Geltung der Quarantänepflicht auslösende Aufenthalt im Ausland stattgefunden haben muss, wird von 14 Tagen auf 10 Tage verkürzt (§ 1 Abs. 1).

- Der Zeitraum der Quarantänepflicht (Pflicht zur Absonderung nach Einreise) wird von 14 Tagen auf 10 Tage verkürzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Ausnahme: bei Einreisen aus einem Virusvariantengebiet bleibt es bei einer Quarantänepflicht von 14 Tagen.

- Die bisherige Testpflicht für Grenzpendler und Grenzgänger wird aufgehoben. Sollte Dänemark ein Virusvariantengebiet werden, gilt allerdings die Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Arbeitgeber bescheinigt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und Satz 2).

- Die Verkürzung der Absonderungsdauer ist auch mit einem negativen Antigen-Schnelltest (bisher nur PCR-Labortest) möglich (§ 3). Ausnahme: bei „Arbeitsquarantäne“ ist ein PCR-Test erforderlich. Es bleibt dabei, dass die Abkürzung der Absonderungsdauer bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet nicht möglich ist.

 

Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen

Wie angekündigt hat das Gesundheitsministerium am 26. März ergänzend zu dem bestehenden Erlass für Maßnahmen bei Über-schreiten einer 7-Tage-Inzidenz von 50 Maßnahmen für das Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 100 angeordnet. Der Erlass „Ergänzende Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern“ ist als Anlage beigefügt.

Es gilt folgendes Verfahren: Wie bereits beim Erlass zur „50er-Inzidenz“ bewertet die Landesregierung jeden Mittwoch aufgrund von Lageberichten der Kreise die und veranlasst für die Folgewoche regionale Maßnahmen. Wenn zu diesem Termin der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen innerhalb von drei aufeinander folgenden Tagen erreicht oder überschritten wird und kein nahezu vollständig eingrenzbares Ausbruchsgeschehen vorliegt, stimmen Gesundheitsministerium und der betroffene Kreis/die kreisfreie Stadt weitere Schritte ab. Die einzelnen Maßnahmen sind dann per Allgemeinverfügung vor Ort umzusetzen. Bei einer veränderten Lagebeurteilung mit einer deutlich erhöhten Infektionsdynamik können entsprechende Schritte auch kurzfristig veranlasst werden.

Die erstmalige Anwendung des Erlasses erfolgt damit voraussichtlich nach der Lagebewertung am Mittwoch, den 31. März mit Wirkung für die 14. Kalenderwoche, sofern es dann Kreise mit entsprechender Inzidenzüberschreitung gibt.

Folgende Maßnahmen sind in diesem Fall vorgesehen:

- Deutlich schärfere Kontaktbeschränkungen gelten für Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum zu privaten Zwecken.

- Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Ausnahme derjenigen für den täglichen Bedarf (siehe Auflistung im Erlass) sind zu schließen. Die Ausgabe vorab bestellter Waren ist zulässig (Click & Collect).

- Geschäfte und Wochenmärkte dürfen nur durch eine Person pro Haushalt betreten werden (Begleitung von Kindern ist zulässig).

- Dienstleistungen mit Körperkontakt sind nur zulässig, soweit der Kunde einen negativen Coronatest vorlegen kann (Ausnahme: Haar- und Nagelpflege).

- Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen sind zu schließen.

- Die Sportausübung wird stark eingeschränkt.

- Theoretischer Fahrunterricht darf nicht mehr in Präsenz erfolgen (Ausnahme: berufliche Fahrausbildung).

- Die Gruppengröße bei Hundeausbildung wird auf 5 Personen begrenzt.

- Die Gruppengröße für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe wird auf 5 Personen begrenzt.

- Die Kinderbetreuung wird geschlossen, es gilt ein Betretungsverbot. Angebote der Notbetreuung sind zulässig.

- Für Schulen und schulische Betreuungsangebote gilt Lernen in Distanz, mit bestimmten Ausnahmen. Eine Notbetreuung wird für die Jahrgangsstufen 1-6 vorgehalten. In den Abschlussjahrgängen können Präsenzunterricht Prüfungen durchgeführt werden.

 

Kreise und kreisfreie Städte führen flächendeckend die luca-App ein

Alle 15 Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte sind bereits bzw. werden spätestens in 4 Wochen an die „luca“ App angeschlossen. Dafür hat Dataport im Auftrag des IT-Verbundes Schleswig-Holstein (ITV.SH) am 26. März 2021 dem Unternehmen culture4life GmbH den Zuschlag für eine App zur digitalen Kontaktdatenerhebung erteilt. Damit ist eine einheitliche, flächendeckende Lösung für Schleswig-Holstein gesichert.

Die für die Beschaffung und Einrichtung der App anfallenden Kosten werden geteilt: Während die Kreise und kreisfreien Städte die Kosten für den Anschluss an das jeweilige Gesundheitsamt tragen und mit Mitteln aus dem Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst refinanzieren können, hat das Land Schleswig-Holstein die Übernahme von anfallenden Infrastrukturkosten und SMS-Kosten zugesagt.

Ziel ist es, dass Kontakte systematisch, lückenlos und schnell nachverfolgt werden können. Durch das Einspeisen der Daten in das jeweilige Fachverfahren des Gesundheitsamtes können alle Kontakte infizierter Personen schnell kontaktiert werden.

Der gemeinsamen Beschaffung haben sich die Dataport-Trägerländer Bremen, Hamburg, Sachsen-Anhalt und Niedersachse sowie weitere fünf Bundesländer angeschlossen.

Land und Kommunen verbinden den erfolgreichen Abschluss des Verfahrens mit einem Aufruf an alle Gastronomiebetriebe, Veranstaltungsorte, Kultureinrichtungen, Behörden und alle Orte, an denen Menschen zusammenzukommen, sich bei luca als „Betreiber“ zu registrieren und so aktiv zu einer besseren Kontaktnachverfolgung beizutragen. Gleiches gilt für alle Schleswig-Holsteiner: „Je mehr Menschen die App nutzen, umso schneller und einfacher wird der Weg heraus aus den Einschränkungen“.

Eine entsprechende Presseerklärung der Beteiligten ist als Anlage beigefügt.

 

Generelle Einreise-Testpflicht für Flugpassagiere ab 30. März

Die Bundesregierung hat am 26. März durch eine Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung eine generelle Test-pflicht für Einreisen per Flugzeug nach Deutschland eingeführt. (§ 3 Abs. 2a neu der Coronavirus-Einreiseverordnung). Die entsprechende Verordnung ist als Anlage beigefügt. Die Regelung tritt am 30. März 2021 in Kraft und ist bis zum 12. Mai befristet. Die Testpflicht gilt vor dem Abflug nach Deutschland und ist unabhängig davon, ob das Reiseland als Risiko-, Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft ist. Eine Ausnahme gilt für Transportpersonal.

 

Quelle: SHGT

 

 

----

 

Pohnsdorf, den 15.03.2021

 

Corona-Informationen

Schleswig-Holstein Logo

- Überschreiten des Inzidenzwertes von 50: Weiteres Vorgehen

- Absonderungspflichten für positiv Getestete und Kontaktpersonen

- Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung

 

 

 

Überschreiten des Inzidenzwertes von 50: Weiteres Vorgehen

Schleswig-Holstein hat am Wochenende wieder den Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen überschritten. Über den weiteren Entscheidungsweg in der laufenden Kalenderwoche zum Betrieb an Schulen und Kitas sowie zur Geltung von Einschränkungen ab dem 22. März 2021 informieren wir wie folgt:

Die Landesregierung hat zwar in der politischen Einigung auf Bundesebene die weiteren Öffnungsschritte bzw. auf deren Rücknahme u. a. an den Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen geknüpft. Die Corona-Bekämpfungsverordnung mit den für Schleswig-Holstein maßgeblichen rechtlichen Regelungen enthält jedoch keinerlei Automatismus. Vielmehr entscheidet die Landesregierung von Woche zu Woche anhand des Infektionsgeschehens und anderer Kriterien über eine eventuelle Änderung der Regelungen.

 

In der laufenden 11. Kalenderwoche ist das Verfahren so vorgesehen, dass die Gesundheitsbehörden der Kreise bis Mittwoch, den 17. März 2021 einen Lagebericht an das Gesundheitsministerium liefern sollen. Die Landesregierung beabsichtigt, am 17. März 2021 über das weitere Vorgehen in den Bereichen Schule und Kita sowie über eventuelle Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung zu entscheiden.

 

Absonderungspflichten für positiv Getestete und Kontaktpersonen

Das Gesundheitsministerium hat den Erlass zur Anordnung von Allgemeinverfügungen für die Absonderung (Isolation oder Quarantäne) von positiv Getesteten oder Kontaktpersonen der Kategorie I aktualisiert und neu herausgegeben. Auf Grundlage des Erlasses müssen die Kreise entsprechende Allgemeinverfügungen treffen. Der Erlass tritt am 12. März 2021 in Kraft und ist bis zum 3. Mai 2021 gültig. Die Neufassung des Erlasses ist als Anlage beigefügt.

Der Erlass regelt im Kern die Pflicht, sich unverzüglich auf direkten Weg in die Häuslichkeit begeben und sich dort vorbehaltlich einer früheren Aufhebung der Quarantäne durch das Gesundheitsamt bis zu 14 Tage aufzuhalten. Diese Pflicht gilt im Fall eines positiven molekularbiologischen (PCR-) Tests, eines positiven Antigen Schnell-tests (PoC-Test) oder wenn man als Kontaktperson der Kategorie I eines positiv Ge-testeten einzustufen ist. Außerdem werden für die Zeit der Quarantäne präzise Sorg-falts- und Meldepflichten angeordnet.

 

Neu sind in dem Erlass gegenüber der bisherigen Fassung Regeln für die nunmehr am Markt verfügbaren Antigenschnelltests zur Eigenanwendung (Selbsttests). Im Falle eines positiven Selbsttests gilt Folgendes:

- Die Person ist verpflichtet, das positive Testergebnis durch einen Antigenschnelltest (PoC-Test) in einem Testzentrum bestätigen zu lassen.

- Sie dürfen hierzu ihre Häuslichkeit einmalig verlassen.

- Dies darf nur unter Verwendung von einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Nutzung des ÖPNV und auf dem direkten Hin- und Rückweg erfolgen. Unterbrechungen aus anderen Zwecken sind nicht gestattet.

- Ist auch dieses Testergebnis positiv, ist es unverzüglich durch eine molekularbiologische Untersuchung (PCR-Test) in dem Testzentrum bestätigen zu lassen.

- Diese doppelte Schrittfolge (erst PoC-Antigen-Schnelltest, dann PCR-Test nach einem positiven Selbsttest) begründet das Gesundheitsministerium wie folgt: Dieser Zwischenschritt hat für den Anwender insbesondere einen zeitlichen Vorteil: Fällt der nach dem „Selbsttest“ durchgeführte Antigen-Schnelltest in der Teststation negativ aus, muss nicht bis zur Bestätigung eines PCR-Tests abgewartet werden. Mögliche Anwendungsfehler lassen sich in diesem Fall ebenfalls durch ein solches Verfahren schnell überprüfen, ohne, dass die betroffene Person sich in häusliche Isolation begeben

 

Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung

Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung beschlossen. Diese ist rückwirkend am 8. März 2021 in Kraft getreten. Durch die Überarbeitung der Verordnung werden insbesondere folgende Neuregelungen bewirkt:

- Von der Reihenfolge der Impfpriorisierung kann auch dafür abgewichen werden, die dynamische Ausbreitung des Coronavirus aus hochbelasteten Grenzregionen (Ringimpfung) sowie in oder aus Hochinzidenzgebieten in der Bundesrepublik Deutschland (Riegelimpfung) zu verhindern (§ 1 Abs. 3).

- In der Prioritätsgruppe 1 (höchste Priorität) werden hinzugefügt

o Personen, die regelmäßig Schutzimpfungen gegen das Coronavirus durchführen.

- In die Prioritätsgruppe 2 (hohe Priorität) werden neu aufgenommen

o Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen

o Personen, die im Rahmen der Ausübung eines Heilberufes (bisher nur in medizinischen Einrichtungen) mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko tätig sind.

o alle Personen, die Corona-(Schnell-) Tests durchführen (bisher wurden nur förmliche Testzentren genannt)

o Personen, die in Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder für das Deutsche Archäologische Institut an Dienstorten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig sind

o Personen, die im Ausland für bestimmte Stiftungen oder Organisationen an Orten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung und daher erhöhtem Infektionsrisiko tätig sind.

o Personen, die in Frauenhäusern untergebracht sind

o In dieser Prioritätsgruppe werden außerdem einige Personengruppen anders formuliert, so wird zum Beispiel bei Personen mit Diabetes mellitus der bisherige starre Grenzwert des Langzeitblutzuckers gestrichen und durch die Formulierung „mit Komplikationen“ ersetzt.

- In die Prioritätsgruppe 3 (erhöhte Priorität) werden neu eingeordnet

o die in besonders relevanter Position im Ausland bei den deutschen Auslandsvertretungen, für bestimmte Stiftungen oder tätig sind

o Personen, die als Wahlhelfer tätig sind.

- Die einzuhaltenden Abstände zwischen Erst- und Folgeimpfung für die einzelnen Impfstoffe werden soweit wie möglich ausgedehnt und starrer als bisher festgelegt präzisiert (§ 5 Abs. 2) und zwar auf 6 Wochen (BioNTech und Moderna) bzw. 12 Wochen (AstraZeneca).

- Die bisherige Regelung für die Einschränkung des Impfstoffes von AstraZeneca auf Personen unter 65 Jahren wird gestrichen.

- Die Impfung kann nunmehr auch durch Arztpraxen und Betriebsärzte vorgenommen werden. Den konkreten Einsatz von Amtsärzten oder Betriebsärzten regelt das jeweilige Land dadurch, dass Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden. Die letztliche Entscheidung über das ob und den Zeitpunkt der Einbindung dieser Ärzte liegt also beim Land. (§ 6 Abs. 1).

- Es wird eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass gesetzliche und private Krankenkassen mit ihren Daten Personen ermitteln und informieren, die wegen einer Erkrankung einen Anspruch auf Priorisierung haben.

 

Quelle: SHGT

 

 

Pohnsdorf, den 08.03.2021

 

Corona-Informationen

 

Pohnsdorf Wappen

Am Wochenende ist die Corona-Bekämpfungsverordnung entsprechend der bereits angekündigten Lockerungen angepasst worden. Ich verzichte auf eine Wiederholung der einzelnen Punkte. Für unsere Gemeinde bedeutet es, dass in begrenztem Umfang sportliche Aktivitäten wieder möglich sind.

 

Vorweg: Trotz aller Öffnungsschritte in den verschiedenen Bereichen (Einzelhandel, Dienstleistungen etc.) achtet immer auf die Einhaltung der AHA+L Regeln (Abstand – Hygiene - Alltag mit Maske + Lüften). Gemeinsam tragen wir die Verantwortung dafür, dass weitere Öffnungsschritte folgen können. Die Politik hat mit dem Stufenplan die Perspektive aufgezeigt. Es liegt jetzt an jedem von uns, dass wir die Inzidenzzahlen weiter niedrig halten.

 

Auswirkungen auf die Gemeinde Pohnsdorf:

 

  • Das Dorfgemeinschaftshaus bleibt weiter geschlossen. Ausgenommen sind die im Rahmen der Corona-Bekämpfungsverordnung möglichen Aktivitäten der Gemeinde, der Feuerwehr und der Kindergartentagesstätte.
  • Im Außenbereich ist ab sofort wieder der Sportbetrieb erlaubt:
    • Sollte ein Verein oder eine Gruppierung den Sportbetrieb wieder aufnehmen, ist ein angepasstes Hygienekonzept zu erstellen.
    • In Gruppen mit bis zu maximal 10 Personen kann kontaktfreier Sport betrieben werden.
    • Es sind Kontaktdaten (getrennt nach den Gruppen) zu erheben.
    • Die Hygiene- und Abstandsregeln sind einzuhalten.
    • Soweit mehrere Personen nach Nummer 1 auf einer Sportanlage getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht dabei nicht aus.
    • Bei mehreren Gruppen darf es kein Wechsel/Austausch von Personen zwischen den Gruppen geben.
    • Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zur Schließung von Gemeinschaftsräumen etc.  einzuhalten.
    • Die Sanitäranlagen (ohne Duschen) können genutzt werden.
    • Das bestehende Alkoholverbot (auch für mitgebrachte Getränke) besteht weiterhin.
    • Gemütliches Beisammensein nach dem Sport ist strikt untersagt.

 

--------

 

 

 

Pohnsdorf, den 04.03.2021

 

 

Corona-Informationen

Schleswig-Holstein Logo

Das Land hat über die Öffnungsschritte ab kommenden Montag informiert. Die 7-Tages Inzidenz auf 100.000 Einwohner liegt seit wenigen Tagen knapp unter 50. Tragen wir alle dazu bei, dass sich das Infektionsgeschehen nicht verstärkt und damit auch weitere Öffnungsschritte folgen können. In den kommenden Wochen plant die Landesregierung, jeweils am Donnerstag die Festlegungen für die darauffolgende Woche im Rahmen des Stufenplans zu treffen.

 

Öffnungsschritte in Schleswig-Holstein ab dem 8. März 2021

Die Landesregierung hat am 4. März 2021 mit weiteren Details darüber informiert, in welcher Weise die zwischen Bund und Ländern verabredeten Öffnungsschritte ab dem 8. März 2021 in Schleswig-Holstein umgesetzt werden. Mit einer entsprechenden Anpassung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes ist zum Wochenende zu rechnen. Folgende Änderungen gegenüber den bisher geltenden Regelungen sind demnach zu erwarten:

 

  • Aufgrund des aktuellen Inzidenzwertes unter 50 kann der Einzelhandel (darunter auch der Buchhandel) ab dem 8. März wieder öffnen. Dabei kann für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche zunächst ein Kunde je 10 Quadratmeter bedient werden, ab 800 Quadratmetern Fläche darf ein Kunde pro 20 Quadratmetern einkaufen. Die Kontaktdatenerfassung kann durch die Geschäfte auf freiwilliger Basis erfolgen, hier wird die Nutzung von Apps empfohlen.

 

Liegt der Inzidenzwert in der Zukunft über 50, muss die Verordnung gemäß MPK-Beschluss wieder geändert werden. Dann gilt ebenfalls die Kundenbegrenzung je Quadratmeter Ladenfläche (1 pro 20 qm/40 qm), jedoch besteht nun die Pflicht zur Terminvereinbarung vor Ort oder online sowie zur Kontaktdatenerfassung. Liegt der Inzidenzwert landesweit über 100, bleibt der Einzelhandel geschlossen, bestellte Waren können nur nach Voranmeldung abgeholt werden (Click & Collect). Für den Einzelhandel wird eine Stichtagsregelung eingeführt, nach der die Entwicklung des Infektionsgeschehens bewertet und für die Öffnungsmodalitäten für die folgende Woche festgehalten werden.

 

  • Erweitert wird die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften. Treffen des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt sind wieder möglich. Die Personenzahl bleibt dabei auf maximal fünf Personen begrenzt. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Liegt die 7-Tages-Inzidenz unter 35, sind Treffen mit bis zu zehn Personen aus drei Haushalten erlaubt. Auch hier sind Kinder unter 14 Jahre ausgenommen, Paare zählen als ein Hausstand.
  • Am 8. März werden Fahrschulen (und Flugschulen) ihre Arbeit wieder vollständig aufnehmen können.
  • Nach der Öffnung von Friseursalons und Nagelstudios können ab 8. März weitere körpernahe Dienstleitungen mit entsprechenden Hygienekonzepten angeboten werden. Dazu zählen u.a. Tattoo-, Sonnen-, Kosmetik- und Massagestudios. Voraussetzung für Behandlungen, bei denen nicht dauerhaft eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden kann, wird ein tagesaktueller negativer Covid19-Test der Kundin oder des Kunden sowie ein Testkonzept für das Personal sein.
  • Darüber hinaus sollen die Familienarbeit in Gruppen von maximal 10 Personen wieder ermöglicht werden sowie Kinder und Jugendtreffen in festen 10er-Gruppen erlaubt sein.
  • Sportgruppen mit bis zu 20 Kindern können im Rahmen des organisierten Vereinssports draußen trainieren.
  • Gruppen mit bis zu 10 Personen können bei einer landesweiten 7-Tage-Inzidenz unter 50 Sport im Außenbereich treiben, ohne dass ein Verein organisatorisch dahintersteht.
  • Außerschulische Bildungseinrichtungen wie bspw. Musikschulen können Einzel-unterricht anbieten.
  • Gemeinschaftsräume in Pflegeheimen sollen 14 Tage nach erfolgter Zweitimpfung der gesamten Einrichtung wieder für Gruppenangebote nutzbar sein.
  • In Kliniken wird über eine Testpflicht regelmäßiges Personalscreening etabliert.
  • Ebenfalls öffnen können Museen, Galerien, Zoos und botanische Gärten. Für den Besuch von Museen, Galerien, Zoos und botanischen Gärten ist bei einer Inzidenz über 50 eine Terminbuchung erforderlich.

 

Quelle: SHGT

 

-----

 

Pohnsdorf, den 04.03.2021

 

Corona-Informationen

 

 

 

Pohnsdorf Wappen

In Kürze wird es Personen aus der Gruppe Impfpriorität 2 möglich sein, sich um einen Impftermin zu bemühen. Personen der priorisierten Gruppen müssen selbstverständlich einen Nachweis der vorgezogenen Impfberechtigung vorlegen. Ich weise nochmals daraufhin, dass bei den Impfpriorisierungen erheblich mehr Voraussetzungen als das Alter vorhanden sind (Krankheiten, Betreuungspersonen, Berufsgruppen). Eine individuelle Prüfung ist also erforderlich. In der Impfgruppe 3 sind die Mitglieder der Feuerwehren enthalten. Diese müssen bei der Anmeldung/beim Impftermin (aktuell natürlich noch nicht möglich) eine Bestätigung durch die Gemeinde und die Wehrführung vorlegen. Diese Bestätigung wird selbstverständlich durch die Gemeinde/Feuerwehr Pohnsdorf rechtzeitig ausgestellt.

 

Wie seit einiger Zeit gefordert, ist ein Stufenöffnungsplan verabschiedet worden. Aufgrund der unterschiedlichen Stufen und Öffnungsziele, ist es natürlich ein umfangreiches Werk. Aufgrund der aktuell niedrigen Inzidenz im Land Schleswig-Holstein ist die Hoffnung auf ergänzende Öffnungsschritte berechtigt. Das Land hat aber auch angekündigt, dass es nur landesweit einheitliche Regelungen geben wird. Die Landesregierung wird sich kurzfristig zu den Möglichkeiten verbindlich äußern.

 

Das Amt Preetz Land hat zum Anfang der Woche die Notwendigkeit zur Terminabsprache für Erledigungen im Amt verlängert.  

 

Für die am kommenden Sitzung der Gemeinde (10. März Strategieausschuss und 17. März Gemeindevertretung) wird es erweitere Hygienemaßnahmen geben. Damit ist leider nur eine reduzierte Anzahl an Zuhörerplätzen vorhanden.

 

-------

Schleswig-Holstein Logo

1. Beschlüsse der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten

2. Ankündigungen der Landesregierung zu Maßnahmen ab 8. März 2021

3.  Bescheinigung zur Impfberechtigung: Personal an Grundschulen und Kitas

4. Verlängerte Beförderungsverbote für Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten

5. Nachweis der Impfberechtigung für Feuerwehrangehörige

 

 

 

1. Beschlüsse der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten

Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten haben sich am 3. März 2021 über das weitere Vorgehen zum Coronavirus verständigt. Ein entsprechender Beschluss ist als Anlage beigefügt. Wichtigste Themen des Beschlusses sind

- die Verlängerung der geltenden Einschränkungen bis zum 28. März 2021

- davon abweichend konkrete Öffnungsschritte ab dem 8. März 2021

- ein Stufenplan für nachfolgende Öffnungsschritte abhängig vom Inzidenzwert der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen

- die Ergänzung der nationalen Teststrategie um kostenlose Schnelltests für alle Bürger sowie um Selbsttests zur Eigenanwendung

- eine Weiterentwicklung der Impfstrategie

- Weitere Maßnahmen und Beschlüsse (u.a. für Arbeitgeber, Reiseverkehr)

 

Die nächste Besprechung der Bundesregierung und der Länder findet am 22. März 2021 statt.

Im Einzelnen sind aus dem Papier folgende Verabredungen und Beschlüsse hervorzuheben:

 

Verlängerung der geltenden Einschränkungen bis zum 28. März 2021

Die bestehenden Einschränkungen des öffentlichen und privaten Lebens werden im Prinzip bis zum 28. März 2021 verlängert.

 

Öffnungsschritte ab dem 8. März 2021

Davon abweichend werden ab 8. März 2021 folgende Öffnungsschritte geregelt:

- Private Zusammenkünfte werden mit einem weiteren Haushalt ermöglicht (bisher eine weitere Person), jedoch insgesamt maximal fünf Personen. Dabei werden Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt. Paare gelten stets als ein Haushalt. Weitere Erleichterungen oder auch Verschärfungen davon sind regional abhängig von der Inzidenz möglich.

- Buchhandlungen können mit Hygienekonzepten und einer Begrenzung der Kundenzahl auf eine Person pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm wieder öffnen.

- Weitere Dienstleistungen mit Körperkontakt werden zugelassen, allerdings unter der Voraussetzung eines tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttests für den Kunden und eines Testkonzepts für das Personal, wenn nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann.

- Fahrunterricht wird unter den gleichen Bedingungen wie körpernahe Dienstleistungen wieder zugelassen (ebenso Flugschulen).

 

Stufenplan für nachfolgende Öffnungsschritte

Es wird ein Stufenplan mit konkret beschriebenen 5 Öffnungsschritten festgelegt, die durch die Länder entweder landesweit oder regional geregelt werden können.

Verabredet wird zu diesem Stufenplan eine sogenannte Notbremse: Steigt der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder die Regeln in Kraft, die bis zum 7. März, also in dieser laufenden 9. Kalenderwoche gegolten haben.

Die fünf Öffnungsschritte des Stufenplans sehen wie folgt aus:

- Erster Öffnungsschritt: Als solcher werden die seit dem 1. März 2021 geltenden Öffnungsschritte in den Stufenplan eingeordnet.

- Zweiter Öffnungsschritt: Als solcher werden die oben beschriebenen, ab dem 8. März 2021 vorgesehenen Öffnungen eingeordnet.

- Dritter Öffnungsschritt: der dritte Öffnungsschritt enthält je nach Inzidenzwert zwei unterschiedliche Stufen und ist ebenfalls ab dem 8. März 2021 möglich:

o Bei einem stabilen oder sinkenden Inzidenzwert von unter 100 Neuinfektionen sind folgende Öffnungen vorgesehen:

  • Öffnung des Einzelhandels für sogenannte Terminshopping-Angebote („Click and meet“) mit vorheriger Terminbuchung und Kontakterfassung
  • Öffnung von Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten mit vorheriger Terminbuchung und Kontakterfassung
  • Individualsport mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen.

o Bei einem weiteren Unterschreiten des Inzidenzwertes von 50 sind folgende Erweiterungen dieser Öffnungsschritte vorgesehen, die bei Überschreiten der Inzidenz von 50 wieder rückgängig gemacht werden:

  • Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm
  • Verzicht auf die Terminbuchung bei Museen, Zoos usw.
  • kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich.

- Vierter Öffnungsschritt: Der vierte Öffnungsschritt erfolgt frühestens zwei Wochen nach dem dritten Öffnungsschritt (also ab 22. März), wenn sich der Inzidenzwert 14 Tage lang nicht verschlechtert hat. Auch der vierte Öffnungsschritt wird in zwei Stufen beschrieben:

o Bei einem stabilen oder sinkenden Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen sind folgende Öffnungsschritte vorgesehen:

  • Die Öffnung der Außengastronomie (mit vorheriger Terminbuchung, Kontakterfassung und tagesaktuellem Schnell- oder Selbsttest, wenn an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen sitzen
  • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos (Voraussetzung: tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest)
  • kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich (Voraussetzung: tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest)

o Bei einem Inzidenzwert von unter 50 Neuinfektionen werden diese Öffnungsschritte dadurch erleichtert, dass auf die vorherige Terminbuchung und die tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttests verzichtet wird.

- Fünfter Öffnungsschritt: Der fünfte Öffnungsschritt erfolgt frühestens zwei Wochen nach dem vierten Öffnungsschritt (also ab 5.4.21), wenn sich der Inzidenzwert 14 Tage lang nicht verschlechtert hat. Auch der fünfte Öffnungsschritt wird in zwei Stufen beschrieben:

o Bei einem stabilen oder sinkenden Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen sind folgende Öffnungsschritte vorgesehen:

  • Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm
  • kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich (ohne Testerfordernis)

o Bei einem Inzidenzwert von unter 50 Neuinfektionen sind folgende weiter-gehende Öffnungsschritte zusätzlich vorgesehen:

  • Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmern im Außenbereich
  • Kontaktsport in Innenräumen

 

Über eventuelle weitere Öffnungsschritte soll in der nächsten Sitzung erneut zwischen Bund und Länder beraten werden.

 

Kostenlose Schnelltests für alle Bürger, Schüler und Beschäftigte

Zur Teststrategie wurden folgende Beschlüsse gefasst, die bis Anfang April schrittweise umgesetzt werden sollen:

- „Allen asymptomatischen Bürgern wird mindestens einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest einschließlich einer Bescheinigung über das Testergebnis in einem von dem jeweiligen Land oder der jeweiligen Kommune betriebenen Test-zentrum, bei von dem jeweiligen Land oder von der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten oder bei niedergelassenen Ärzten ermöglicht. Die Kosten übernimmt ab dem 8. März der Bund.“

- Neben dem Personal in Schulen und Kinderbetreuung (in Schleswig-Holstein bereits umgesetzt) sollen auch alle Schüler pro Präsenzwoche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest erhalten. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Dieses sollen die Länder finanzieren. 

- Die Unternehmen sollen als gesamtgesellschaftlichen Beitrag ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen. Eine rechtliche Verpflichtung ist nicht vorgesehen.

- Bund und Länder weisen eindringlich darauf hin, dass ein positiver Schnell- oder Selbsttest eine sofortige Isolation und zwingend einen Bestätigungstest mittels (molekularbiologischem) PCR-Test erfordert. Ein solcher PCR-Test kann kostenlos durchgeführt werden.

 

Näheres dazu, wie die Testangebote für die Bevölkerung organisiert werden sollen, liegt dem SHGT trotz bereits in der vergangenen Woche erfolgter Nachfragen weder seitens des Bundes noch seitens des Landes vor.

 

Zur Teststrategie sind in dem Beschluss außerdem folgende grundlegende Aussagen von Bedeutung. Schnell- und Selbsttests werden in dem Beschluss dabei quasi gleich behandelt:

- Schnell- und Selbsttests sind mit guter Genauigkeit in der Lage festzustellen, ob jemand aufgrund einer akuten COVID-19-Infektion aktuell ansteckend ist.

- Die Aussagekraft des Schnell- bzw. Selbsttest sinkt jedoch nach einigen Stunden deutlich ab.

- Insofern können Schnelltests tagesaktuell zusätzliche Sicherheit bei Kontakten geben.

- Der Effekt ist dabei umso größer, je mehr Bürgerinnen und Bürger sich konsequent an dem Testprogramm beteiligen. Bund und Länder wollen erproben, wie durch die deutliche Ausweitung von Tests Öffnungsschritte auch bei höheren 7-Tage-Inzidenzen von über 35 Neuinfektionen möglich werden.

 

Der Durchführung von Schnell- und Selbsttests kommt den Beschlüssen zufolge folgender rechtlich bindender Bedeutung zu:

- Sie sind Voraussetzung für die Zulassung bestimmter körpernahe Dienstleistungen ab 8. März.

- Sie sind im vierten Öffnungsschritt oberhalb einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen Voraussetzung für den Besuch der Außengastronomie sowie von Theatern, Konzert- und Opernhäusern oder Kinos.

- Sie sind im vierten Öffnungsschritt oberhalb einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen Voraussetzung für den kontaktfreien Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich.

 

Weiterentwicklung der Impfstrategie

- Ab der zweiten Märzwoche sollen die Länder auch ausgewählte niedergelassene Ärzte mit der Impfung beauftragen.

- Ende März/Anfang April ist der Übergang in die nächste Phase der Nationalen Impfstrategie vorgesehen. Dann sollen die haus- und fachärztlichen Praxen um-fassend in die Impfkampagne eingebunden werden.

- Die Impfzentren und mobilen Impfteams werden parallel weiter benötigt.

- Termine in den Impfzentren sollen weiter strikt nach geltender Priorisierung vergeben werden. Die Priorisierung der Coronavirus-Impfverordnung gilt auch für die Impfungen in den Arztpraxen als Grundlage.

- In einem weiteren Schritt werden die Unternehmen im Laufe des zweiten Quartals verstärkt in die Impfkampagne eingebunden.

- Die Erstimpfungen sollen dadurch beschleunigt werden, dass weniger Impfdosen für die Zweitimpfung zurückbehalten werden und die Intervalle zwischen beiden Impfungen im zulässigen Rahmen verlängert werden.

 

Weitere Maßnahmen und Beschlüsse (u.a. für Arbeitgeber, Reiseverkehr)

- Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (wesentliche Maßnahmen: Home-Office, qualifizierte Masken für die Mitarbeiter, Kontaktreduzierung, bisher befristet bis zum 15. März 2021) wird bis zum 30. April 2021 verlängert.

- Der Bund erstattet den Ländern und Kommunen ihren Anteil an dem im Jahr 2021 einmalig gezahlten Kinderbonus in Höhe von 150 Euro für jedes kindergeld-berechtigte Kind. Der genaue Weg ist noch offen.

- Bund und Länder appellieren an die Bürger, weiterhin auf nicht zwingend not-wendige Reisen im Inland und ins Ausland zu verzichten.

- Es soll eine bundeseinheitliche elektronische Form der Kontaktnachverfolgung geben (in Form einer App).

- Es wird ein hälftig von Bund und Ländern finanzierter Härtefallfonds für die von den bisherigen Hilfen nicht erfasste Fälle aufgelegt.

 

 

 

2. Ankündigungen der Landesregierung zu Maßnahmen ab 8. März 2021

Im Zusammenhang mit den oben genannten Beschlüssen von Bund und Ländern hat die Landesregierung nach der Tagung für die geltenden Maßnahmen ab 8. März 2021 Folgendes angekündigt:

- Schleswig-Holstein wird grundsätzlich landeseinheitliche Regelungen treffen.

- Die Lockerung der Kontaktbeschränkungen wird so umgesetzt, wie zwischen Bund und Ländern beschlossen.

- Der Buchhandel wird geöffnet.

- In welcher Form der übrige Einzelhandel geöffnet wird (click and meet oder normale Öffnung mit Begrenzung der Kundenzahl), wird im Laufe des 4. März entschieden.

- Fahrunterricht und körpernahe Dienstleistungen werden nach den Vorgaben des Beschlusses von Bund und Ländern zugelassen.

- Museen und Gedenkstätten werden geöffnet.

- Eine weitere Öffnung gibt es auch beim Sport.

 

Details dazu werden am 4. März durch das Land bekanntgegeben und bis zum Ende der Woche durch Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung umgesetzt.

 

3. Bescheinigung zur Impfberechtigung: Personal an Grundschulen und Kitas

Wir hatten darüber informiert, dass die zur Corona-Impfung in der zweiten Prioritätengruppe Berechtigten („hohe Priorität“ gemäß § 3 der Corona-Impfverordnung des Bundes) ab dem 9. März 2021 Impftermine buchen können, soweit sie unter 65 Jahren sind. Dies betrifft unter anderem Personen, die in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Grundschulen, Förderzentren, Obdachlosenunterkünften sowie Asylbewerber- oder Flüchtlingsunterkünften tätig sind und Personen, die in Obdachlosenunterkünften oder Asylbewerber-/ Flüchtlingsunterkünften untergebracht sind.

 

Für diese und weitere Personengruppen hat das Gesundheitsministerium nunmehr das Formular für eine entsprechende Bescheinigung zur Verfügung gestellt, die von den Arbeitgebern der genannten Personenkreise oder den Einrichtungen ausgefüllt werden kann. Diese Bescheinigung ist als Anlage beigefügt.

 

Außerdem sind in dieser Prioritätengruppe je zwei Kontaktpersonen von nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Personen der Prioritätengruppe 2 sowie zwei Kontaktpersonen Schwangerer impfberechtigt. Auch dafür hat das Ministerium ein Formular bereitgestellt, das sowohl von der pflegebedürftigen/schwangeren Person als auch von der ernannten Kontaktperson auszufüllen ist. Dieses Formular ist als Anlage beigefügt.

 

4. Verlängerte Beförderungsverbote für Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten

Das Bundesgesundheitsministerium hat am 3. März 2021 die Geltungsdauer der Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 bis zum 17. März 2021 verlängert. Bisher war diese bis zum 3. März 2021 befristet. Auf Grundlage dieser Verordnung besteht ein Beförderungsverbot für Einreisen aus einem Virusvarianten-Gebiet nach Deutschland.

 

5. Nachweis der Impfberechtigung für Feuerwehrangehörige

Der Landesfeuerwehrverband (LFV) hat in Absprache mit dem Land und der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord) eine Muster-Bescheinigung über die Berechtigung zur Impfung gegen das Coronavirus für Mitglieder der Freiweilligen Feuerwehren erarbeitet. Diese Muster-Bescheinigung ist als Anlage beigefügt.

Es wird den Gemeinden empfohlen, jedem Mitglied der Einsatz- und Reserveabteilung eine aktuelle Bescheinigung über die Mitgliedschaft in der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. In der Impfkategorie 3 („erhöhte Priorität“) können sich Mitglieder der Einsatz- und Reserveabteilungen einen Impftermin holen und sich in den Impfzentren mit dem entsprechenden Schreiben und einem Personal- oder Dienstausweis ausweisen. Derzeit ist offen, ab wann die Impfberechtigung dieser Gruppe eintritt. Es geht insofern darum, diesen Zeitpunkt vorzubereiten.

Das Schreiben mit Unterschrift der Gemeinde und/oder des Wehrführers (nach Absprache mit dem Bürgermeister) sichert gleichzeitig den Versicherungsschutz durch die HFUK Nord, wenn Feuerwehrangehörige auf dem Weg zum oder vom Impfen einen Unfall erleiden. Dies gilt auch für etwaige Fälle, in denen es durch das Impfen selbst oder durch eine über das übliche Ausmaß hinausgehende Impfreaktion zu einer gesundheitlichen Schädigung kommt. Der Versicherungsschutz der HFUK Nord gilt NICHT, wenn privat ein Impftermin wahrgenommen wird.

Zum Hintergrund:

Am 17.02.2021 hat die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse (HFUK) Nord Informationen zum Versicherungsschutz für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige bei Impfungen gegen COVID-19 veröffentlicht (https://www.hfuknord.de/hfuk/aktuelles/meldungen/2021/Versicherungsschutz-beim-Impfen.php). Darin weist die HFUK darauf hin, dass die ehrenamtlichen Feuerwehr-angehörigen bei der HFUK unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie auf dem Weg zum oder vom Impfen einen Unfall erleiden. Dies gilt auch für etwaige Fälle, in denen es durch das Impfen selbst oder durch eine über das übliche Ausmaß hinausgehende Impfreaktion zu einer gesundheitlichen Schädigung kommt. Weiter heißt es: „Der Versicherungsschutz besteht immer dann, wenn die zuständige Gemeinde die Impfung gegen COVID-19 für die Feuerwehr organisiert und die Schutzimpfung anbietet, weil durch den Feuerwehrdienst eine Gefährdung für eine Infizierung mit dem Corona-Virus vorliegt“. Nach Rücksprache mit der HFUK Nord ist es für den Versicherungsschutz ausreichend, dass die Gemeinde eine Impfung im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst für sinnvoll erachtet und dementsprechend befürwortet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn nach Abstimmung mit der Gemeinde die als Anlage beigefügte Muster-Bescheinigung für Feuerwehrangehörige verwendet wird, die sich im Impfzentrum impfen lassen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Schutzimpfung durchgeführt wird, um einer erhöhten Infektionsgefahr, die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbunden ist, entgegenzuwirken. Es besteht kein allgemeiner Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für Gesundheitsschäden, die im Zusammenhang mit einer Immunisierung gegen das SARS-CoV-2-Virus eintreten, wenn sich die Betroffenen aus privaten Gründen impfen lassen. Für Personen, die zwar einer Feuerwehr angehören, aber keinen Einsatzdienst leisten (z.B. Mitglieder der Ehrenabteilung, Angehörige von Musikzügen und Verwaltungsabteilungen) kann ebenfalls kein Versicherungsschutz gewährt werden.

 

(Quelle: SHGT)