Coronainformationen 01.12.2020 - 31.12.2020

Pohnsdorf, den 31. 12. 2020

Pohnsdorf, 21.12.2020

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Mitteilungen des Landes Schleswig-Holstein (Quelle: SHGT):

 

1. Perspektiven des Schulbetriebes nach den Weihnachtsferien

2. Aussetzung der Bäderverordnung vom 18.12.2020 bis 10. Januar 2021

3. Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes für Lkw

4. Stand der Impfvorbereitung

5. Aktualisierung zum Dienstbetrieb der Feuerwehren

6. Änderung der Corona-Quarantäneverordnung des Landes

7. Schärfere Absonderungspflichten für positiv Getestete und Kontaktpersonen

8. Hinweise des Gesundheitsministeriums zu Antigenschnelltests

9. Bund erlässt Verkaufsverbot für Feuerwerk

10. Coronavirus-Impfverordnung des Bundes: 3 Gruppen der Priorität

 

1. Perspektiven des Schulbetriebes nach den Weihnachtsferien

Die Bildungsministerin hat sich in einem Schreiben vom 16. Dezember 2020 an die Schulleitungen zu den weiteren Planungen für den Schulbetrieb nach den Weihnachtsferien geäußert. Darin wird das Vorgehen an den ersten beiden Tagen nach den Weihnachtsferien (7. und 8. Januar 2021) aufgelistet. Außerdem gibt es Hinweise zum Schulbetrieb ab dem 11. Januar 2021. Dafür werden drei Szenarien definiert, nämlich das

- Szenario Distanzunterricht, wenn das Infektionsgeschehen ein Präsenzunterricht ab dem 11. Januar 2021 noch nicht zulässt

- Szenario Präsenzunterricht, wenn das Infektionsgeschehen sich entsprechend positiv entwickelt hat und

- Szenario Mischformen, wenn das Infektionsgeschehen nur teilweise zurückgegangen ist oder nur noch in einzelnen Regionen einen uneingeschränkten Präsensbetrieb nicht zulässt.

 

Die Entscheidung über das konkrete Vorgehen wird nach der für den 5. Januar 2021 verabredeten Ministerpräsidentenkonferenz fallen. Die Schulen werden gebeten, den Schulbetrieb so vorzuplanen, dass alle Optionen umgesetzt werden können.

 

Hier das Schreiben der Bildungsministerin

 

2. Aussetzung der Bäderverordnung vom 18.12.2020 bis 10. Januar 2021

Wie bereits angekündigt hat die Landesregierung am 17. Dezember 2020 eine Änderung der Bäderverordnung verkündet, mit der die Bäderverordnung und damit die dort geregelten Möglichkeiten zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen für den Zeitraum vom 18. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 außer Kraft gesetzt werden.

 

Hier die Verordnung.

 

3. Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes für Lkw

Das Wirtschaftsministerium hat das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw per Erlass vom 17. Dezember 2020 ab sofort bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt. Dies geschieht in Form einer generellen Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 und 4 StVO. Das gilt auch für Leerfahrten. Ziel ist es, die Warenversorgung insbesondere im Lebensmitteleinzelhandel, aber auch von Apotheken, Arztpraxen sowie Impfzentren in den kommenden Wochen zu sichern.

 

Hier der entsprechende Erlass 

 

4. Stand der Impfvorbereitung

Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg hat am 17.12.2020 im Sozialausschuss des Landtages zum Stand der Impfvorbereitungen informiert. Nach Zulassung des Impfstoffes werden die Impfdosen entsprechend dem Bevölkerungsschlüssel auf die Bundesländer verteilt. Kurzfristig nach der Auslieferung soll der Impfstart erfolgen.

Folgende Fragen und Antworten zu Thema Impfen hat das Sozialministerium in diesem Zusammenhang zusammengestellt:

 

Wann starten die Impfungen voraussichtlich in Schleswig-Holstein?

Das ist abhängig von der Zulassung des Impfstoffes und der Lieferung des Impfstoffes. Nach derzeitigem Stand (17.12.) wird am 27.12. mit den mobilen Impfteams entsprechend der Priorisierung der Ständigen Impfkommission (STIKO) voraussichtlich in Pflegeeinrichtungen mit hochbetagten Personen gestartet, vorausgesetzt die Zulassung und Lieferung erfolgte. Impfzentren werden erst im weiteren Verlauf hochgefahren, wenn entsprechend mehr Impfstoff verfügbar ist. Der Zeitpunkt dafür steht noch nicht fest, einsatzbereit sind 15 Zentren bereits jetzt in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt.

Wie und wann werden in SH Corona-Impfberechtigte informiert?

Mit den Pflegeeinrichtungen und den medizinischen Einrichtungen mit Menschen der ersten Priorität steht das Land gemeinsam mit den Beteiligten bereits im Austausch, um den Einsatz der mobilen Teams zu koordinieren. Wer wann impfberechtigt ist, darüber wird im weiteren Verlauf auch über die Medien und soziale Medien in Schleswig-Holstein informiert werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, sowohl von der Bundesregierung als auch die Landesregierung.

Wie wird eine Anmeldung zum Impfen erfolgen?

In Schleswig-Holstein wird dies sowohl telefonisch als auch über eine spezielle Website möglich sein. Schleswig-Holstein wird dafür eine Telefonnummer/ Internetseite bekannt geben, bzw. frei schalten, sobald die absehbare verfügbare Impfstoffmenge eine Terminvereinbarung ermöglicht. Dort wird entsprechend der Priorisierung der Ständigen Impfkommission ein Anmeldeverfahren stattfinden, bei dem die Voraussetzungen abgefragt werden, also z.B. das Geburtsdatum, wenn es um das Alter geht. Entsprechende Dokumente zum Nachweis, z.B. der Personalausweis, sind dann beim Impftermin vorzulegen. Zu Beginn werden jedoch die an den Impfzentren angeschlossenen mobilen Impfteams prioritär beispielsweise in Pflegeeinrichtungen impfen, wo das Risiko für Hochbetagte erhöht ist. Sobald die verfügbare Impfstoffmenge es zulässt, sollen die Impfzentren schrittweise hochgefahren werden inkl. der verschiedenen Anmeldemöglichkeiten.

Wie wird priorisiert?

Die Basis dafür ist eine entsprechende Verordnung des Bundes und die Empfehlung der Ständigen Impfkommission. Das Bundesgesundheitsministerium teilt dazu Stand heute (17.12.) mit:

„Aufgrund begrenzter Impfstoffverfügbarkeit kann die Impfung zunächst nur bestimmten Personengruppen angeboten werden, die ein besonders hohes Risiko für schwere oder tödliche Verläufe einer Covid-19-Erkrankung haben oder die beruflich entweder besonders exponiert sind oder engen Kontakt zu besonders gefährdeten Personengruppen haben. Dies sind nach aktuellem Kenntnisstand folgende Personengruppen:

- BewohnerInnen von Senioren- und Altenpflegeheimen

- Personen im Alter von ≥ 80 Jahren

- Personal mit besonders hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen (z. B. in Notaufnahmen, in der medizinischen Betreuung von Covid-19-PatientInnen)

- Personal in medizinischen Einrichtungen mit engem Kontakt zu besonders gefährdeten Gruppen (z. B. in der Hämatoonkologie oder Transplantationsmedizin)

- Pflegepersonal in der ambulanten und stationären Altenpflege

- Andere Tätige in Senioren- und Altenpflegeheimen mit Kontakt zu den BewohnerInnen.

Bei zunehmender, aber weiterhin begrenzter Impfstoffverfügbarkeit sollen weitere von der STIKO definierte Personengruppen mit besonderen Risiken vorrangig geimpft werden.“

Auch in Schleswig-Holstein sollen entsprechend der bundesweiten Vorgaben insbesondere Hochbetagte in Pflegeeinrichtungen prioritär geimpft werden, beispielsweise auch Personen mit Demenzerkrankungen, denen die Einhaltung von Schutzmaßnahmen naturgemäß schwerer fällt. Eine Zustimmung der Person oder gegebenenfalls der jeweiligen Betreuungsperson ist dafür erforderlich. Die Inzidenzzahlen der Kreise/ kreisfreien Stadt können auch in die Priorisierung einfließen, so dass Gebiete mit hoher Inzidenz Berücksichtigung finden, da das Risiko dort höher ist. Hinzukommen kann das medizinische Personal in besonders betroffenen Bereichen.

Wie viele Dosen stehen anfangs zur Verfügung?

Das ist abhängig von den Liefermengen der Hersteller und wird bundesweit entsprechend nach dem Schlüssel der Einwohnerinnen/er verteilt. Schleswig-Holstein geht mit einer ersten Lieferung im Dezember von einigen Tausend Dosen des Impfstoffes aus, nach dem derzeitigem Stand. Weitere Lieferungen sollen 2021 regelmäßig folgen.  

 

5. Aktualisierung zum Dienstbetrieb der Feuerwehren

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 hatte das Innenministerium Empfehlungen zum Dienstbetrieb der Feuerwehren gegeben. Aufgrund der weiterhin kritischen Lageentwicklung und der bundesweiten Verständigungen auf Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie hat das Innenministerium mit  Schreiben vom 17. Dezember 2020 erneut Hinweise gegeben und empfiehlt auch weiterhin, den Ausbildungs- und sonstigen Dienstbetrieb für die Dauer der auf Bundesebene beschlossenen Maßnahmen komplett einzustellen. Die landeseinheitliche Stufen-Empfehlung wird zunächst bis Ende Januar 2021 außer Kraft gesetzt. Für den Einsatz von Atemschutzgeräteträgern weist das Innenministerium weiterhin darauf hin, dass zunächst befristet bis Ende März 2021 die in der Feuerwehrdienstvorschrift 7 (FwDV 7) beschriebenen Anforderungen an Atemschutzgeräteträger hinsichtlich der geforderten jährlich abzuleistenden Aus- und Fortbildung außer Kraft gesetzt werden. Atemschutzgeräteträger können also auch dann eingesetzt werden, wenn sie die jährlich abzuleistenden Fortbildungen für das Jahr 2020 / 2021 bisher noch nicht absolviert haben. Die Hanseatische-Feuerwehrunfallkasse Nord (HFUK Nord) gewährleistet in einem eventuellen Schadensfall den voll umfänglichen Versicherungsschutz.

 

Hier das Schreiben des Innenministeriums

 

6. Änderung der Corona-Quarantäneverordnung des Landes

Die Landesregierung hat am 18.12.2020 die Corona-Quarantäneverordnung für Ein- und Rückreisende aus ausländischen Risikogebieten überarbeitet und deren Geltungsdauer bis zum 10. Januar 2021 verlängert. Die Neufassung der Corona-Quarantäneverordnung tritt am 19.12.2020 in Kraft.

 

Die Anpassung betrifft folgende Regelungen:

- Die Ausnahme von der Quarantänepflicht bei Aufenthalten für enge Familienbesuche von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein wird auf entsprechende Kurzaufenthalte in ausländischen Risikogebieten erweitert (§ 2 Abs. 2 Nr. 2).

- Bei einem Aufenthalt in Schleswig-Holstein von bis zu 72 Stunden für Familienbesuche soll man sich auch vom jeweiligen Ehepartner oder Lebensgefährten begleiten lassen können, ohne dass eine Absonderungspflicht entsteht (§ 2 Abs. 2 Nr. 2).

- Die gleiche Erweiterung auf Ehepartner Lebensgefährten erfolgt für mehr als 72

Stunden dauernde Familienbesuche (§ 2 Abs. 3). Hier bleibt es aber beim Erfordernis eines negativen Testergebnisses.

- Bei von der Quarantänepflicht befreiten Einreisenden zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme werden die Anforderungen an die Darlegungs- und Prüfungspflichten der Arbeitgeber verschärft (§ 2 Abs. 4 Nr. 3). Künftig müssen Betriebe mit besonderen Infektionsgefahren und potentiellen Hotspots vor der Arbeitsaufnahme von Rückreisenden eine Genehmigung der kommunalen Gesundheitsbehörde einholen. Damit sollen angemessene Unterbringung und Arbeitssituationen sichergestellt werden.

 

Hier die Corona-Quarantäneverordnung

 

7. Schärfere Absonderungspflichten für positiv Getestete und Kontaktpersonen

Das Gesundheitsministerium hat mit Erlass vom 18. Dezember 2020 angeordnet, dass die Kreise per Allgemeinverfügung verschärfte Absonderungspflichten für positiv auf das Coronavirus Getestete und deren enge Kontaktpersonen erlassen. Damit wird gleichzeitig das Vorgehen der Gesundheitsbehörden vereinheitlicht. Die Kreise haben die Allgemeinverfügungen kurzfristig zu erlassen und bis zum 15. Januar 2021 zu befristen. 

 

Der Erlass ist auch eine Reaktion auf zahlreiche Aktionen, bei denen Antigen-Schnelltests vorgenommen werden. Klargestellt wird damit, dass positive Testergebnisse dieser Schnelltests ebenso durch Absonderung zu beachten sind wie bei den molekularbiologischen PCR-Tests.

Demnach müssen sich positiv Getestete und ihre Kontaktpersonen der Kategorie I unverzüglich auf direkten Weg in ihrer Häuslichkeit absondern. Die Absonderung gilt ohne feste Frist gilt so lange, bis sie vom Gesundheitsamt aufgehoben wird. Es besteht die Verpflichtung, körperlichen Kontakt zu Familienangehörigen zu vermeiden, einen eng anliegenden Mund- Nasen- Schutz zu tragen, ein Tagebuch bezüglich der Symptome, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu führen sowie zweimal täglich die Körpertemperatur zu messen und bei Auftreten bestimmter Symptome unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren. Lediglich die Personen, bei denen die Infektion lediglich mit einem Antigenschnelltest nachgewiesen wurde, dürfen die Häuslichkeit zur Durchführung einer molekularbiologischen Untersuchung auf das Coronavirus verlassen. Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit wird untersagt, ausgenommen ist Home-Office. Für Zuwiderhandlungen wird ein hohes Bußgeld von bis 25.000 Euro angedroht.

 

Kontaktpersonen der Kategorie I sind gemäß Robert-Koch Institut Personen mit mehr als 15 Minuten „face-to-face Kontakt“ zu einem Infizierten und/oder einer längeren Exposition im Raum (z. B. 30 Minuten) mit hoher Konzentration infektiöser Aerosole und/oder mit direktem Kontakt zu Sekreten). Eine genauere konkrete Definition kann beim RKI abgerufen werden unter folgendem Link:

 

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

 

Die Begründung der Allgemeinverfügung enthält weitere Hinweise zur Absonderung im häuslichen Bereich und zur häuslichen Hygiene.

 

 Hier der Runderlass

 

8. Hinweise des Gesundheitsministeriums zu Antigenschnelltests

Zu vermehr angebotenen sog. Antigenschnelltests auf das Coronavirus hat das Gesundheitsministerium am 18.12.2020 folgende Erläuterungen herausgegeben.

„Für jegliche Testungen mittels Abstrich gilt:

Nur ein richtig ausgeführter Abstrich liefert auch ein zuverlässiges Ergebnis. Voraussetzung für die Durchführung ist eine Schulung. Maßgeblich für die Schulung ist, dass die konkret handelnde Person über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und die erforderliche Schulung/Einweisung in die Anwendung des jeweiligen Antigen-Tests erhalten hat.

Der Einsatz von Antigentests ist für eine schnelle Entscheidung grundsätzlich möglich, sollte derzeit jedoch vorrangig in Einrichtungen zum Einsatz kommen, in denen sich Personen mit einem hohen Risiko für schwere Krankheitsverläufe befinden.

Für die Nutzung von Antigentests gilt:

Ein negatives Testergebnis hätte keine rechtlichen Konsequenzen - jedoch ist zu beachten, dass die Aussagekraft bei infizierten Personen ohne Symptome aufgrund der geringen Sensitivität der Antigentests am schwächsten ist und dementsprechend keine absolute Sicherheit bietet.

Ein positives Testergebnis ist ein direkter Virusnachweis, damit besteht ein Krankheitsverdacht. Daraus folgt die Pflicht zur Absonderung. Positiv getestete Personen müssen sich also umgehend in Quarantäne begeben. Da bei Antigentests falsch positive Ergebnisse vorkommen, sollte das Ergebnis durch eine PCR-Testung bestätigt werden. Eine PCR-Testung – auch über die Feiertage - an Testzentren ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass eine Zuleitung über Hausärzte oder über das Gesundheitsamt erfolgt.

Für die Aussagekraft von Antigen-Tests gilt, dass

- bei Personen mit Symptomen und hoher Viruslast die Zuverlässigkeit eines positiven Testergebnisses am höchsten ist;

- bei infizierten Personen ohne Symptome die Zuverlässigkeit aufgrund der geringen Sensitivität am schwächsten ist. Geringe Sensitivität bedeutet, dass im Ver-gleich zur PCR-Testung eine größere Virusmenge notwendig ist, damit ein Anti-gen-Test ein positives Ergebnis anzeigt;

- durch die häufige Frequenz bei der Anwendung bei Personal in Pflegeeinrichtungen die geringe Sensitivität der Antigentest kompensiert werden kann und damit der Schutz der Pflegebedürftigen erhöht werden kann;

- präventives, also vorbeugendes, Testen aufgrund der begrenzten Aussagekraft dieser Test-Art bei asymptomatischen Personen keine absolute Sicherheit bietet und nicht flächendeckend angewendet werden soll;

- aus einem negativen Testergebnis keine absolute Sicherheit abgeleitet werden kann

- Hygienemaßnahmen unabhängig vom Testergebnis weiterhin zu beachten sind.“

 

9. Bund erlässt Verkaufsverbot für Feuerwerk

Wie bereits am 13.12.2020 zwischen Bund und Ländern vereinbart hat das Bundesinnenministerium mit einer Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz den Verkauf von Feuerwerk (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2) im Jahr 2020 ganz untersagt. Der Bundesrat hat der Verordnung am 18.12.2020 zugestimmt. 

 

Hier die Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

 

10. Coronavirus-Impfverordnung des Bundes: 3 Gruppen der Priorität

Die Bundesregierung hat am 18.12.2020 mit der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung) die wesentlichen Regeln zu den beginnenden Schutzimpfungen gegen das Coronavirus und insbesondere für die Prioritätensetzung bei den berechtigten Personengruppen getroffen. Die Coronavirus-Impfverordnung tritt rückwirkend zum 15. Dezember 2020 in Kraft.

Die Verordnung trifft Wesentlichen folgende Regelungen:

- Anspruch auf Schutzimpfung für alle gesetzlich Versicherten und alle weiteren Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben oder in einer der in der Verordnung genannten Einrichtungen (Pflegeheime, Krankenhäuser, Bildung, Erziehung etc.) tätig sind oder behandelt bzw. betreut werden.

- Vorschriften für die Aufklärung der zu Impfenden

- Festlegung der Prioritäten in drei Gruppen

- Liste der Dokumente, die die zu Impfenden im Impfzentrum oder gegenüber den mobilen Impfteams vorzulegen haben:

o Personalausweis oder vergleichbares Dokument

o Bescheinigung derjenigen Einrichtung, in der die Person aus einer der priorisierten Gruppen behandelt, gepflegt, betreut wird oder tätig ist.

o ggf. ärztliches Attest über eventuelle Vorerkrankungen, die zu einem erhöhten Risiko eines schweren oder tödlichen Krankheitsverlaufes führt und

o bei Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen eine Bestätigung des Gepflegten.

- Entwicklung eines Systems zur telefonischen und digitalen Terminvereinbarung durch die kassenärztliche Bundesvereinigung

- Weitere Regelungen zu Zuständigkeiten und Finanzierungsfragen.

 

Entscheidende Festlegung der Verordnung ist die Priorisierung der Berechtigten, solange die Impfstoffkapazitäten begrenzt sind. Es werden – insofern abweichend von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim RKI folgende 3 Gruppen für die Prioritäten gebildet.

 

- Schutzimpfung mit höchster Priorität: Personen ab einem Alter von 80 Jahren, Personen in stationären Einrichtungen der Behandlung, Betreuung oder Pflege (sowohl die Betreuten als auch die Tätigen), Tätige bei ambulanten Pflegediensten, Personen in medizinischen Bereichen mit hohem Expositionsrisiko (Intensivstation, Notaufnahme, Rettungsdienste), Mitarbeiter in medizinischen Einrichtungen mit Kontakt zu Hochrisikopatienten (z. B. Transplantationsmedizin).

 

- Schutzimpfung mit hoher Priorität: Personen ab 70 Jahren, Personen mit einem sehr hohen oder hohen Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf, enge Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen oder Schwangeren, Personen in medizinischen Einrichtungen mit hohem oder erhöhtem Expositionsrisiko, in Obdachlosenunterkünften und Asylbewerberunterkünften Untergebrachte oder Tätige und Personen im öffentlichen Gesundheitsdienst oder relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur.

 

- Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität: Personen ab 60 Jahren, Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf, weitere Personengruppen in medizinischen Einrichtungen, Personen in bestimmten sicherheitsrelevanten staatlichen Einrichtungen (Regierung, Verwaltung, Streitkräfte, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Parlamente, Justiz), Personen in bestimmten Einrichtungen der kritischen Infrastruktur (insb. Apotheken, Wasser-, und Energieversorgung, Ernährungs- und Abfallwirtschaft, Transport- und Verkehrswesen, Informationstechnik und Telekommunikation), Erzieher, Lehrer, Personen mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen und Personen, die im Einzelhandel tätig sind.

 

Zur Impfung hat das Bundesministerium einen umfangreichen Fragenkatalog veröffentlicht unter

 

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html

 

Hier die Coronavirus-Impfverordnung

Pohnsdorf, 18.12.2020

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Mitteilungen des Landes Schleswig-Holstein (Quelle: SHGT):

 

- Neufassung der Schulen-Coronaverordnung

- Allgemeinverfügungen der Kreise ab einer Inzidenz von 70 Neuinfektionen

- Weitere Unterstützung für Sportvereine und –verbände

- Ansprüche auf Schutzmasken ab 60 Jahren und für Risikogruppen

 

Neufassung der Schulen-Coronaverordnung

Zur Umsetzung der jüngsten Beschlüsse der Landesregierung zum Schulbetrieb vom 16. Dezember 2020 bis zum 9. Januar hat die Landesregierung die Schulen-Coronaverordnung am 16. Dezember 2020 abermals geändert und auch in Kraft gesetzt. Die Änderung betrifft eine Neufassung des erst mit Wirkung vom 13. Dezember 2020 neu eingefügten § 6a Art der Schulen-Coronaverordnung.

 

Die Neufassung trifft insbesondere drei unterschiedliche Regelungen:

- Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 7: An den allgemeinbildenden Schulen und Förderzentren finden für die Jahrgangsstufen 1 bis 7 vom 16. Dezember 2020 bis zum 9. Januar 2021 kein Unterricht und keine sonstigen Schulveranstaltungen statt. Ein Lernen in Distanz kann von den Schulen vorgesehen werden. An den regulären Schultagen außerhalb der Ferien wird eine Notbetreuung vorgehalten. Anspruch auf Notbetreuung haben Schüler, bei denen mindestens ein Elternteil im Bereich der kritischen Infrastrukturen gemäß § 19 Abs. 2 Corona-BekämpftVO tätig ist, sowie Schüler als Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden und Schüler, für die eine Betreuung in der Schule wegen eines besonderen Bedarfs erforderlich ist.

- Schüler ab der Jahrgangsstufe 8: Es finden ebenfalls vom 16. Dezember 2020 bis zum 9. Januar 2021 kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt. Ein Lernen in Distanz ist aber zwingend vorzusehen. Unaufschiebbare Prüfungen können durchgeführt werden.

- Für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote gelten die Vorschriften für die Notbetreuung.

 

Hier die Schulen-Coronaverordnung

 

Allgemeinverfügungen der Kreise ab einer Inzidenz von 70 Neuinfektionen

Das Sozialministerium hat seinen Erlass vom 11. Dezember 2020 für Allgemeinverfügungen der Kreise in Gebieten mit einem Inzidenzwert von über am 15.12.2020 in weiten Teilen aufgehoben. Durch die ab dem 16. Dezember 2020 geltende Fassung der Corona-BekämpftVO sind die in dem Erlass angeordneten verschärften Kontaktbeschränkungen und das Alkoholverbot in der Öffentlichkeit in die Landesverordnung übernommen worden und in dem Erlass bzw. den Allgemeinverfügungen der Kreise damit gegenstandslos. Weiterhin gültig ist die Anweisung an die Kreise zum Erlass von Allgemeinverfügungen ab einem Inzidenzwert von 70 hinsichtlich

- erweiterter Betretungsverbote an Schulen,

- einer erweiterten Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für pädagogische Fachkräfte in Angeboten der Kindertagesbetreuung.

 

Die Kreise werden auf dieser Grundlage ihre bestehenden Allgemeinverfügungen entsprechend anpassen und nunmehr bis zum 10. Januar 2021 befristen.

 

Weitere Unterstützung für Sportvereine und –verbände

Sportvereine und –verbände können ab 04. Januar 2021 weitere Anträge auf Unterstützung in der Corona-Pandemie beim Land stellen. Dafür stellt das Land weitere 2,5 Millionen Euro bereit. Antragsschluss ist der 26. Februar 2021. Bei der Soforthilfe handelt sich um einen Zuschuss. Antragstellende müssen nach-weisen, dass die Einnahmenausfälle oder nicht gedeckten Kosten in Zusammenhang mit der Corona Pandemie entstanden sind. Die Anträge müssen beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein per E-mail oder postalisch eingereicht werden. Die Anträge werden erst nach dem 26. Februar 2021 bearbeitet.

 

Hier die Richtlinie des Innenministeriums über die Gewährung von Billigkeitsleistungen als Soforthilfe bei Liquiditätsengpässen aufgrund der Corona-Pandemie für Sportvereine und Sportverbände im Land Schleswig-Holstein (Soforthilfe Sport)

 

Das Antragsformular ist zu finden unter folgendem Link:

www.schleswig-holstein.de/coronavirus-sport

 

Ansprüche auf Schutzmasken ab 60 Jahren und für Risikogruppen

Die Presse hat bereits über die an den Apotheken am 15.12.2020 begonnene Aktion zur kostenlosen Verteilung von Schutzmasken an bestimmte Bevölkerungsgruppen berichtet. Am 15.12.2020 ist dafür die vom Bund erlassene Verordnung zum An-spruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV) vom 14. Dezember 2020 bekannt gemacht worden und in Kraft getreten. Gesetzlich Krankversicherte und alle anderen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben damit einen Anspruch auf Schutzmasken, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder folgende Erkrankungen oder Risikofaktoren aufweisen: chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale, chronische Herzinsuffizienz, chronische Niereninsuffizienz Stadium4, Demenz oder Schlaganfall, Diabetes mellitus Typ 2, aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation, Trisomie 21, Risikoschwangerschaft.

Der Anspruch bezieht sich auf einmalig

- 3 Schutzmasken im Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 und

- 6 Schutzmasken im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2021

- 6 Schutzmasken im Zeitraum vom 16. Februar bis zum Ablauf des 15. April 2021.

 

Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben die Anspruchsberechtigten darüber zu informieren. Die Abgabe von Schutzmasken erfolgt durch Apotheken. Jede Person hat an die Apotheke eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken zu leisten.

 

Hier die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV

 

 

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Pohnsdorf, 16.12.2020

 

Coronavirus: Aktuelle Informationen

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Hier die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14.12.2020

 

 

Neue Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes

Zur Umsetzung der zwischen Bund und Ländern verabredeten weiteren Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus hat die Landesregierung am 14.12.2020 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) beschlossen. Sie tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft und ist bis zum 10. Januar 2021 befristet.

 

Gegenüber den geltenden Regelungen der seit dem 30.11.2020 geltenden Corona-BekämpfVO trifft die neue Corona-BekämpfVO folgende abweichende Regelungen.

 

- Die Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 4 werden neu geregelt: Sowohl im öffentlichen Raum als auch im privaten Raum sind Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken nur noch mit Personen des eigenen Haushaltes (unabhängig von der Personenzahl) oder mit bis zu fünf Personen des eigenen und eines weiteren Haushaltes zulässig. Dabei werden Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt. Eine Ausnahme gilt vom 24. bis 26. Dezember 2020: Dann sind Zusammentreffen mit Personen des eigenen Haushaltes und vier weiteren Angehörigen des engsten Familienkreises zulässig, unabhängig von der Zahl der Haushalte. Auch dabei werden Kinder nicht mitgezählt.

 

- Im öffentlichen Raum werden der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt (§ 2b Satz 1). Das war seit dem 12.12.2020 bereits durch Allgemeinverfügungen der Kreise geregelt, diese werden insofern gegenstandslos.

 

- In Gaststätten sind der Ausschank und der Verzehr alkoholischer Getränke im Prinzip weiter zulässig, werden in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr aber untersagt (§ 2b Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5).

 

- Ein Feuerwerksverbot gilt auch auf solchen Straßen, Wegen und Plätzen, auf denen die Gesundheitsämter der Kreise dies zu Silvester und Neujahr wegen des zu erwartenden verstärkten Personenaufkommens per Allgemeinverfügung anordnen. Vorher haben die Kreise sich mit den betroffenen Gemeinden abzustimmen (§ 2c). Das angekündigte Verkaufsverbot für Feuerwerk ist nicht Gegenstand der Corona-BekämpfVO, sondern wir durch die Bundesregierung voraussichtlich durch Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) geregelt.

 

Veranstaltungen werden generell untersagt. Eine Ausnahme gilt nur noch für diejenigen Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (u. a. kommunale Gremiensitzungen), geschäftlich erforderlichen Zusammenkünfte, Betreuungsangebote, privaten Zusammenkünfte, Parteiveranstaltungen etc., die auch bisher schon auf Grundlage von § 5 Abs. 2 der Corona-BekämpfVO von bestimmten Vorschriften über Veranstaltungen ausgenommen waren.

 

Versammlungen sind nur noch mit bis zu 100 Teilnehmern außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig.

 

- Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Verkehr zu schließen. Ausgenommen sind Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Baby-Fachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) und der Verkauf von Weihnachtsbäumen außerhalb geschlossener Räume (§ 8). Zulässig bleiben die Ausgabe und Auslieferung von im Fernabsatz gekauften oder bestellten Waren. Alle Einzelhändler können also Abhol- und Lieferdienste anbieten. Es bleibt bei der Beschränkung der Kundenzahl auf eine Person je 10 m² Verkaufsfläche. Auch Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten bleiben als Dienstleistungsangebote geöffnet.

 

Dienstleistungen mit Körperkontakt werden untersagt, sofern es sich nicht um medizinische oder pflegerische notwendige Dienstleistungen handelt (§ 9). Dies betrifft z. B. Nagel-, Kosmetik- oder Tattoo-Studios, Massagestudios und Friseurleistungen.

 

- Bisher geöffnete Freizeit- und Kultureinrichtungen wie Archive, Bibliotheken, Autokinos, Tierparks, Wildparks, Aquarien und Zoos sind zu schließen (§ 10). Spielplätze bleiben weiterhin geöffnet. Gemäß Begründung zu § 10 ist bei Bibliotheken auch die Rückgabe von entliehenen Medien sowie die Abholung von bestellten Medien unzulässig.

 

Sportanlagen sind für die Sportausübung zu schließen (§ 11). Ausnahmen gibt es für Tiersportanlagen (Pferde), soweit der Betrieb zur Erhaltung des Tierwohls erforderlich ist. Zuschauer haben keinen Zutritt zu Sportanlagen.

 

Außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen sind unzulässig (§ 12a. Dies betrifft insbesondere auch Volkshochschulen. Dazu zählen auch Fahrschulen, Musikschulen, Familienbildungsstätten, Einrichtungen der Berufsvorbereitung und andere qualifizierte Anbieter. Prüfungen bleiben zulässig.

 

- An Gottesdiensten dürfen höchstens 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume teilnehmen. Neu ist das Erfordernis einer vorherigen Anmeldung. Der Gemeindegesang wird vollständig untersagt. Es gelten die Maskenpflicht und die Kontaktdatenerhebung. Ausnahmen für die Überschreitung der Teilnehmerzahl auf bis zu 150 Personen, wie noch jüngst in einer Verabredung mit den Kirchen vorgesehen sind nicht mehr möglich. An Bestattungen und Trauerfeiern dürfen nur noch maximal 25 Personen teilnehmen (§ 13).

 

- Vor der Aufnahme in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen ist ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorzulegen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4).

 

- In Einrichtungen und Gruppenangeboten der Pflege und der Eingliederungshilfe sollen die Mitarbeiter zweimal wöchentlich auf das Coronavirus getestet wer-den. Die Bewohner dürfen jeweils nur von zwei verschiedenen Personen besucht werden.

 

- Für Kindertagesstätten gilt ein Betretungsverbot (§ 16 Abs. 2), Ausnahmen gibt es lediglich zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung. Dabei wird die Gruppengröße auf 10 Kinder begrenzt. Die Personengruppen, die einen Anspruch auf Notbetreuung haben, sind in § 16 Abs. 3 aufgezählt. Der Anspruch auf Notbetreuung steht insbesondere Kindern von berufstätigen Alleinerziehenden und denen zu, von denen mindestens ein Erziehungsberechtigter im Bereich der kritischen Infrastrukturen tätig ist (Auflistung in § 19). Auch Kinder, die einen heilpädagogischen Förderbedarf haben oder Sprachförderung benötigen, können die Einrichtungen besuchen. Gleiches gilt für Kinder, für die aus Kindeswohlaspekten eine Betreuung notwendig ist.

 

- Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege können mit bis zu fünf Kindern aufrechterhalten werden.

 

- Andere Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sind nur noch zulässig, soweit sie dem präventiven und intervenierenden Kinder- und Jugendschutz dienen (§ 16 Abs. 1).

 

- Den Berufsgruppen der insbesondere zur Notbetreuung an Kindertagesstätten und Schulen berechtigten kritischen Infrastrukturen werden die Schwangerschaftskonfliktberatung sowie die Bestatter hinzugefügt (§ 19).

 

- Die Ordnungswidrigkeitstatbestände werden so angepasst, dass für die wichtigsten der neuen Untersagungen Bußgelder verhängt werden können.

 

Quelle: SHGT

 

 

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Pohnsdorf, 13.12.2020

 

Coronavirus: Aktuelle Informationen

 

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Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein hat erklärt, dass die heute in Berlin gefassten Beschlüsse bei uns im Land genauso umgesetzt werden. Da dieses nicht nur mit den Regierungsparteien sondern auch mit der Opposition abgestimmt ist, wird es mit der Verabschiedung der notwendigen Landesverordnung keine wesentlichen Änderungen geben. Aufgrund der Schließung der Kindertagesstätten (eine Notfallbetreuung soll sichergestellt sein) besteht für den Kindergarten Pohnsdorf e.V. Handlungsbedarf. Da das öffentliche Leben in unserer Gemeinde bereits seit Anfang November ruht, gibt es über die Gemeinde keine neuen Regelungen. Ansonsten gibt es deutliche Einschränkungen im privaten Bereich. Nachfolgend die Maßnahmen des Landes, welche durch die morgige Landesverordnung rechtlich umgesetzt werden. Wir werden nach der Verkündung der Landesverordnung entsprechend darüber informieren.

 

 

Bitte bleiben Sie gesund!

Gemeinde Pohnsdorf

Marco Lüth

Bürgermeister

 

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Harter Lockdown ab Mittwoch

Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten sowie die Bundeskanzlerin haben sich geeinigt: Ab Mittwoch werden weite Teile des öffentlichen Lebens eingeschränkt. Es seien "besorgniserregende" Corona-Zahlen, die deutschlandweit in den vergangenen Tagen zu verzeichnen gewesen seien, sagte Ministerpräsident Daniel Günther am Sonntag in Kiel. Der Trend gehe deutlich nach oben. Es sei zu befürchten, dass die Infektionszahlen in den nächsten Tagen auch dort anstiegen, wo sie bislang noch vergleichsweise niedrig seien. "Deswegen ist es gut und richtig, dass wir uns heute darauf verständigt haben, ab dem 16. Dezember in den Lockdown zu gehen", erklärte der Regierungschef. Es sei jetzt notwendig, sofort zu harten Einschränkungen zu kommen.

 

Lebensmittelgeschäfte bleiben geöffnet

Ab Mittwoch müssten daher alle Geschäfte und Dienstleistungen schließen, die nicht für die Daseinsvorsorge notwendig seien. Günther appellierte jedoch an alle Bürgerinnen und Bürger, den Montag und Dienstag nur zum Einkaufen zu nutzen, wenn es unbedingt notwendig sei. "Meine klare Bitte an Sie lautet: Bleiben Sie zuhause!" Auch im Lockdown sei es weiterhin möglich, alles zu kaufen, das zum Leben notwendig sei, sagte der Regierungschef. Geöffnet bleiben unter anderem Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Tankstellen sowie Autowerkstätten. Die Gastronomie dürfe ebenfalls weiterhin Lieferdienste anbieten.

 

Neue Verordnung wird am Montag veröffentlicht

Die neuen Regelungen gelten von Mittwoch, 16. Dezember, bis zum 10. Januar 2021. Bund und Länder hätten sich darauf verständigt, am 5. Januar erneut zusammenzukommen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Ministerpräsident Günther kündigte an, das Kabinett werde im Verlauf des morgigen Tages eine neue Verordnung verabschieden. "Wir haben uns darauf verständigt, die im Bund beschlossenen Regelungen auch in Schleswig-Holstein eins zu eins umzusetzen", sagte Günther. Diese Entscheidung sei in Abstimmung mit den Regierungsfraktionen und der Opposition getroffen worden.

 

Sonderregelung für Weihnachten

Ab Mittwoch dürfen sich nur noch maximal fünf Personen aus zwei Hausständen treffen, dabei würden Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt. Darüber hinaus gelten an den Weihnachtstagen Ausnahmeregelungen. Demnach seien vom 24. bis zum 26. Dezember Treffen des eigenen Hausstands mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis gestattet.

 

Böllerverbot an Silvester

An Silvester und Neujahr gelte ein Verbot für Versammlungen und Ansammlungen, kündigte Günther an. Darüber hinaus werde der Verkauf von Feuerwerkskörpern im Einzelhandel untersagt. "Dieses Silvester wird anders sein als in den Jahren zuvor", sagte er. Alle seien aufgefordert, sich auch zum Jahreswechsel strikt an die Regeln zu halten. "Wer in diesem Jahr nicht knallt, ist herzlich willkommen."

 

Schulen und Kitas ab Mittwoch geschlossen

Für Kindertageseinrichtungen und Schulen gelte ab Mittwoch ein Betretungsverbot, sagte Günther. Es werde lediglich eine Notfallbetreuung für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7, sowie für Kita-Kinder angeboten. Diese gelte für Kinder, bei den mindestens ein Elternteil in einer kritischen Infrastruktur arbeite, sowie für Kinder von Alleinerziehenden. Auch Kinder mit besonderem Förderbedarf können die Notbetreuung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist immer, dass es keine alternative Betreuungsmöglichkeit gebe, etwa durch den Lebenspartner. Bis Mittwoch sei der Präsenzunterricht für die Erst- bis Siebtklässler weiterhin vorgesehen, sagte Günther. Er appelliere jedoch an alle Eltern, möglichst keinen Gebrauch von diesem Angebot zu machen. "Schicken Sie Ihre Kinder ab Montag möglichst nicht mehr in die Schule oder Kita!" Keine Schülerinnen und Schüler werden benachteiligt, wenn sie in der kommenden Woche zuhause blieben. Darüber hinaus forderte der Regierungschef die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Land auf, es Eltern in der Zeit des Lockdowns zu ermöglichen, von zuhause zu arbeiten, um ihre Kinder betreuen zu können.

 

Quelle: Land Schleswig-Holstein

 

 

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Pohnsdorf, 03.12.2020

 

Coronavirus: Aktuelle Informationen

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- Verlängerung der einschränkenden Maßnahmen bis zum 10. Januar 2021

- Öffnung von Hotels für Familienbesuche vom 23. bis 27. Dezember 2020

 

Verlängerung der einschränkenden Maßnahmen bis zum 10. Januar 2021

Die Ministerpräsidentenkonferenz und die Bundeskanzlerin haben sich am 2. Dezember 2020 auf das Verfahren für die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus nach dem 20. Dezember 2020 verständigt. Es wurde vereinbart, dass die Länder die aktuell bis zum 20. Dezember 2020 befristeten Maßnahmen bis zum 10. Januar 2021 verlängern werden. Über die Maßnahmen ab dem 11. Januar 2021 wollen der Bund und die Länder am 4. Januar 2021 entscheiden. Mit einer entsprechenden Anpassung der Corona-BekämpfungsVO des Landes ist in der 51. Kalenderwoche zu rechnen.

 

Hier der Beschluss von Bund und Ländern

 

Öffnung von Hotels für Familienbesuche vom 23. bis 27. Dezember 2020

Wie bereits in der Presse berichtet, hat die Landesregierung nunmehr auch schriftlich die Zulassung von Hotelübernachtungen für Familienbesuche zu Weihnachten angekündigt. Mit Blick auf die Weihnachtsfeiertage gelte, „dass für Verwandtschaftsbesuche auch die Übernachtung im Hotel ermöglicht werde. Vom 23. bis 27. Dezember werden danach jeweils maximal zwei Übernachtungen erlaubt sein.“ Dies werde im Rahmen der ab dem 21.  Dezember 2020 geltenden Überarbeitung der Corona-BekämpfungsVO des Landes geregelt.

 

(Quelle: SHGT)