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Coronainformationen 01.11.2020 - 30.11.2020

Pohnsdorf, den 30. 11. 2020

Pohnsdorf, 28.11.2020 (akt.: 30.11.2020)

 

Coronavirus: Aktuelle Informationen

 

Pohnsdorf Wappen

Für die Gemeinde Pohnsdorf:

- Anpassung des Maßnahmen- und Hygienekonzeptes für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses

Eine angepasste Version des Maßnahmen- und Hygienekonzeptes zur Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses (gültig ab 01.12.2020) ist beigefügt. Neben wenigen redaktionellen Änderungen, wird die maximale Belegung des Dorfgemeinschaftshauses näher erläutert. Bei den genannten Zahlen handelt es sich um maximale Höchstwerte. Je nach Art der Veranstaltung muss die tatsächlich umsetzbare Zahl vom jeweiligen Veranstalter bestimmt werden. Diese tatsächliche zugelassene Anzahl an Personen hängt z.B. von der Tischaufstellung ab. Wird eine niedrigere Zahl festgelegt, ist diese an den Eingängen auszuhängen. Aufgrund der aktuellen Schließung des DGH für die Vereine, hat es zur Zeit nur Bedeutung für die öffentlichen Sitzungen der Gemeinde (2. Dezember Strategieausschuss, 9. Dezember Gemeindevertretung). Es könnte der Fall auftreten, dass aufgrund eines besonderen Interesses, die Kapazität des Versammlungsraumes nicht ausreicht. Dann kann und muss den weiteren Personen der Zutritt verwehrt werden. Eine Begrenzung der Personenzahl bei öffentlichen Gremiensitzungen der Gemeinde stellt keinen Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot dar. Das Hausrecht liegt bei der verantwortlichen Person für die Veranstaltung. Beim Strategieausschuss demnach bei Bärbel Meyke.

 

Hier das Maßnahmen- und Hygienekonzept zur Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses gültig ab 01.12.2020

 

Für das Amt Preetz Land:

- Öffnungszeiten bis zum Jahreswechsel

Das Amt Preetz Land ist aufgrund des aktuellen Ausbreitungsgeschehens des Coronavirus weiterhin nur nach vorheriger Terminvergabe für den Besucherverkehr geöffnet. In der Zeit vom 23. Dezember bis 3. Januar werden keine Termine vergeben, teilt Amtsleiter Peter Krebs mit. Termine können telefonisch oder per E-Mail mit den zuständigen Sachbearbeitern vereinbart werden. Die Kontaktdaten sind auf der Homepage www.amtpreetzland.de zu finden. Termine gibt es vorrangig zu folgenden Zeiten: montags von 8 bis 12 und13 bis 16 Uhr, dienstags und freitags von 8 bis 12 Uhr, mittwochs geschlossen, donnerstags von 8 bis 12 und14 bis 18 Uhr. Es dürfen sich in der Regel zwei Personen in einem Büro aufhalten. Besucher werden von den Mitarbeitern am Hintereingang abgeholt. Es gilt eine Maskenpflicht.

 

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Schleswig-Holstein Logo

Neue Regelungen auf Landesebene (Quelle: SHGT):

- Aufbau von 28 Impfzentren in Schleswig-Holstein

- Beschluss von Bund und Ländern über Maßnahmen zum Coronavirus

- Anträge auf Novemberhilfe sind ab sofort möglich

 

Beschluss von Bund und Ländern über Maßnahmen zum Coronavirus

Bund und Länder haben sich am 25. November 2020 über die Fortführung der aktuell bis zum 29. November 2020 befristeten Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus verständigt.

 

Die grundlegende Einschätzung der Lage lautet, dass die bisher getroffenen Maßnahmen Wirkung gezeigt haben. Die Kontakte seien um 40 % reduziert und das exponentielle Wachstum der Neuinfektionen gebremst worden. Die erhoffte Trendwende und damit das eigentliche Ziel einer deutlichen Reduktion der Neuinfektionen sei jedoch noch nicht erreicht worden. Dieses Ziel wird weiterhin an einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen festgemacht.

 

Im Ergebnis wurden folgende wesentliche Beschlüsse gefasst. 

 

Fortsetzung und Ausweitung der einschränkenden Maßnahmen

- Die seit dem 2. November 2020 geltenden Maßnahmen werden bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Das gilt ausdrücklich auch für alle derzeit geschlossenen Betriebe und Einrichtungen, auch die Gastronomie. Übernachtungsangebote bleiben auf notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke beschränkt.

- Bund und Länder gehen davon aus, dass umfassende Beschränkungen insbesondere in den Bereichen Gastronomie und Hotels auch über den Jahreswechsel hinaus notwendig sein werden.

- Länder mit einer Inzidenz von deutlich unter 50 und sinkender Tendenz können von den Beschlüssen abweichen. Dazu gehört mit einer Inzidenz von 47 (Stand 25.11.2020) auch Schleswig-Holstein.

- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung soll ab 1. Dezember 2020 in mehrfacher Hinsicht erweitert werden.

o Die Maskenpflicht im Einzelhandel wird dahingehend erweitert, dass sie künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen gilt.

o Die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen soll generell auf Räume ausgeweitet werden, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind.

o Die Maskenpflicht soll auf alle Orte mit Publikumsverkehr in Innenstädten unter freiem Himmel ausgeweitet werden, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. In diesem Fall müssten die Gesundheitsämter der Kreise diese Orte per Allgemeinverfügung festlegen, so wie in einigen Kreisen mit hohen Inzidenzwerten bereits an einigen Orten geschehen.

o Die Maskenpflicht wird generell auf Arbeits- und Betriebsstätten ausgeweitet (Ausnahme: am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 m zu weiteren Personen eingehalten werden kann).

- Auf belebten Straßen und Plätzen wird das Silvesterfeuerwerk untersagt, um größere Gruppenbildungen zu vermeiden. Die betreffenden Straßen und Plätze müssten durch die Gesundheitsbehörden der Kreise per Allgemeinverfügung definiert werden. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke werden ganz untersagt.

- Die zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen zugesagte „Novemberhilfe“ wird in den Dezember 2020 verlängert. Die Überbrückungshilfe III wird bis Mitte 2020 verlängert und die Konditionen werden insbesondere für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, die Soloselbständigen und die Reisebranche verbessert.

- Das Zeitintervall der häuslichen Quarantäne soll grundsätzlich einheitlich auf 10 Tage festgelegt werden.

- Für pflegebedürftige in Einrichtungen werden verstärkt Schnelltests vorgesehen (30 Schnelltests pro Monat je Pflegebedürftigen).

- Bei Erkältungssymptomen vor Weihnachten soll eine großzügigere Testmöglichkeit geboten werden, um die Begegnungen zur Weihnachtszeit so sicher wie möglich zu machen.

- Im Fernverkehr der Bahn soll die Reservierbarkeit der Sitzplätze beschränkt werden. Die Bahn wird die Sitzplatzkapazität erhöhen.

- Die Bundesregierung wird gebeten, auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass bis zum 10. Januar Skitourismus nicht zugelassen wird.

- Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche sollen die Maßnahmen nochmals durch das jeweilige Land erweitert werden.

- Beim Einzelhandel bleibt es in Schleswig-Holstein bei den bisherigen Regelungen (Beschränkung der Kundenzahl auf 1 Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche) Die zwischen Bund und Ländern verabredeten schärferen Regeln in Einrichtungen über 800 Quadratmetern (1 Person pro 20 qm Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern sind insofern für Schleswig-Holstein ohne Bedeutung.

- Hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen bei privaten Zusammenkünften und im öffentlichen Raum bleibt Schleswig-Holstein bei den bisherigen Obergrenzen. Die weiteren Festlegungen dazu und zu Abweichungen an Weihnachten in dem Be-schluss von Bund und Ländern sind insofern für Schleswig-Holstein ohne Bedeutung.

 

Maßnahmen an Schulen

- Der Beschluss sieht Regelungen für die Maskenpflicht an Schulen vor, die in Schleswig-Holstein bereits gelten. Zusätzlich sollen oberhalb eines Inzidenzwertes von 200 weitere Einschränkungen für die Unterrichtsgestaltung ab der Klassenstufe 8 gelten. Dies kann zum Beispiel durch eine strengere Kohortenbildung erfolgen. Die genauen Maßnahmen werden von der Landesregierung festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass diese dann nur in den betreffenden Kreisen oder sogar nur in den betreffenden Städten oder Gemeinden gelten.

- Zum Schülerverkehr gibt es die allgemeine Empfehlung, zur Entzerrung schulorganisatorische Maßnahmen (z.B. Unterrichtsbeginn ggf. auch gestaffelt) zu ergreifen und wo immer möglich zusätzliche Schülerverkehre einzusetzen.

- Zur Aufdeckung von Infektionsketten sollen in den Schulen verstärkt Corona-Schnelltests eingesetzt werden. Beschrieben wird als einheitliche Kontrollstrategie die sog. „rückblickende Clusterkontrolle“. Nach der Positivtestung eines Schülers erfolgt eine sofortige Clusterisolation der jeweils vom Gesundheitsamt definierten Gruppe zunächst für fünf Tage. Diese Quarantäne gilt nicht für Eltern und Geschwister, solange keine Symptome auftreten. Danach erfolgt bei den Schülern eine „Entscheidungstestung“ per Schnelltest, nach der die negativ getesteten Schüler wieder zum Unterricht zugelassen werden.

 

Weitere Appelle an Bevölkerung und Arbeitgeber

- Die Bürger werden aufgerufen, jeden nicht notwendigen Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben. Alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen seien zu vermeiden. Arbeitgeber werden gebeten, unbürokratisch Home-Office zu ermöglichen.

- Es wird an die Bürger appelliert, in einer sogenannten „Schutzwoche“ 5-7 Tage vor familiären Begegnungen an Weihnachten die Kontakte auf das wirklich notwendigste zu reduzieren.

- Arbeitgeber sollen prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 23.12.2020 bis 1. Januar 2021 geschlossen werden können.

- Über die o.g. Verbote von Feuerwerk an bestimmten Orten hinaus wird der Bevölkerung empfohlen, auf das Silvesterfeuerwerk zu verzichten.

 

Ankündigungen der Landesregierung

Die Landesregierung hat zu diesen Beschlüssen am 25.11.2020 folgendes angekündigt:

- Ab dem 30.11.2020 dürfen körpernahe Dienstleistungen (z. B. Kosmetiksalons, Nagelstudios) wieder ausgeführt werden.

- Auch Tierparks, Wildparks und Zoos dürfen ab 30.11.2020 wieder öffnen.

- Bestimmte Verschärfungen aus dem Beschluss von Bund und Ländern vom 25.11.2020 werden nicht umgesetzt (insb. bei Kontaktbeschränkungen und Einzelhandel, s.o.).

- Ziel sind weitere Öffnungsschritte ab Januar.

- Mit einer Öffnung der Gastronomie ist nicht vor Anfang Januar zu rechnen.

- Die Weihnachtsferien sollen bis zum 10. Januar 2021 verlängert werden.

- Für den Kreis Pinneberg mit einer Inzidenz von über 100 sollen in Absprache zwischen Gesundheitsministerium und Kreis besondere Maßnahmen getroffen werden.

 

Hier die Corona-Bekämpfungsverordnung gültig ab 30.11.2020

 

Hier die Corona-Quarantäneverordnung gültig ab 29.11.2020

 

Anträge auf Novemberhilfe sind ab sofort möglich

Ab sofort können Anträge auf die so genannten Corona-Novemberhilfen des Bundes gestellt werden. Soloselbständige können einen Antrag bis zu einer Höhe von 5.000 Euro selbst über die Plattform stellen. Für die Authentifizierung ist ein ELSTER-Zertifikat zwingend erforderlich. Die bewilligte Summe wird direkt an die Antragsstellenden ausgezahlt. Andere Unternehmen stellen den Antrag über einen so genannten prüfenden Dritten, also über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte.

Der Bund hat hierfür Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe beschlossen, höchstens jedoch bis zu 10.000 Euro pro Antragsteller. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig.

 

Die Antragstellung erfolgt voll elektronisch über die Plattform

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

 

Die Info-Hotline des Wirtschaftsministeriums ist unter folgenden Kontaktdaten zu er-reichen:

Telefon: 0431 - 550 73 34 12 eMail:

 

Aufbau von 28 Impfzentren in Schleswig-Holstein

Land, kommunale Landesverbände, kassenärztliche Vereinigung und die Bundeswehr haben am 24. November 2020 über den geplanten Aufbau von 28 Impfzentren in Schleswig-Holstein informiert. Zu den Impfzentren sind unter anderem folgende Eckpunkte hervorzuheben.

- Insgesamt sollen im Land 28 Impfzentren entstehen. Jeder Kreis strebt ein bis drei Standorte an. Die Standortkommunen wurden von den Kreisen bereits festgelegt.

- In jedem Kreis soll bis zum 15. Dezember 2020 mindestens ein Zentrum bereitstehen. Die weiteren Zentren werden sukzessive in Betrieb genommen.

- Weitere Personen sollen in Krankenhäusern und über mobile Teams in Pflegeeinrichtungen etc. geimpft werden. Die mobilen Teams werden durch die Kassenärztliche Vereinigung organisiert.

- Die einzelnen Impfzentren sollen über mehrere parallele „Impflinien“ verfügen, an denen jeweils 120-150 Impfungen täglich durchgeführt werden können. In den Impfzentren sollen im Ergebnis bis zu 300.000 Impfungen pro Monat durchgeführt werden können.

- Die Terminvergabe wird über eine zentrale Stelle erfolgen. Über das Terminvergabesystem wird die Zugangsberechtigung der Impfwilligen geregelt. Das entsprechende Anmeldeverfahren wird noch festgelegt.

- Die Impfzentren sollen nicht wohnortgebunden sein. Ziel ist ein niedrigwilliger Zugang zu den Impfzentren. Daher soll es auch möglich sein, sich in der Nähe seines Arbeitsplatzes impfen zu lassen. Wegen der besonders ausgeprägten Pendlerbeziehungen im Hamburger Umland führt die Landesregierung Gespräche mit der Freien und Hansestadt Hamburg.

- Die Kosten für die Impfzentren trägt das Land. Das notwendige Verbrauchsmaterial (zum Beispiel Spritzen, Kanülen, etc.) wird vom Land zur Verfügung gestellt.

- Die Ärzte werden von der Kassenärztlichen Vereinigung gestellt. Diese ruft aktive und pensionierte oder in Elternzeit oder in anderen Berufszweigen tätige Ärzte zur Mitwirkung auf.

- Die Bundeswehr wird die Impfzentren logistisch und bei der administrativen Leitung unterstützen.

- Die Auslieferung des Impfstoffes wird von einer zentralen Stelle in Schleswig-Holstein aus erfolgen. Von dort wird dieser täglich an die einzelnen Zentren ausgeliefert.

- Die Impfung wird auf freiwilliger Basis erfolgen. Zu Beginn der Impfphase wird eine Priorisierung der Impfungen nach den von der Ständigen Impfkommission festzulegenden Kriterien vorgenommen.

 

Das grundsätzliche Vorgehen bei der Impfung folgt einer aus zwei Phasen bestehenden Strategie der Bundesregierung.

 

Hier  eine entsprechende Übersicht der Nationalen Impfstrategie

 

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Pohnsdorf, 08.11.2020

 

Coronavirus: Aktuelle Informationen

 

Schleswig-Holstein Logo

Neufassung der Corona-Quarantäneverordnung/ Hinweis zu Coronatests

 

Die Landesregierung hat am 6.11.2020 eine Neufassung der Corona-Quarantäneverordnung beschlossen. Diese tritt am 8. November 2020 in Kraft und ist bis zum 29. November 2020 befristet. Die Neufassung folgt einem bundesweiten Muster.

 

Weiterhin gilt, dass Einreisende aus einem ausländischen Risikogebiet (Einstufung durch das Robert-Koch-Institut) sich unverzüglich in Quarantäne begeben müssen. Maßgeblich ist, dass sich die Person in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in dem Risikogebiet aufgehalten hat (schleswig-holsteinische Regelung bisher: 14 Tage). Die Quarantänepflicht gilt für zehn Tage nach der Einreise (Schleswig-Holstein bisher: 14 Tage), wird also verkürzt.

 

Außerdem sind die betroffenen Personen verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise das Gesundheitsamt zu kontaktieren. Auch beim Auftreten von typischen Symptomen der Covid-19 Krankheit ist das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren. Weitgehend neu gefasst wurden die Ausnahmeregelungen, die sich in Ausnahmen ohne Vorlage von Coronatests und Ausnahmen mit Vorlage eines Tests unterscheiden. Generell von der Quarantänepflicht befreit sind z. B. Durchreisende, der Grenzverkehr mit Dänemark, Aufenthalte von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein für bestimmte Zwecke (enge Familienbesuche, Sorgerecht, Person im Gesundheitswesen, Mitarbeiter im Transportwesen, Regierungen, Parlamente). Weitere Ausnahmen gelten für die Berufsausübung, Studium und Ausbildung (Grenzpendler) und für Grenzgänger (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2).

 

Ausgenommen sind außerdem Personen, die höchstens 48 Stunden vor Abreise aus bestimmten Urlaubsregionen einen Test haben durchführen lassen und bei Einreise ein negatives Testergebnis mit sich führen. Das Auswärtige Amt veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Liste mit den Regionen, für die entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen wurden. Diese Länderliste wird auch auf der Seite des Robert Koch-Instituts veröffentlicht.

 

Auch für zahlreiche weitere Personengruppen gelten Ausnahmen (§ 2 Abs. 3), allerdings nur, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, dass höchstens 48 Stunden alt ist. Dies betrifft z. B. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen unabdingbar ist.

 

Für alle Personengruppen ist es möglich, die Absonderung auf fünf Tage zu verkürzen, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt (§ 3). Der Test darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorgenommen worden sein. Zur Möglichkeit von Tests weist die Landesregierung dabei auf folgendes hin:

„Aufgrund der aktuellen Auslastung der Laborkapazitäten für PCR-Tests auf SARS-CoV2 setzt das Land die Priorisierungsstufen der Nationalen Teststrategie um. Entsprechende Testkapazitäten sind prioritär für symptomatische Personen und für enge Kontaktpersonen zu einem bestätigten Covid-19-Fall sowie im Rahmen von Ausbruchsgeschehen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen zu verwenden. Eine PCR-Testung von Reiserückkehrenden ist angesichts der sehr hohen Auslastung der Labore derzeit nicht prioritär. Sofern eine Testung bei Reiserückkehrenden ohne Symptome erfolgt, sollte ein Antigen-Schnelltest verwendet werden, der im Falle eines positiven Testergebnisses durch einen PCR-Test überprüft werden muss. Die Quarantänedauer kann verkürzt werden, wenn mindestens fünf Tage nach Einreise ein Test vorgenommen wird und das Ergebnis negativ ist.“

 

Hier die Corona-Quarantäneverordnung vom 06.11.2020

 

Quelle: SHGT

 

 

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Pohnsdorf, 01.11.2020

 

Coronavirus: Aktuelle Informationen

 

Pohnsdorf Wappen

 

Dorfgemeinschaftshaus geschlossen!

 

Das Land Schleswig-Holstein hat, wie angekündigt, mit der Corona-Bekämpfungsverordnung den gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsident/-innen mit der Bundeskanzlerin umgesetzt. Letztendlich sind die bereits verkündeten Maßnahmen entsprechend eingeflossen. Aktuell gibt es keine gesonderten Hinweise auf die Durchführungsmöglichkeiten von Veranstaltungen zum Volkstrauertag. In jedem Fall werden der Bürgermeister und der Wehrführer ein Gedenkgesteck am Ehrenmal ablegen. Sobald es sicher ist, inwieweit die Öffentlichkeit an einer solchen Veranstaltung teilnehmen darf, wird darüber informiert werden. Gleichzeitig arbeiten wir daran, die Ansprachen zum Volkstrauertag aufzuzeichnen und zeitversetzt im Internet zu veröffentlichen.

 

Nach den ab morgen geltenden Regeln (Gültigkeit der Verordnung bis einschließlich Sonntag, den 29. November 2020) kann es keine Veranstaltungen mehr im Dorfgemeinschaftshaus geben. Bis auf weiters ist das DGH deshalb geschlossen. Ausgenommen davon ist die Nutzung durch die Feuerwehr, den Kindergarten und gemeindlichen Gremiensitzungen, sofern die entsprechenden Vorgaben eingehalten werden.

 

Die Spielplätze und der Sportplatz bleiben geöffnet. Innerhalb des eigenen Hausstandes sind auch Kontaktsportarten erlaubt, somit kann innerhalb des Hausstandes auf dem Fußballplatz z.B. gebolzt werden.

 

Bitte bleiben Sie gesund!

Gemeinde Pohnsdorf

Marco Lüth

Bürgermeister

 

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Schleswig-Holstein Logo

 

Neue Regelungen ab Montag, den 02. November 2020

Ab dem 2. November gelten in Schleswig-Holstein folgende neue Regelungen:

  • Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal 10 Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Im privaten Raum sind die zulässigen Kontakte ebenfalls auf maximal 10 Personen beschränkt. Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.
  • Veranstaltungen sind nur noch erlaubt, sofern sie nicht der Unterhaltung dienen, also zum Beispiel zu beruflichen Zwecken. Sie dürfen nur mit entsprechenden Hygienekonzepten stattfinden und die Personenzahl ist begrenzt: Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei denen die Teilnehmenden feste Sitzplätze haben (Sitzungscharakter), dürfen eine gleichzeitige Anzahl von 100 Personen nicht überschreiten. Veranstaltungen mit Gruppenaktivität dürfen mit maximal 10 Personen stattfinden. Märkte – mit der Ausnahme von Wochenmärkten (Lebensmittelverkauf) – sind nicht mehr erlaubt.
  • In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, müssen Fußgänger/-innen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Bereiche werden von den zuständigen kommunalen Behörden ausgewiesen. Die bestehende Pflicht unter anderem im Einzelhandel und ÖPNV besteht weiter.  
  • Gaststätten müssen schließen. Ausnahmen gelten nur bei Betriebskantinen und in Beherbergungsbetrieben für die eigenen Hausgäste (hauptsächlich Geschäftsreisende) sowie für die Bewirtung zugelassener Veranstaltungen.
  • Es besteht ein Alkoholverkaufsverbot ab 23.00 Uhr beim weiterhin möglichen Außerhausverkauf von Gaststätten, Tankstellen und anderen Verkaufsstellen.
  • Im Einzelhandel ist nur noch ein Kunde pro 10 Quadratmeter Ladenfläche zugelassen. Ausnahmen von dieser Regel bestehen für Lebensmittelgeschäfte. Ziel dieser Regel ist es, Abstände zu wahren.
  • Dienstleistungen mit Körperkontakt werden verboten. Dazu zählt auch Prostitution. Ausnahmen bestehen für medizinisch notwendige Dienstleistungen und für Friseurleistungen. Zu den erlaubten Ausnahmen zählt beispielsweise auch Fußpflege, die im Rahmen der Podologie durchgeführt wird oder bei denen die Kund/-innen auf die Pflege angewiesen sind, zum Beispiel wegen mangelnder Mobilität der Betroffenen.
  • Freizeiteinrichtungen mit Ausnahme freizugänglicher Spielplätze werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Unter diese Regelung fallen unter anderem Zoos, Tierparks und Aquarien, Kinos, Theater, Spielhallen, Spielbanken und Museen. Bibliotheken zählen nicht zu den Freizeiteinrichtungen und dürfen geöffnet bleiben.
  • Sport im Amateur- und Freizeitbereich ist nur noch allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand zulässig. Bei Einhaltung dieser Vorgaben ist auch Kontaktsport möglich. Unter diesen Voraussetzungen ist auch Sport in oder auf Sportanlagen möglich, etwa in Tennishallen oder Reitanlagen. Zuschauer/-innen sind dabei jedoch nicht gestattet. Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation sind weiter möglich. Profisport darf weiterhin stattfinden – unter strenger Einhaltung der Hygienevorgaben des Landes und der jeweiligen Fachverbände und mit einem Testkonzept. Zuschauer/-innen werden dabei ebenfalls nicht zugelassen sein.
  • Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen.
  • Außerschulische Bildungsangebote, die überwiegend der Freizeitgestaltung der Teilnehmer/-innen dienen, sind untersagt. Nicht untersagt sind berufliche Bildungsangebote. Musikschulen können den Einzelunterricht fortsetzen.
  • Für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe werden die Voraussetzungen an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.
  • Beherbergungsbetriebe werden grundsätzlich geschlossen und nur noch zu beruflichen, medizinischen (z.B. Begleitung von Kindern bei einem Krankhausaufenthalt) oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken (z.B. Teilnahme an Bestattungen/Trauerfeiern) zugelassen. Tourist/-innen müssen bis zum 2. November abreisen, Ausnahme gelten für die Nordsee-Inseln und Halligen.
  • In Reisebussen gilt eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht. Die Reiseanbieter sind verpflichtet, ein Hygienekonzept zu erarbeiten und die Kontaktdaten ihrer Passagiere zu erheben. Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr gilt weiterhin die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung.
  • Gottesdienste sind mit entsprechenden Hygienekonzepten möglich, allerdings ebenfalls auf maximal 100 Teilnehmende begrenzt – Ausnahmen sind möglich, wenn die zuständige Behörde eine weitergehende Genehmigung erteilt. Gleiches gilt für Trauerfeiern und Bestattungen auf Friedhöfen.
  • Bei Versammlungen unter freiem Himmel (Genehmigung nach Versammlungsrecht) mit mehr als 100 Teilnehmenden sowie Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als zehn Teilnehmenden ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern nicht die Vorgaben aus § 5 Abs. 5 eingehalten werden.
  • Der Schutz der besonders vulnerablen Gruppen unter anderem in Pflegeeinrichtungen in Schleswig-Holstein wird fortgesetzt. Testkonzepte der Einrichtungen sollen dazu beitragen.

 

Hier die Corona-Bekämpfungsverordnung (gültig ab 02.11.2020)

 

Hier die Corona-Bußgeldvorschriften (gültig ab 27.10.2020)

 

Quelle: www.schleswig-holstein.de