Coronainformationen 01.10.2020 - 31.10.2020

Pohnsdorf, den 31. 10. 2020

 

 

Pohnsdorf, 30.10.2020

 

Coronavirus: Aktuelle Informationen

Schleswig-Holstein Logo

 

- Auswirkungen in der Gemeinde Pohnsdorf

- Zeitplan für die neue Corona-BekämpfVO des Landes: Verkündung am Sonntag

- Erste Klarstellungen zu den Vorschriften ab 2.11.2020

- Neuer Erlass zum kommunalen Sitzungsdienst

- Einstellung des Ausbildungs- und Dienstbetriebes bei Feuerwehren

 

Auswirkungen in der Gemeinde

- Nach derzeitigem Stand sind Veranstaltungen zum Volkstrauertag erlaubt. Ob wir die Veranstaltung am 15. November 2020 in Pohnsdorf stattfinden lassen, entscheiden wir zur gegebener Zeit.

- Es ist damit zu rechnen, dass die Gemeinde die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses für alle Gruppen und Vereine schließt (Ausnahme Kindergarten/Feuerwehr). Die Entscheidung wird nach Veröffentlichung der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung getroffen.

 

Zeitplan für die neue Corona-BekämpfVO des Landes: Verkündung am Sonntag

Aufgrund der jüngsten Beschlüsse der Landesregierung stehen in den kommenden Tagen eine umfassende Überarbeitung der Corona-BekämpfVO des Landes, eine Verlängerung der Corona-Quarantäneverordnung (betreffend die Einreise aus ausländischen Risikogebieten) und eine Änderung der Schulen-Coronaverordnung an. Bei der Corona-BekämpfVO ist davon auszugehen, dass diese erst am Nachmittag des Sonntag, 1. November 2020, verkündet wird. Die Änderungen werden am Montag, 2. November 2020 in Kraft treten. Die Schulen-Coronaverordnung (Verlängerung der Maskenpflicht im Unterricht ab Klassenstufe 5) wird ebenfalls am 1.11.2020 angepaßt. Mit einer Verlängerung der Corona-QuarantäneVO ist am Freitag, den 30. Oktober 2020 zu rechnen.

 

Erste Klarstellungen zu den Vorschriften ab 2.11.2020

Wir können auf aktuellem Erkenntnisstand folgende Hinweise geben. Diese stehen unter ausdrücklichem Vorbehalt der endgültigen Vorschriften des Landes und der noch laufenden Beratungen zur Umsetzung der zwischen Bund und Ländern verabredeten Maßnahmen.

- Bibliotheken können geöffnet bleiben.

- Museen gehören zu den Einrichtungen, die geschlossen werden müssen.

- Volkshochschulen können solche Angebote aufrechterhalten, die einem Bildungszweck dienen.

- Von dem Beherbergungsverbot für touristische Zwecke wird auch die Vermietung von Ferienwohnungen umfasst sein, die Nutzung einer eigenen Zweitwohnung bleibt zulässig.

- Hotelzimmer und Ferienwohnungen müssen spätestens am 2.11. im Laufe des Tages geräumt werden, für die Abreise von den Inseln wird eine Übergangslösung angestrebt.

- Veranstaltungen zum Volkstrauertag werden zulässig sein, soweit sie sich im Rahmen des Veranstaltungsstufenkonzepts mit den angekündigten abgesenkten Teilnehmerzahlen mit den dafür bestehenden Vorgaben verwirklichen lassen, also als Veranstaltung mit "Markt“- oder „Sitzungscharakter" mit maximal 100 Teilnehmern und als „Gruppenaktivität“ mit maximal 10 Teilnehmern.

 

Neuer Erlass zum kommunalen Sitzungsdienst 

Aus aktuellem Anlass hat das Innenministerium am 29. Oktober 2020 einen neuen Erlass zum kommunalen Sitzungsdienst im Zusammenhang mit dem Coronavirus herausgegeben. Grundlegend neue Maßgaben enthält der Erlass nicht. Er erinnert vielmehr an die fortbestehenden Regelungen in den Erlassen vom 16. März 2020, 23. März 2020 und 22. Mai 2020. Demgemäß gelten die zahlenmäßigen Teilnahmebeschränkungen für kommunale Gremiensitzungen nicht. Diese können unter Wahrung der Hygienevorgaben in geeigneten Räumlichkeiten stattfinden.

 

Hier der Erlass zum kommunalen Sitzungsdienst

 

Einstellung des Ausbildungs- und Dienstbetriebes bei Feuerwehren 

Mit Schreiben vom 29.10.2020 hat das Innenministerium aktualisierte Empfehlungen veröffentlicht. Darin empfiehlt das Innenministerium nunmehr, den Ausbildungs- und sonstigen Dienstbetrieb für die Dauer der auf Bundesebene beschlossenen Maßnahmen, also bis Ende November, vollständig einzustellen. Die bisherige landeseinheitliche Stufen-Empfehlung wird zunächst bis Ende November außer Kraft gesetzt. Einsätze sind unter Beachtung der Hygieneauflagen im personell notwendigen Rahmen selbstverständlich abzuarbeiten.

 

Hier das Schreiben des Innenministeriums zur Einstellung des Ausbildungs- und Dienstbetriebs der Feuerwehren vom 29.10.2020

 

(Quellen: SHGT Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag, Gemeinde Pohnsdorf)

 

 

 

--------

 

Pohnsdorf, 23.10.2020

 

Coronavirus: Aktuelle Informationen

Schleswig-Holstein Logo

 

- Maskenpflicht wird ausgeweitet

Erlasse und Allgemeinverfügungen bei Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz

Bußgeldkatalog zur Corona-Bekämpfungsverordnung geändert

 

Maskenpflicht wird ausgeweitet

Vor dem Hintergrund der steigenden Infektionszahlen hat die Landesregierung nun beschlossen, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab Sonnabend, 24. Oktober auszuweiten. Gemäß der neuen Änderungsverordnung gilt ab Sonnabend eine Maskenpflicht

  • für Gäste und Beschäftigte in Gaststätten (draußen und in Innenräumen), überall dort, wo Publikumsverkehr besteht. Solange sie die Gäste auf ihren festen Steh- oder Sitzplätzen befinden, müssen sie keine Maske tragen.
  • für Beschäftigte in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren in den Bereichen mit Publikumsverkehr;
  • auf Wochenmärkten, sowohl für das Verkaufspersonal als auch für Kunden/innen

 

Bislang waren auch durchsichtige Kunststoff-Visiere, sogenannte Face Shields, in Restaurants und Geschäften erlaubt. In Zukunft sind diese allein nicht mehr ausreichend, da diese nach derzeitigem Kenntnisstand die Ausbreitung von Aerosolen nicht verhindern können. Ausnahmen gelten für Lehrkräfte, bei denen es für den Bildungsauftrag notwendig ist, die Mimik zu erkennen oder besonders verständlich zu sprechen. Personen, die grundsätzlich von der Maskenpflicht befreit sind, können weiterhin freiwillig Visiere verwenden.

 

Die bisherigen Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen fort, etwa im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr. Ausgenommen sind weiterhin Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können, etwa durch ein Attest oder einen Schwerbehindertenausweis. Menschen mit Hör- oder mit Sprachbehinderungen dürfen die Maske auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist.

 

Die erweiterten Regeln zur Mund-Nasen-Bedeckung gelten in ganz Schleswig-Holstein. Sofern ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt die Inzidenz von 35 beziehungsweise 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschreitet, kann die Kreisverwaltung weitere Verschärfungen verhängen.

 

Hier die Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung

 

 

Erlasse und Allgemeinverfügungen bei Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz

Die Landesregierung hat am 20. Oktober 2020 per Erlass die bereits angekündigten Maßnahmen für die Fälle der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 bzw. von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in Kraft gesetzt.

 

Der Erlass verpflichtet die Kreise zum Erlass neuer Allgemeinverfügungen mit unterschiedlich weitreichenden Maßnahmen für die Fälle, dass die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Ta-gen auf über 35 bzw. über 50 steigt (7-Tage-Inzidenz). Rechtlich verbindlich wirksam sind vor Ort also nur die entsprechenden Allgemeinverfügungen der Kreise. Diese sind bereits zum Teil in Kraft bzw. aktuell in Arbeit.

 

Die Regelung durch Allgemeinverfügungen der Kreise soll es ermöglichen, dass regional angemessen auf das Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz reagiert werden kann und dass insbesondere berücksichtigt werden kann, wenn das Überschreiten des Inzidenzwertes auf ein lokal oder auf eine bestimmte Einrichtung (z. B. Hotel, Pflegeheim etc.) begrenztes Infektionsgeschehen zurückgeführt werden kann. Verbindlich vorzusehen haben die Kreise folgende Regelungen:

 

Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 35 Fällen pro 100.000 Einwohner

- Eine Maskenpflicht muss überall dort angeordnet werden, wo Menschen länger und/oder dichter zusammenkommen (zum Beispiel Märkte, belebte Plätze, Einkaufsstraßen). Die Örtlichkeiten sollten möglichst konkret benannt werden.

- In der Gastronomie ist eine Sperrstunde von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages anzuordnen. Gäste haben die Gaststätten bis 23:00 Uhr zu verlassen.

-  Märkte und vergleichbare Veranstaltungen sowie Veranstaltungen mit Sitzungscharakter sind auf maximal 500 Teilnehmer außen und 250 Teilnehmer innen zu begrenzen (Ausnahmen sind möglich).

-  „Gruppenaktivitäten“ (gemäß Veranstaltungskonzept des Landes) sowie private Feiern sind auf maximal 25 Teilnehmer im öffentlichen Raum und 15 Teilnehmer im privaten Raum (innen und außen) zu begrenzen.

 

Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner

Über die oben genannten Maßnahmen hinaus sind bei Überschreiten des Inzidenzwertes von 50 zusätzlich folgende Maßnahmen zu ergreifen:

-  Generelles Verbot des Außerhausverkaufs von Alkohol zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr des Folgetages.

-  Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum auf maximal 10 Personen.

-  Maskenpflicht an den Schulen auch im Unterricht.

-  Begrenzung der Teilnehmerzahl auf Märkten und vergleichbaren Veranstaltungen sowie Veranstaltungen mit Sitzungscharakter auf maximal 100 Teilnehmer außerhalb und innerhalb geschlossener Räume.

-  Begrenzung der Teilnehmerzahl von Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivität sowie bei privaten Feiern auf maximal 10.

 

Sollten die Infektionszahlen auch nach zehn Tagen weiter ansteigen, haben die Kreise umgehend weitere Kontaktbeschränkungen für den Aufenthalt im öffentlichen Raum mit nicht mehr als 5 Personen (oder bei Angehörigen maximal ein weiterer Haushalt) anzuordnen.

Der Erlass ist nicht befristet. Das Gesundheitsministerium hat den Kreisen empfohlen, von einer Geltung dieser Maßnahmen für 10-14 Tage auszugehen. Dafür sollten die Allgemeinverfügungen in den Kreisen im Fall der Überschreitung des Inzidenzwertes zunächst für 7 Tage in Kraft gesetzt und die weitere Entwicklung beobachtet werden. Dann sollte über eine Verlängerung der Maßnahmen um weitere 7 Tage entschieden werden.

 

Hier hier der Erlass zur Ergreifung von Maßnahmen bei Inzidenzüberschreitung

 

Hier  der aktualisierte Bußgeldkatalog 20.10.2020

 

 

------------

 

 

Pohnsdorf, 08.10.2020

 

Coronavirus: Aktuelle Informationen

Schleswig-Holstein Logo

Die Landesregierung hat die Corona-Quarantäneverordnung und die Corona-Bekämpfungsverordnung aufgrund der neuen Reiseregelung geändert. Die Änderungen treten am 9. Oktober 2020 in Kraft.

 

Corona-Quarantäneverordnung

Die Regelung zur Ausweisung inländischer Risikogebiete wurde gestrichen.

 

Corona-Bekämpfungsverordnung

Anstelle der bisherigen Ausweisungsmöglichkeit für inländische Risikogebiete in der Quarantäne-Verordnung mit der Folge zur Einhaltung einer häuslichen Quarantäne, wird im Rahmen der Corona-Bekämpfungsverordnung die Möglichkeit geschaffen, situationsabhängig bestimmte Beherbergungen von Personen aus inländischen Hochinzidenzgebieten durch Ausweisung durch das Land Schleswig-Holstein zu unterbinden.

 

Maßgeblich für das Beherbergungsverbot ist ein wesentlicher, also von gewisser Dauer geprägter Aufenthalt in inländischen Hochinzidenzgebieten. Dies betrifft in erster Linie den eigenen Wohnsitz, kann aber auch im Einzelfall ein anderer Aufenthalt sein. Liegt der Wohnsitz der Reisenden in einem ausgewiesenen inländischen Hochinzidenzgebiet, ist ein davon abweichender Aufenthalt von mindestens 14 Tagen in einem Nicht-Hochinzidenzgebiet unmittelbar vor Beginn der Unterkunft in Schleswig-Holstein in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

 

Dabei bezieht sich die Regelung auf gewerbliche Beherbergungsformen, also nicht auf nicht-gewerblich genutzte Ferienwohnungen (z.B. Zweitwohnungen) oder die eigene Häuslichkeit. Langfristig (saisonal) angemietete Stell- oder Liegeplätze, auf denen sich nicht gewerblich genutzte Wohnwagen, -mobile oder Sportboote befinden, erfüllen nicht die Anforderungen der gewerblichen Beherbergung, sondern haben den Charakter einer Zweitwohnung. Stadtstaaten werden als Einheitsgemeinden mit kreisfreien Städten gleichgesetzt.

 

Als nicht touristische Zwecke sind insbesondere anzusehen

- berufliche oder medizinisch veranlasste Aufenthalte;

- private Reisegründe, insbesondere Besuche der Familie, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft;

- Aufenthalte zur Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder zum Beistand oder zur Pflege schutzbedürftiger Personen.

 

Durch die Neuregelung sollen Personen, die sich bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Land befinden, nicht beschwert werden. Schriftliche Bestätigungen der Reisenden zum Vorliegen negativer Testergebnisse sind nur von neu ankommenden Gästen erforderlich. Antikörpertests sind als Nachweis nach § 17 Absatz 2 Satz 4 nicht geeignet und zugelassen. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses.

 

Hier die Landesverordnung zur Änderung der Corona-Quarantäneverordnung und Corona-Bekämpfungsverordnung

 

 

-------------

 

Pohnsdorf, 02.10.2020

 

Coronavirus: Aktuelle Informationen

Schleswig-Holstein Logo

 

- Verlängerung und Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung

- Verlängerung der Corona-Quarantäneverordnung

 

Die Landesregierung hat am 1. Oktober 2020 eine Verlängerung und Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) beschlossen. Die Änderungen der bisherigen Corona-BekämpfVO treten am 5. Oktober 2020 in Kraft. Die neue Verordnung ist nunmehr bis zum 1. November 2020 befristet.

 

Hier die ab dem 5.Oktober 2020 geltende Corona-BekämpfVO einschließlich Begründung

 

Gegenüber der bisherigen Corona-BekämpfVO wurden folgende Änderungen beschlossen:

  • Die Vorschriften für den Einzelhandel wurden deutlich verschlankt (§ 8). Die bisher vorgegebene Begrenzung der Kundenzahl je 10 m² Verkaufsfläche und die Vorgaben für Kontrollkräfte ab 200 m² Verkaufsfläche wurden gestrichen. Stattdessen haben künftig alle Verkaufsstellen des Einzelhandels ein Hygienekonzept zu erstellen. Damit gelten nun auch für alle Verkaufsstellen einheitliche Regelungen. Regelungen zu Kontrollkräften sollen nunmehr im Hygienekonzept des Betreibers enthalten sein (siehe Begründung zu § 8). Wegen der Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 muss das Hygienekonzept auch eine Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten enthalten.
  • Die bisher in der Corona-BekämpfVO enthaltenen Regelungen für Schulen (§ 12) wurden gestrichen. Sie wurden stattdessen in die neue Schulen-Coronaverordnung übernommen. § 12 enthält nun
  • die Ermächtigung an das Bildungsministerium zum Erlass dieser Verordnung.
  • Die Möglichkeiten für außerschulische Bildungsangebote wurden etwas erweitert. Das Abweichen vom Abstandsgebot wird im § 12a nunmehr auch dann ermöglicht, wenn das Angebot im Durchschnitt mindestens 8 Stunden pro Woche erfolgt und der Teilnehmerkreis über mindestens fünf Monate im Wesentlichen unverändert bleibt. In diesem Fall wird auf das Erfordernis des Bildungszwecks verzichtet. Diese ergänzende Regelung richtet sich insbesondere an bestimmte Angebote der Volkshochschulen. Die bisher schon in § 12a enthaltene Möglichkeit zur Abweichung vom Abstandsgebot, wenn der Bildungszweck dies erfordert und entweder die Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen oder vergleichbar wirksame Schutzmaßnahmen ergriffen werden, bleibt erhalten.
  • Es wird klargestellt, dass die Vorschriften über Veranstaltungen (§ 5) nicht für Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der stationären Gefährdetenhilfe gelten, soweit es sich nicht um besonders vulnerable Personen handelt (Ergänzung von § 15 Abs. 3).

 

Corona-Quarantäneverordnung wurde verlängert

Die Landesregierung hat am 1. Oktober 2020 die Geltung der Corona-Quarantäneverordnung bis zum 1. November 2020 verlängert. Als einzige materielle Änderung wird die Quarantänepflicht nunmehr daran geknüpft, dass das Risikogebiet zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft war. Bisher war maßgeblich, dass es sich während des Aufenthalts dort um ein Risikogebiet gehandelt hat. Diese Änderung tritt am 2. Oktober 2020 in Kraft. Die aktuell geltende, konsolidierte Lesefassung der Corona-Quarantäneverordnung ist zu finden unter folgendem Link:

 

Hier die Corona-Quarantäneverordnung