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Coronavirus Informationen 17.05.- 23.05.2020

Pohnsdorf, den 23. 05. 2020

 

 

Pohnsdorf, 20.05.2020

 

Maßnahmen- und Hygienekonzept für das Dorfgemeinschaftshaus

 

20-05-20 Aushang Hygienekonzept DGH

 

Die Gemeinde Pohnsdorf hat. in Abstimmung mit den Vereinen, ein Maßnahmen- und Hygienekonzept für das Dorfgemeinschaftshaus und das Außengelände erstellt. Damit sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert werden. Grundlage für das Konzept ist die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein. Durch das Konzept besteht für alle Vereine die Möglichkeit ihre Veranstaltungen in einem gewissen Rahmen wieder stattfinden zu lassen. 

 

Die Gemeinde Pohnsdorf hat mit dem Maßnahmen- und Hygienekonzept die Grundlage für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses geschaffen. Wir wünschen uns eine schnelle Rückkehr zu vielen Aktivitäten am und im Dorfgemeinschaftshaus. Dieses selbstverständlich unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und mit dem Appell an die Umsetzung in großer Eigenverantwortung durch die Bürgerinnen und Bürger.

 

Hier das Maßnahmen und Hygienekonzept.

 

Gemeinde Pohnsdorf

Marco Lüth

Bürgermeister

 

 

 

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Pohnsdorf, 17.05.2020

 

Hier die neue Landesverordnung (16.05.2020)

Hier die Pressemitteilung bdes Kreises Plön zur neuen Allgemeinverfügung

Hier die neue Allgemeinverfügung des Kreises Plön (17.05.2020)

 

 

Allgemeines

- Die neue Corona-BekämpfVO ersetzt ab dem 18. Mai 2020 die bisherige SARS-CoV-2-BekämpfVO und die bisherige Landesverordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit des Landes.

- Die Vorschriften zur Eindämmung des Coronavirus werden vollständig neu aufgebaut und formuliert.

- Die Corona-BekämpfVO wird zunächst bis zum 7. Juni 2020 befristet.

- Das Konzept ist grundlegend anders als bei der bisherigen SARS-CoV-2-BekämpfVO. Bisher wurden zahlreiche Verbote ausgesprochen, von denen dann in den letzten Wochen zunehmend Ausnahmen formuliert wurden. Künftig gibt es in der Corona-BekämpfVO nur noch wenige Verbote und Einschränkungen, jedoch für zahlreiche Einrichtungen umfassende Vorgaben.

- Die bisher gepflegte und vielfach geänderte „Positivliste“ entfällt.

- Die Gesundheitsbehörden werden zu Ausnahmen von den Geboten und Verboten in Härtefällen und zur Anordnung weitergehender Maßnahmen ermächtigt.

- Eingeführt wird eine Regelung für den Fall, dass in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen 50 und mehr Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern auftreten. Dann haben die Gesundheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

 

Hygieneanforderungen und Abstandsgebot

- Es wird weiterhin ein Mindestabstand von 1,5 Metern gefordert (§ 2).

- Für alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr gelten das Abstandsgebot und weitere allgemeine Hygienevorgaben. Es müssen in geschlossenen Räumen Möglichkeiten zur Händedesinfektion geschaffen werden (§ 3).

- Für bestimmte Einrichtungen wird ein Hygienekonzept vorgeschrieben. Für diese Hygienekonzepte werden allgemeine Anforderungen formuliert (§ 4).

- Es wird klargestellt, bei welchen Einrichtungen welche Kontaktdaten der Nutzer zu erfassen sind und wie lange diese aufbewahrt werden müssen (6 Wochen).

 

Kontaktverbote

- Private Zusammenkünfte bleiben auf die Angehörigen zweier Haushalte oder auf enge Familienangehörige beschränkt (Kontaktverbot, § 2). Zusammenkünfte von Familien dürfen 10 Personen nicht überschreiten, § 2.

- Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind weiterhin nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken, es gilt der Mindestabstand.

- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist weiterhin auf die Angehörigen zweier Haushalte oder enge Familienangehörige bis 10 Personen begrenzt.

 

Veranstaltungen

- Öffentliche oder berufliche Veranstaltungen sind wieder zulässig, aber nur bis zu 50 Personen.

- Für Veranstaltungen gelten weitreichende Vorgaben: es muss ein Hygienekonzept geben, von allen Teilnehmern müssen die Kontaktdaten erfasst werden, die Teilnehmer befinden sich während der Veranstaltung auf festen Sitzplätzen, gemeinsames Singen, Blasmusik und andere Aktivitäten mit erhöhter Tröpfchenfreisetzung sind untersagt.

- Veranstaltungen im privaten Raum sind nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands oder mit engen Familienangehörigen zulässig.

- Von den Einschränkungen gelten die bisher bekannten Ausnahmen z. B. für die Organe kommunaler Körperschaften, Zusammenkünfte zur Vorbereitung von Prüfungen, für die Kindertagesbetreuung und die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Kindern mir Behinderung und Pflegebedürftigen bis zu 6 Personen.

 

Versammlungen (im Sinne des Versammlungsrechts)

- Für Versammlungen gelten nur das Abstandsgebot und allgemeine Hygieneanforderungen. Es muss außerdem ein Hygienekonzept erstellt werden. Ansonsten sind sie wieder zugelassen.

 

Gaststätten

- Gaststätten dürfen unter strengen Auflagen wieder öffnen

 

Einzelhandel

- Die Einschränkungen des Einzelhandels bleiben gegenüber dem aktuellen Stand der SARS-CoV-2-BekämpfVO unverändert (1 Kunde je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche, Kontrollpersonal).

- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften wird nun in der neuen Corona-BekämpfVO geregelt.

 

Dienstleistung und Handwerk

- Dienstleister, Handwerker und Gesundheitshandwerker dürfen generell ihre Tätigkeiten wieder aufnehmen. Allerdings sind Tätigkeiten am Gesicht des Kunden nur zulässig, sofern besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Coronavirus ausschließen.

 

Freizeiteinrichtungen

- Mit Ausnahme von Freizeitparks dürfen Freizeiteinrichtungen wieder öffnen, also z. B. auch Kinos.

- Allerdings müssen Tierparks, Wildparks und Zoos ein Hygienekonzept erstellen und ab 1000m² Fläche Kontrollkräfte vorhalten

- Für Spielplätze ist ein Hygienekonzept zu erstellen.

- Für Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Kontaktdaten der Besucher sind zu erheben

 

Sport

- Die Sportausübung ist unter Einhaltung des Abstandsgebots zulässig, auch in geschlossenen Räumen, alle Sportanlagen sind wieder zugänglich

- Bei Sportausübung in geschlossenen Räumen ist ein sportartenspezifisches Hygienekonzept zu erstellen. Die Kontaktdaten sind zu erheben.

- Zuschauer haben keinen Zutritt zu Sportanlagen

- Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten sind zu schließen.

- Schwimm-, Frei- und Spaßbäder bleiben geschlossen.

 

Außerschulische Bildungseinrichtungen

- Auch außerschulische Bildungseinrichtungen (z. B. Volkshochschulen, Musik-schulen, Fahrschulen, Familienbildungsstätten) dürfen wieder öffnen, aber nur im Rahmen der Vorschriften für Veranstaltungen (siehe oben), also nur mit bis zu 50 Personen.

- Soweit es sich bei Unterrichtsangeboten um Veranstaltungen handelt, sind die Vorgaben von § 5 für Veranstaltungen zu beachten (z. B. Hygienekonzept).

 

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

- Gottesdienste etc. sind wieder zulässig, auch über 50 Teilnehmer und auch ohne feste Sitzplätze. Die bisherige Quadratmeterregel entfällt.

- Das Abstandsgebot ist durch geeignete Maßnahmen zu wahren.

 

Kultureinrichtungen

- Für Museen, Theater, Bibliotheken, Archive Ausstellungen etc. gibt es keine Einschränkungen mehr, abgesehen von den allgemeinen Hygieneregeln aus § 3 und dem Abstandsgebot.

 

Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Krankenhäuser

- Es werden einige spezielle Anforderungen und Einschränkungen festgelegt (§ 14).

 

Teilstationäre Pflegeeinrichtungen

- Die Versorgung von älteren, behinderten oder pflegebedürftige Personen in teilstationären Einrichtungen bleibt im bisherigen Rahmen untersagt.

 

Öffentlicher Personenverkehr

- Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr einschließlich Taxen bleibt es bei der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, diese Regelung wird in die Corona-BekämpfVO übernommen.

 

Kinderbetreuung und Schulen

- Die Betretungsverbote an Schulen werden durch eine Änderung des den Allgemeinverfügungen der Kreise zugrunde liegenden Erlasses ab 18. Mai 2020 aufgehoben.

- Damit ist auch klar, dass z. B. Schulsportanlagen wieder zugänglich sind und Schulgebäude für Blutspenden und andere Zwecke genutzt werden können (vorbehaltlich der endgültigen Allgemeinverfügung des jeweiligen Kreises).

 

Kritische Infrastrukturen

- Die Liste der kritischen Infrastrukturen (KRITIS), die den darin beschäftigten Eltern einen Anspruch auf Notbetreuung in Kita und Schule gibt und eine Ausnahme vom Verbot teilstationärer Pflege ermöglicht, wird ausgeweitet und ergänzt um Fernwärmeversorgung, Futtermittelhersteller, Hebammen, medizinische Dienstleistungen für die Tiergesundheit, Arbeitsverwaltung, Jobcenter, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Berufsbetreuer und deren Kanzleipersonal, sowie für alle KRITIS-Bereiche das dort beschäftigte Sicherheitspersonal, die Hausmeister und Gebäudereiniger.

 

Folgende Einrichtungen/Angebote bleiben weiterhin geschlossen/untersagt

- Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche (§ 3 Abs. 4)

- Tanzlokalitäten, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen

- Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern

- Der Betrieb des Prostitutionsgewerbes und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt

- Freizeitparks

- Schwimm-, Frei- und Spaßbäder

- Die Versorgung von älteren, behinderten oder pflegebedürftige Personen in teilstationären Einrichtungen.

(Quelle: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag)

 

Schleswig-Holstein hält zusammen!

Pohnsdorf hält zusammen!

 

Bitte bleibt gesund

 

Gemeinde Pohnsdorf

Marco Lüth

Bürgermeister

 

 

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