Coronavirus Informationen 05.04.- 11.04.2020

11. 04. 2020

Pohnsdorf, den 09.04.2020

 

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Kabinett beschließt ergänzte Landesverordnung

zum Umgang mit SARS-CoV-2 - Klarstellungen bei Reisen, Familienzusammenkünften

und (mobiler) Gastronomie

 

Die Landesregierung hat am 8. April die bestehende Landesverordnung punktuell ergänzt und vor allem Klarstellungen zu häufig gestellten Fragen im Hinblick auf Familienzusammenkünfte vorgenommen. Neben Ergänzungen und Klarstellungen zu Regelungen zu Familienbesuchen wurden ebenfalls Ergänzungen und Klarstellungen zu gastronomischen Angeboten aufgenommen.

 

Die wichtigsten Klarstellungen und Ergänzungen:

  • Zu Reisen nach Schleswig-Holstein wurde in der Begründung klargestellt, dass Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein untersagt sind. Unter diese Reisen fallen nicht der arbeitsbedingte Reiseverkehr, Einkaufsfahrten in engerem räumlichen Umfeld zur Wohnung und grundsätzlich Ausflüge von geringem Umfang wie Spaziergänge und Fahrradfahrten (Diese sind jedoch untersagt, wenn die Gefahr der Bildung einer Zusammenkunft oder Ansammlung besteht). Für die Bevölkerung Schleswig-Holsteins sind, mit Ausnahme der Inseln und Halligen, Tagesreisen innerhalb des Landes zulässig.

 

  • Zu Reisen nach Schleswig-Holstein wurde bezüglich Familienzusammenkünften in §2 der Verordnung ein Absatz (3a) eingefügt, welcher regelt, dass die Beschränkungen nicht für Reisen zu oder für Zusammenkommen von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragene Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern und in gerader Linie Verwandten gelten. Die Teilnehmerzahl eines solchen Zusammenkommens im privaten Raum sowie entsprechender Zusammenkünfte im öffentlichen Raum darf insgesamt zehn Personen nicht übersteigen (dies ist eine Neuerung und nicht nur eine Klarstellung). Ausnahmsweise ist bei Haushalten mit mehr als zehn Personen die Zahl der tatsächlichen Mitglieder des Haushalts maßgeblich.

 

  • Weitere Klarstellungen zu Familienzusammenkünften finden sich in der Begründung der Verordnung, demnach sind Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister und Großeltern. Aus seuchenprophylaktischen Gründen soll jedoch auf Reisen zu oder auf Zusammenkommen von Familienangehörigen freiwillig verzichtet bzw. sollen diese auf das absolut notwendige Minimum reduziert werden. Der Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern soll wo auch immer möglich eingehalten werden. Im privaten Bereich sollen nicht im gleichen Maße Beschränkungen gelten wie im öffentlichen Raum. Dennoch ist es auch hier trotz des berechtigten Interesses an der Pflege privater, insbesondere familiärer Kontakte notwendig, allzu große Menschenansammlungen zu vermeiden. Daher wird die Gesamtpersonenzahl für ein Zusammenkommen im privaten Raum auf maximal 10 beschränkt. Diese Beschränkung gilt auch für familiäre Zusammenkünfte im öffentlichen Raum. Diese Beschränkung gilt jeweils nicht, wenn die Anzahl der dem Haushalt angehörenden Personen diese Zahl übersteigt.

 

  • Zu Gastronomieangeboten wurde eine Klarstellung bezüglich Wochenmärkten in der Begründung der Verordnung eingefügt. So sind explizit auch nicht-ortsgebundene und temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen auf Wochenmärkten, zum Beispiel Würstchenbuden, Kaffeestände und Grillhähnchenwagen untersagt. Ebenfalls wurde ergänzt, dass der Verzehr von Speisen im Umkreis von 100 Metern um gastronomische Einrichtungen untersagt ist.

 

Die Landesverordnung und alle weiteren Vorschriften im Wortlaut werden veröffentlicht unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

 

Verantwortlich für diesen Pressetext: Peter Höver, Eugen Witte, Patrick Kraft 

 

 

Hier die geänderte Landesverordnung

 

 

 

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Pohnsdorf, den 06.04.2020

Pohnsdorf Wappen                                      Mundschutzmasken

 

Abgabe von selbst hergestellten Mundschutzmasken

 

In der öffentlichen Diskussion nimmt derzeit die Debatte um das Tragen eines Mundschutzes breiten Raum ein. Gleichzeitig gibt es einen akuten Mangel an industriell hergestellten Infektionsschutzmaterialien. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass der Mundschutz im privaten Bereich nicht dem Träger, sondern den in der Nähe befindlichen Menschen schützen kann. Durch den Schutz werden beim Sprechen die größeren Speicheltröpfchen zurückgehalten und der Virus wird nicht mehr so intensiv in der Luft verteilt. Zu bedenken ist dabei aber auch, dass die üblichen Hygienemaßnahmen, wie Abstand halten, Hände waschen, nicht ins Gesicht fassen trotzdem eingehalten werden müssen. Die Gemeinde Pohnsdorf möchten Ihren Einwohnerinnen und Einwohnern für den privaten Gebrauch die Nutzung einer solchen Maske sehr ans Herz legen.

 

Heidrun Thomsen bereits einige Masken hergestellt, die wir kostenlos an Sie abgeben möchten. Wir bedanken uns sehr herzlich bei Heidrun Thomsen für diese Arbeit. Gleichzeitig weisen wir auch darauf hin, dass die Gemeinde weitere Angebote zur Herstellung solchen Masken erhalten hat. Auch für diese Angebote bedanken wir uns herzlich. Aufgrund der aktuellen Lage, gibt es auf dem Markt gerade keine Gummibänder mehr. Sollte noch jemand Restbestände (max. 1 cm Breite) zu Hause haben, freuen wir uns über die Abgabe an uns.

 

Eigenschaften der Masken:

  • Sie bestehen aus waschbarem (60 Grad Celcius), bedrucktem Baumwollstoff,
  • der Stoff ist gefaltet, um eine gute Tröpfchenzurückhaltung zu erreichen,
  • Größen 12x20 cm bzw. 10 x 20 cm,
  • Halterung mit einem Gummiband, welches um die Ohren gelegt wird,
  • die Länge des Gummibandes ist individuell einstellbar, womit ein besonders guter Tragekomfort gewährleistet ist
  • im Bereich der Nase ist ein Draht zur Fixierung eingearbeitet.

 

Bei Bedarf melden Sie sich bitte beim Bürgermeister. Auf Wunsch werden die kostenlosen Masken auch kostenlos ausgeliefert.

 

 

Gemeinde Pohnsdorf

Marco Lüth

Bürgermeister

 

 

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Dorffunk

 

Dorffunk SH ( www.dorffunk-sh.de )

 

Derzeit prägen Einschränkungen unser Miteinander, die wir uns in der Form bis vor kurzem nie hätten vorstellen können – das Land und das gesellschaftliche Leben sind nahezu zum Stillstand gekommen, soziale Kontakte sind auf das notwendigste Maß beschränkt. Gleichzeitig werden vielerorts Initiativen gegründet, sei es von engagierten Einzelpersonen oder auch aus dem Vereinsleben heraus, die allesamt ein Ziel haben: einander Hilfe und Unterstützung in dieser Zeit zu bieten, die für alle Menschen eine große Herausforderung darstellt und für viele die Bewältigung ihres Alltags alleine nahezu unmöglich macht. Die Akademie für die ländlichen Räume Schleswig-Holsteins e.V. (ALR), das #SH_WLAN und die schleswig-holsteinischen Sparkassen möchten die Schleswig-Holsteiner*innen – Helfende ebenso wie Hilfesuchende - dabei unterstützen, weiterhin in Kontakt zu blieben, sich auszutauschen, zu vernetzen und die Dorfgemeinschaft in ihrem besten Sinne aufrecht zu erhalten.

 

Hier die Pressemitteilung zum Dorffunk

 

Akademie für die Ländlichen Räume Schleswig-Holstein e.V.

Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein

 

 

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Übersicht der Wirtschaftshilfen

im Zuge der Corona-Pandemie

 

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat eine Übersicht der Wirtschaftshilfen im Zuge der Corona-Pandemie zusammengestellt. Diese enthält übersichtliche Kurzdarstellungen aller wesentlichen Maßnahmen des Bundes. Das Dokument enthält auch zahlreiche Links zu weiterführenden Dokumenten und Informationsseiten im Internet.

Hier die Übersicht der Wirtschaftshilfen

 

 

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Kreis Plön

 

PRESSEMITTEILUNG DES KREISES PLÖN 

 

Zum Wochenende und heute wurde die über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Plön abermals geändert. Es sind wiederum einige kleinere Änderungen, Anpassungen und Konkretisierungen durchgeführt worden. Einen guten Überblick zu den durchgeführten Änderungen gibt die Pressemitteilung des Kreises. 

 

Hier die Pressemitteilung des Kreises Plön

 

Hier die geänderte Allgemeinverfügung

 

 

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Bußgeldkatalog für Verstöße gegen

die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung

 

Per allgemeiner Verwaltungsvorschrift hat das Innenministerium für vorsätzliche Verstöße gegen bestimmte Vorschriften der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung am 3. April 2020 einen Bußgeldkatalog verabschiedet und in Kraft gesetzt. Dieser ist als Anlage beigefügt. Bei welchen Verstößen gegen die Bekämpfungsverordnung es sich um Ordnungswidrigkeiten handelt, wird in § 12 der jüngsten Fassung der Verordnung im Einzelnen aufgelistet. Bei dem Bußgeldkatalog handelt es sich um Regelsätze bzw. Rahmen, um einen einheitlichen Vollzug zu erreichen und die zuständigen Behörden bei der Festlegung des geeigneten Bußgeldes zu unterstützen. Bei fahrlässiger Tatbegehung ist der genannte Regelsatz zu halbieren. Der Bußgeldkatalog ändert nichts daran, dass die Festlegung des konkreten Bußgeldes im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde liegt.

 

Hier der Bußgeldkatalog